Das Bundesverwaltungsgericht hat den Eltern einer bayerischen Schülerin Recht gegeben, die die Entfernung eines Kreuzes im
Klassenraum verlangt hatten. In den Vorinstanzen waren die Eltern gescheitert. Das hat mit dem bayerischen Gesetz zu tun, das
vorschreibt, dass in jedem Klassenraum ein Kreuz anzubringen ist. Die Eltern können der Anbringung "aus ernsthaften und
einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung" widersprechen. (Diese Regelung war eingeführt worden, nachdem das
alte Gesetz vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden war.)
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun erfreulicherweise klargestellt, dass es genügen muss, wenn "die Eltern Atheisten sind
oder aus antireligiösen Auffassungen heraus nicht wünschen, daß ihr Kind in der Erziehung religiösen Einflüssen ausgesetzt
werde". Bedauerlich ist, dass durch mehrere Instanzen geklagt werden musste, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass die
Religions- und Weltanschauungsfreiheit auch für Atheisten gilt. Das Gesetz selbst, das nichtreligiöse Eltern in die Rolle von
Querulanten drängt, hält das Gericht für verfassungskonform.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 21/1999 vom 21. April 1999. Siehe auch
Internationale Rundschau der MIZ, Meldung 2726.