"Praxis der Kirchensteuererhebung in der Bundesrepublik in wesentlichen Punkten verfassungswidrig"
Wasmuth, Johannes/ Schiller, Gernot:
Verfassungsrechtliche Problematik der Inpflichtnahme von Arbeitnehmern und Arbeitgebern beim Kirchenlohnsteuereinzug
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2001, 852-859
(Zusammenfassung von Gerhard Czermak)
Ein thematisch und im Ergebnis brisanter Beitrag. - Die Arbeitgeberpflichten des § 38 EStG und der Lohnsteuervermerk auf der
Lohnsteuerkarte stünden schon prima facie im Widerspruch zum religiösen Schweigerecht aus Art. 4 I GG mit Art.
136 III WRV. Die Verf. erörtern dann näher u.a. Art. 136 III 2 WRV, der als Ausnahmevorschrift nicht über den Normtext hinaus
ausgedehnt werden dürfe, sowie die tatsächlichen Umständen beim Inkrafttreten des Art. 137 VI WRV, dessen heutige Bedeutung sie
dann intensiv beleuchten. Sein Wortlaut gebe nicht das Recht, den staatlichen Kirchensteuereinzug zu
verlangen, und die nähere Untersuchung ergebe nichts Anderes. Erst recht erlaube die Bestimmung nicht, den Bürger dabei
hoheitlich in die Pflicht zu nehmen. Die Verf. gehen dann auf das - nicht strikte - Trennungsgebot des Art.
137 I WRV ein, das trotz grundsätzlich möglicher Religionsförderung dem staatlichen Kirchensteuereinzug entgegenstehe. Die
Kirchensteuererhebung diene nicht der Erfüllung einer Staatsaufgabe. Staatliche und kirchliche Aufgaben würden organisatorisch
und inhaltlich unzulässiger Weise untrennbar vermengt. Tradition könne Verfassungsverstöße nicht begründen. Die
Instrumentalisierung des kirchlichen Besteuerungsrechts zur Legitimation des Lohnsteuerkartenvermerks stehe
zudem im Widerspruch zu Art. 4 I GG und Art. 136 III 2 WRV. Diese Rechtsauffassung - im Widerspruch zu BVerfG und BFH -
entspreche auch der kirchensteuerrechtlichen Rechtslage beim Inkrafttreten der WRV, wonach den Kirchen nur Ansprüche auf
Mitteilung der erforderlichen Daten und staatliche Vollstreckungshilfe zustanden. Erst seit dem ErmächtigungsG von 1933
bestimmten Kirchensteuergesetze, dass die Arbeitgeber die Kirchenumlage gleichzeitig mit der Lohnsteuer abliefern mussten. Nach
der Einführung des Lohnsteuerabzugsverfahrens 1925 lief das Kirchensteuerverfahren noch nicht parallel, weil das als
unvereinbar mit Art. 136 III 1 WRV angesehen wurde.
Auch der Arbeitgeber dürfe nicht in die Pflicht genommen werden. Er werde hoheitlich gezwungen, einen
kostenintensiven Aufwand allein zu dem Zweck zu betreiben, den Kirchen ihre Mitgliedsbeiträge ohne eigene Kosten zukommen zu
lassen. Auch der Staat nehme dabei keine religionsneutrale Aufgabe wahr. Seine Tätigkeit mutiere nicht zu einer
religionsneutralen, wenn er sie zwangsweise auf unbeteiligte Dritte abwälze. Die gegenteiligen Gerichtsentscheidungen
seien erkennbar nicht de lege artis begründet. Im Kirchensteuerrecht werde nicht nach den Maßstäben der
Verfassungsdogmatik, sondern in wesentlichem nach einer kirchenfreundlichen Doktrin geurteilt. Im übrigen entspreche es
allenfalls unzureichend den kirchlichen Bedürfnissen. -
Im Ergebnis ist die bisherige Praxis der Kirchensteuererhebung in der Bundesrepublik in wesentlichen Punkten
verfassungswidrig.
Die Autoren: Der Autor W. ist Rechtsanwalt in München, u.a. mit dem Schwerpunkt Staatskirchenrecht, der
Autor S. Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öff. Recht und Kirchenrecht an der Univ. München. -
Hinweis: BVerfGE 49, 375 = NJW 1979, 209, wonach das Kirchenlohnsteuerabzugsverfahren statthaft sei, ist
nur ein Nichtannahmebeschluss des 1. Senats und somit in keiner Hinsicht bindend.