Gemeinsame Stellungnahme
vom 28. Oktober 2003 von sechs Verbänden zum beabsichtigten Konkordat (Vertrag) zwischen dem Land Brandenburg und dem
Heiligen Stuhl
Beabsichtigte Unterzeichnung des Konkordats: 12. November
Abstimmung im Landtag über das Konkordat: 14. November
Vorangestellte Thesen:
- Das Konkordat ist nicht erforderlich.
- Das Konkordat ist faktisch unkündbar.
- Das Verfahren zur Vertragserstellung ist undurchsichtig und unparlamentarisch.
- Den Sonderrechten und Privilegien für die katholische Kirche stehen keine angemessenen Leistungen gegenüber. Die effektiven
Kosten des Konkordates übersteigen bei weitem die auf den ersten Blick ersichtlichen 1.15 Millionen Euro pro Jahr.
Vorangestelltes Fazit: Der Ministerpräsident wird dringend aufgefordert, das Konkordat nicht zu unterzeichen. An die
brandenburgischen Landtagsabgeordneten wird appelliert, ihrer demokratischen Verantwortung gerecht zu werden und das Konkordat
im Landtag abzulehnen.
1. Das Konkordat ist nicht erforderlich.
Eine Notwendigkeit zum Abschluß des Konkordates besteht nicht.
In vielen Teilen wiederholt der Vertragstext bestehende gesetzliche Regelungen und ist insoweit überflüssig.
Die von der katholischen Kirche gewünschte zusätzliche Absicherung bereits bestehender Rechte auf der angestrebten
überstaatlichen Ebene, zeigt das tief verwurzelte Mißtrauen der selbst undemokratisch verfassten katholischen Kirche gegenüber
Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auf.
Der katholischen Kirche ist es - wie jedem anderen Rechtsteilnehmer auch - zuzumuten sich auf die bestehende Gesetzeslage zu
verlassen und keine Extraversicherung auf "internationaler" Ebene zu verlangen.
Gleichzeitig verschleiern harmlos erscheinende Formulierungen den Blick auf die vielfältigen privilegierenden Sachverhalte
des Konkordates.
Die Vertragsinhalte, die jedoch der katholischen Kirche ausschließlich, oder lediglich neben der evangelischen Kirche in
Brandenburg, eingeräumt werden, müssten dem Gleichheitsgrundsatz entsprechend, allen derzeitigen und möglicherweise zukünftigen
Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften in Brandenburg eingeräumt werden.
Geeignetes Mittel hierzu ist nicht der Weg über Einzelverträge mit jeder dieser Gemeinschaften, sondern - unter Vermeidung
von Einzelfallregelungen - der Weg des allgemeinen Gesetzes.
Wird der katholische Kirche, als Vertreterin von 3.2 % Katholiken in Brandenburg, in diesem Konkordat eine umfassende
Freistellung von staatlichen Gebühren eingeräumt, ist diese Gebührenfreistellung allen Weltanschauungs- und
Religionsgemeinschaften zuzugestehen.
Abseits dieser speziellen Gleichbehandlungsproblematik, ist darüber hinaus festzustellen: Jeder andere Träger sozialer
Einrichtungen, jeder Verein, jede Partei oder Gewerkschaft und jeder normale Bürger muß selbstverständlich Gebühren begleichen,
wenn er Prozesse führt oder Verwaltungshandlungen beansprucht. Wieso nicht auch die katholische Kirche?
Der Weg sonderrechtlich Staatskirchenverträge abzuschließen, ist Ausdruck einer altertümlichen Verbindung von Thron und
Altar, die in einer modernen rechtsstaatlichen Demokratie nichts zu suchen hat.
2. Das Konkordat ist faktisch unkündbar.
Der Vertrag enthält dauerhafte Regelungen.
Normalerweise enthalten Verträge, die auf Dauer angelegt sind - dies ist jedem Verbraucher, der einen Handy- oder
Mietvertrag abschließt, bekannt - Kündigungsklauseln. Es kann sich jederzeit eine Situation - gewollt oder ungewollt - ergeben,
die die Lösung von einem Vertrag erforderlich machen.
Dieses Konkordat enthält allerdings keine Kündigungsklausel.
Stattdessen gibt es mit Artikel 23 eine sogenannte "Freundschaftsklausel".
Hierin wird festgestellt, dass bei "Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses
Vertrages" diese auf freundschaftlichem Wege ausgeräumt werden sollen.
Wie realistisch ist es indessen, dass eine Vertragsseite, der fast nur Rechte eingeräumt werden, auf "freundschaftlichem"
Wege diese Rechte aufgibt?
Eine Lösung vom Konkordat müsste mit massiven Schlußzahlungen erkauft werden.
Bei einer auf der Ebene des Landesgesetzes jederzeit möglichen einseitigen Änderung bzw. Streichung müsste wegen der bisher
angenommenen Doppelnatur der Verträge (Vertragsebene und Gesetzesebene) die Zustimmung der Kirche auf Vertragsebene u. U. teuer
erkauft werden.
Faktisch wird das Konkordat damit schwer kündbar.
Handeln die Brandenburger Politiker jetzt nicht und ändern diesen groben Mißstand noch vor Vertragsschluß, wird es ihnen
oder ihren Nachfolgern - möglicherweise in einem gemeinsamen Land Berlin-Brandenburg - ergehen, wie 1997 zwei
schleswig-holsteinischen Kollegen im Finanzausschuß des dortigen Landtages bei Erörterung eines ähnlichen Vertrages:
"Punkt 6 der Tagesordnung:
Staatsleistungen nach dem Staatskirchenvertrag
(...)
Abg. Heinold und Abg. Neugebauer zeigen sich erstaunt darüber, daß es einen Vertrag gebe, der nicht kündbar sei.(...)"
(Niederschrift der
Ausschusssitzung)
Der Fehler fehlender Kündigungsklauseln, der regelmäßig in derartigen Verträgen zu finden ist, muß nicht stets wiederholt
werden.
Wie naiv muß ein Vertragsgegenüber sein, um einen Vertrag unter solchen Bedingungen abzuschließen?
Wann war es andererseits je zu beobachten, dass seitens der katholischen oder einer evangelischen Kirche freiwillig auf ein
noch so kleines Privileg verzichtet wurde?
Im Gegenteil: auch in diesem Konkordat wird - wie selbstverständlich - festgestellt, dass trotz einer neuen Vereinbarung
alte Vereinbarungen - das preußische Konkordat von 1929 und das Reichskonkordat von 1933 - weiterhin Gültigkeit haben.
Und vollkommen selbstverständlich besteht die katholische Kirche auf "Entschädigungen" für - längst vielfach faktisch
abgegoltene - Enteignungen aus Zeiten, die wesentlich weiter zurückliegen als die Bodenreform während der sowjetischen
Besatzungszeit, die "Arisierung" jüdischen Vermögens oder die Enteignung der Freidenkerverbände in nationalsozialistischer
Zeit.
3. Das Verfahren zur Vertragserstellung ist undurchsichtig und unparlamentarisch.
Am 12. November soll der Vertrag unterzeichnet werden.
Danach (!), zwei Tage später, soll im Landtag über das Konkordat abgestimmt werden.
Diese Reihenfolge - Ratifikation und anschließende Umsetzung des Vertrages durch Gesetzesbeschluß - ist bei
"internationalen" Verträgen üblich. Als ein internationaler Vertrag wird von der traditionellen und kirchenfreundlichen
juristischen Lehrmeinung ein Konkordat auch angesehen. Der Vertragsgegenstand ist indes nicht international, sondern betrifft
Landesrecht und Bundesrecht, also innerstaatliches Recht.
Dadurch, dass ein Konkordat als "internationaler" Vertrag angesehen wird, das Vertragsgenüber nicht die Bistümer im Bereich
des Landes Brandenburg (dies wäre sachlich naheliegend) sind, sondern der "Heilige Stuhl", verschärft sich die unnötige
Selbstbindung des Landes. Und wer will sich schon dem Vorwurf ausetzen gegen "internationales" Recht zu verstoßen?
Und wozu hat die katholischen Kirche in Deutschland den Spezialstatus der "Körperschaft des öffentlichen Rechts", wenn dann
diese gar nicht in der Lage zu sein scheint, als diese Rechtspersönlichkeit einen Vertrag zu schließen?
Regelungen über innerstaatliche Verhältnisse sind - soweit überhaupt erforderlich - durch normales Landesgesetz (unter
vorheriger Anhörung aller Betroffener) oder gegebenenfalls durch normalen verwaltungsrechtlichen Vertrag mit seinen Sicherungen
für beide Teile zu regeln. Eine darüber hinausgehende Sicherung auf übernationaler Ebene stellt sowohl einen rechtlichen
Fremdkörper als auch eine ungerechtfertigte Privilegierung dar.
Es bleibt auch vollkommen unklar, auf welcher Informationsbasis die Landtagsabgeordneten abstimmen sollen. Es fand keine
öffentliche Anhörung statt.
Die Verhandlungen wurden unter Ausschluß der Öffentlichkeit geführt.
Der Konkordatstext wurde offensichtlich weder der Presse zugänglich gemacht noch im Internet publiziert. Dies sollte bei
wichtigen Texten, vor allem wenn sie die Zukunft eines Bundeslandes langfristig beeinflußen, selbstverständlicher Regelfall
sein.
Die in Frage kommenden humanistisch-freidenkerischen Verbände wurden trotz mittelbarer Betroffenheit (verfassungsrechtliches
Neutralitätsgebot) nicht angehört. Dabei gehören in Brandenburg über 71 % der Bevölkerung keiner Konfession an und lediglich
3.2 % der katholischen Kirche. Nicht einmal der Text des Konkordates wurde trotz offizieller Nachfrage weder dem
Brandenburgischen Freidenker-Verband noch dem Internationalen Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) zur Verfügung
gestellt.
Unter den genannten Umständen ist eindringlich an die Abgeordneten des brandenburgischen Landtages zu appellieren, dem
Konkordat am 14. November die Zustimmung zu verweigern.
4.Den Sonderrechten und Privilegien für die katholische Kirche stehen keine angemessenen Leistungen gegenüber. Die
effektiven Kosten des Konkordates übersteigen bei weitem die auf den ersten Blick ersichtlichen 1,15 Millionen Euro pro
Jahr.
Normalerweise besteht ein Vertrag aus Rechten und Pflichten für beide Seiten. In diesem Konkordat werden jedoch im
wesentlichen - blumige und verschleiernde Formulierungen zur Seite geschoben - nur Rechte für die katholische Kirche und nur
Pflichten für das Land Brandenburg formuliert.
Beispielhaft für eine Fülle unnötiger und in ihrer Wirkung schädlicher Verpflichtungen des Landes Brandenburg, seien im
folgenden drei Themenbereiche erläuternd angeführt.
a. Katholischer Religionsunterricht und Bildungseinrichtungen
In diesem Konkordat wird der katholischen Kirche - nicht etwa den Erziehungsberechtigten - das Recht eingeräumt, in allen
öffentlich getragenen Schulen regelmäßig katholischen Religionsunterricht einzufordern.
Dieser Unterricht soll in die normale Unterrichtszeit integriert werden.
Das Land Brandenburg begibt sich hier ohne Notwendigkeit der prinzipiell durch das Grundgesetz eröffneten Möglichkeit zur
Errichtung bekenntnisfreier Schulen, also Schulen ohne jeden Religionsunterricht. Die Stellung des allgemeinen Faches LER wird
zugunsten der Finanzierung offener Missionierung seitens des weltanschaulich neutralen Staates weiter geschwächt.
Der Vertrag sieht ferner in Artikel 4, Absatz 2 eine "hinreichende Ausbildung" für die Lehrkräfte vor, die den
Religionsunterricht erteilen sollen. Das wird - allen Erfahrungen mit solchen Verträgen folgend - als eine Verpflichtung
interpretiert werden, dass das Land Brandenburg auch für die Ausbildung katholischer Religionslehrer aufzukommen hat.
Daneben werden durch Artikel 5 katholische Schulen und Hochschulen als festes Recht anerkannt. Die besondere Nennung dieser
Einrichtungen im Vertrag wird dazu führen, dass das Land Brandenburg genau solche Einrichtungen auch dann noch wird finanzieren
müssen, wenn an anderen Stellen längst der Rotstift das Sagen hat.
Die Formulierung aus Artikel 5, Absatz 2 des Konkordates: "Das Land betrachtet diese Bildungseinrichtungen als Bestandteil
des pluralistischen Bildungssystem." verschleiert die faktische Konsequenz: Katholische Bildungseinrichtung werden bevorzugt
gegenüber anderen Bildungseinrichtungen gefördert werden.
Es genügten auch hier allgemeine Gesetze alle Bildungseinrichtungen des pluralistischen Bildungssystems betreffend.
Weiteres Ungemach kündigt sich bereits in Artikel 6 an: Es wird über die Einrichtung theologischer Fakultäten an
brandenburgischen Universitäten philosophiert.
Allerdings wird der allgemeine brandenburgische Steuerzahler auch hiervon zunächst nichts mitbekommen. Nach "bewährtem"
Prinzip soll eine "gesonderte Vereinbarung" geschlossen werden.
Es steht zu befürchten, dass auch diese Vereinbarung in "Geheimverhandlungen" erstellt wird.
b. Katholische Medienpräsenz
In Artikel 10 werden der katholische Kirche "angemessene Sendezeiten für Zwecke der Verkündigung und der Seelsorge sowie für
sonstige religiöse Sendungen" in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eingeräumt.
Es bleibt unklar, was hier unter "angemessen" zu verstehen ist. Allein die hervorgehobene, gesonderte Nennung der Belange
gerade dieser Bevölkerungsgruppe läßt befürchten, dass es sich auch hier um eine mindestens tendenzielle Privilegierung
handelt. Dies ist nicht nur eine das staatliche Neutralitätsgebot mißachtende staatliche Förderung der Missionierung der
konfessionslosen Brandenburger.
Wenn es in Artikel 10 weiter heißt: "Es [das Land Brandenburg] wird darauf hinwirken, dass in den Programmen der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung geachtet werden." ist dies
gegenüber 71 % konfessionslosen Brandenburgern reiner Spott.
Es genügt vollauf das bestehende Rundfunkrecht.
Vertrauen in faire Berichterstattung der Journalisten sollte auch die katholische Kirche mitbringen und nicht, so ist zu
befürchten, versuchen durch Einflußnahme künftige Kritik in öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu unterbinden, die von
der Mehrheit konfessionsloser Brandenburger wesentlich finanziert werden.
c. Subventionen für die katholische Kirche
In Artikel 15 und 16 des Konkordates werden direkte, sichtbare Zahlungen in Höhe von jährlich 1.15 Millionen Euro an die
katholische Kirche versprochen.
Hierbei handelt es sich um die Neubegründung so genannter Staatsleistungen.
Diese Staatsleistungen sind eigentlich durch Auftrag zweier Verfassungen - der der Weimarer Republik wie auch des
Grundgesetzes (Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 138, Absatz 1 Weimarer Reichsverfassung) - abzulösen und einzustellen.
Eine Neubegründung, wie sie nunmehr vorgesehen ist, ist mit den verfassungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar.
Schlechte bisherige Vorbilder anderer Konkordate und Staatskirchenverträge sollten auch in diesem Punkt keine Vorbilder
sein.
Völlig unklar ist auch, warum in Artikel 15, Absatz 1, Satz 3 des Konkordates in fünf Jahren lediglich eine Erhöhung (!) der
Zahlung von 1 Million Euro jährlich geprüft werden soll.
Entsprechend der verfassungsrechtlichen Situation wären Zielvorgaben für eine Einstellung der - faktisch eine
Religionsgemeinschaft bevorzugt subventionierenden -Zahlungen zu nennen. Eine zu erwartende ersatzlose Einstellung ist bereits
vom Wortlaut des Konkordates nicht vorgesehen.
Diese 1.15 Millionen Euro sind allerdings lediglich die direkten, auf einen Blick ersichtlichen zukünftigen Subventionen zu
Gunsten der katholischen Kirche in Brandenburg.
Darüber hinaus verzichtet das Land Brandenburg in Artikel 20 weitgehend auf Gebühren aus Gerichts- und
Verwaltungsverfahren.
Diese negativen Subventionen werden ebensowenig quantifiziert, wie eine Fülle weiterer kostenträchtiger Punkte des
Konkordates: Bauerhaltungsvorschriften und weitgehende Zusagen im Bereich des Denkmalschutzes, die Erteilung von
Religionsunterricht auf Landeskosten, die Ausbildung von Lehrkräften hierzu, die Förderung von katholischen
Bildungseinrichtungen, die gegebenenfalls erfolgende Einrichtung von katholischen theologischen Fakultäten, die Kosten der
Seelsorgeregelung nach Artikel 8, Absatz 3, die Kosten der öffentlich finanzierten Medienberichterstattung usw. usw.
Die effektiven Kosten des Konkordates liegen um ein Vielfaches über den erkennbaren 1.15 Millionen Euro.
Sämtliche dieser Leistungen widersprechen im übrigen dem im jüngst erschienenen 19. Subventionsbericht der Bundesregierung
als zukünftigen Maßstab für die Erteilung von Subventionen verkündeten Prinzip der Befristung und teilweise dem Grundsatz der
Direktheit von Subventionen.
Es ist unverständlich, dass in Zeiten des Rotstiftes und des Sozialabbaus, langfristige und unbezifferte
Leistungsversprechen gegenüber einer einzelnen Religionsgemeinschaft in faktisch unkündbarer Form eingegangen werden.
Darüber hinaus fand mit Artikel 24 eine weitere in ihren Folgen kaum absehbare Klausel Eingang in den Vertrag: werden in
Zukunft der evangelischen Kirche in Brandenburg Privilegien seitens der Landesregierung zugestanden, hat die katholische Kirche
automatisch das Recht gleiche Privilegien für sich einzufordern.
Solche Klauseln führen faktisch zu einem gegenseitigen Aufschaukeln der Subventionen und Privilegierungen für die beiden
begünstigten Religionsgemeinschaften.
Die Begründung für diese Klausel findet sich in Artikel 24 selbst: "...wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes ..."
Wie es in Wirklichkeit in Brandenburg um die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bestellt ist, ist im Haushaltsplan
für das Jahr 2004 zu erkennen: Alleine die sichtbaren, direkten Subventionen für die evangelische und katholische Kirche
steigen auf über 11.5 Millionen Euro an.
Der Haushaltsansatz für Weltanschauungsgemeinschaften, mit denen keine Verträge bestehen, beträgt 3.000 Euro.
Die brandenburgische Politik behandelt Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften nicht gleichmäßig, sondern privilegiert
massiv bestimmte Religionsgemeinschaften.
Damit sich hieran auch in Zukunft nichts ändert, werden in Artikel 22 der katholischen Kirche besondere Konsultationsrechte
zugestanden.
Die Frage ist: Wozu? Damit auch in Zukunft - vorbei an der Öffentlichkeit, jenseits zukünftig nicht mehr möglicher
parlamentarischer Haushaltskontrolle (Bindung durch Verträge) - weitere Privilegien für verschwindende Minderheiten der
brandenburgischen Bevölkerung im Geheimen ausgehandelt werden?
Angesichts dieser Umstände verwundert es nicht, dass der Unterhändler des Vatikans bei Verhandlung des brandenburgischen
Konkordates, Nuntius Giovanni Lajolo, nunmehr "Außenminister" des Vatikans werden soll.
Wer es schafft solche Verträge abzuschließen, hat in der Tat eine Belohnung seines Arbeitgebers verdient.
Die Belohnung, die Politiker erwartet, die unter Mißachtung der Interessen der Allgemeinheit dieses Konkordat unterzeichen,
wird eine andere sein: Das Konkordat wird dazu beitragen, das Vertrauen in die Glaubwürdigkeit der Politik weiter zu
untergraben.
Materialien zum Konkordat: