Petition an den Niedersächsischen Landtag:
Bitte um Überprüfung des Gesetzes über Kirchenaustritt - Abschaffung der Gebühren
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Damen und Herren,
als Frau M. in Braunschweig aus der Kirche austreten wollte, erfuhr sie, daß sie dafür 40 DM Gebühren entrichten müsse,
aufgrund eines Landesgesetzes. 40 DM sind viel Geld für eine Sozialhilfeempfängerin. Für sie wie für andere Bezieher niedriger
Einkommen bedeutet eine solche Gebühr eine Härte. In einem Sozialstaat ist das Grund genug, darüber nachzudenken.
Ein weiterer Grund zum Nachdenken ist, daß diese Gebühr es den Beziehern niedriger Einkommen schwer macht, aus der Kirche
auszutreten. Dadurch wird so mancher Kirchenaustritt verzögert (wie im Falle von Frau M.) oder sogar verhindert. Das ist ein
unerträglicher Zustand. Denn dadurch werden Grundwerte unserer Verfassung in Frage gestellt:
"Die Würde des Menschen ist unantastbar", heißt es in Artikel 1 GG. Darum muß jeder Mensch die Möglichkeit haben, zu seiner
Überzeugung zu stehen.
Auch in der Weise, daß er aus einer Kirche austreten kann, die seinen Überzeugungen nicht entspricht. Er darf darin nicht durch
eine Austrittsgebühr behindert werden!
"Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind
unverletzlich", heißt es in Artikel 4 GG. Diese Freiheit umfaßt die Freiheit, aus einer Kirche auszutreten. Diese Freiheit darf
nicht durch eine Austrittsgebühr bedroht werden!
Problematisch sind Austrittsgebühren, insbesondere Kirchenaustrittsgebühren, auch im Hinblick auf die Rechtsgrundlage. Eine
Kirchenmitgliedschaft kommt ja gewöhnlich ohne rechtsgültige Willenserklärung des neuen Mitglieds zustande, sogar ohne sein
Zutun, durch die Taufe als Säugling. Also auf der Grundlage einer Übereinkunft zwischen Eltern und Kirche. Wenn ein derart in
die Kirche gelangter Mensch später für sein selbstverständliches Recht, der Kirche nicht anzugehören, mit Gebühren belastet
wird, dann wird aus der Übereinkunft zwischen Eltern und Kirche ein Vertrag zu Lasten Dritter. In einem Rechtsstaat sollte es
das nicht geben!
Das Sozialstaatsgebot, die Würde des Menschen, das Menschenrecht auf Religionsfreiheit, und das Rechtsstaatsgebot - das sind
Gründe genug, die Gebühren für den Kirchenaustritt abzuschaffen.
Das soll nicht heißen, daß staatliche oder kommunale Stellen auf den Verwaltungskosten von Kirchenaustritten sitzen bleiben
sollen. Dann entstünden ja wieder Verträge zu Lasten Dritter, diesmal zu Lasten der Allgemeinheit. Kostenerstattung sollte
verlangt werden, und zwar von den Kirchen. Denn sie sind es, die immer wieder Menschen ohne deren Zutun in eine Situation
bringen, in der sie nur durch einen Kirchenaustritt den Einklang mit ihren Überzeugungen herstellen können.
Wir bitten Sie also, das Gesetz über den Kirchenaustritt dahingehend zu ändern, daß die Gebühren für die austretenden
Bürgerinnen und Bürger abgeschafft werden und die Kosten künftig den Kirchen in Rechnung gestellt werden.
Braunschweig, den 14. Oktober 1998
Aus der Antwort des Landtagspräsidenten:
Stellungnahme des MK zur Landtagseingabe 720/02/14, Irene Nickel, 38 122 Braunschweig, betr. Gebühr für
Kirchenaustrittserklärung
Die Petentin Irene Nickel und die Mitunterzeichnenden Sabine Marker und Axel Krause wenden sich in der Eingabe gegen die zu
entrichtende Gebühr von DM 40,00 bei Erklärung des Kirchenaustritts. Sie sehen darin eine Beeinträchtigung der Menschenwürde
und der religiösen Freiheitsrechte gem. Art.1 und 4 Grundgesetz. Diese Gebühr müsse für die Betroffenen entfallen und den
kommunalen Stellen von den Kirchen erstattet werden.
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die die Rechte einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts besitzt, vor dem Standesbeamten war nach § 6 des Kirchenaustrittgesetzes (KiAustrG) vom 4.7.1973 (Nds.
GVBl. S. 221). geändert durch Gesetz vom 20.4.1978 (Nds. GVBl. S. 329) bis 1996 gebührenfrei. Durch Art. 10 und 11 des Gesetzes
zur Verbesserung der komunalen Handlungsfähigkeit vom 28.5.1996 (Nds. GVBl. S. 242) ist § 6 des KiAustrG gerade dahingehend
geändert worden, dass nun Gebühren und Auslagen erhoben werden, und zwar in Höhe von DM 40,00 nach der Allgemeinen
Gebührenordnung. Mit dieser Gebühr ist der Verwaltungsaufwand der Kommunen (Niederschrift, Sachkosten, Unterrichtung der
Religionsgemeinschaft) abgegolten.
Die Entrichtung einer Gebühr in dieser Höhe stellt keine Beeinträchtigung der Grundrechte nach Art.1 und 4 GG dar. Sie ist
keine Maßnahme der betroffenen Kirchen zur Erschwerung des Kirchenaustritts, sondern ein Ausgleich für den Verwaltungsaufwand
der Standesämter. Auch in anderen Bundesländern wird eine Gebühr für diese Amtshandlung erhoben
Eine Ermäßigung der Gebühr oder gar ihr Erlass in Härtefällen (§ 11 Abs.2 Nieders. Verwaltungskostengesetz - NVwkostG) steht
im Ermessen der kommunalen Standesämter. Die Mitunterzeichnende Sabine Marker hat sich offenbar nicht als
Sozialhilfeempfängerin ausgewiesen.
Eine Änderung des KiAustrG dahingehend, dass den Kirchen die Gebühr auferlegt wird, kommt nicht in Betracht. Nach dem
Verwaltungskostenrecht sind Gebühren vom Veranlasser einer Amtshandlung zu tragen (§ 5 NVwkostG). Dies sind hier nicht die
Kirchen.
Soweit in der Eingabe Kritk darüber anklingt, daß man ohne rechtsgültige Willenserklärung Kirchenmitglied durch die von den
Eltern gewollte Taufe wird, ist auf das verfassungsgemäße Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) hinzuweisen. Das
persönliche Recht aus Art. 4 Abs. 1 GG, aus einer Religionsgemeinschaft auszutreten, steht nach § 5 des Gesetzes über die
religiöse Kindererziehung vom 15.7.1921 dem Kind nach der Vollendung des 14. Lebensjahres (Religionsmündigkeit) zu.