15. Wie kann man außerhalb Deutschlands austreten?

An dieser Stelle müssen wir uns auf einige Links und allgemeine Hinweise beschränken.

In vielen Ländern ist die Konfessionszugehörigkeit staatlicherseits nicht geregelt, weil sich damit keine rechtlichen Verpflichtungen verbinden. Oft sind dort die Religionsgemeinschaften auch nicht körperschaftlich organisiert, so dass die Gläubigen nicht im rechtlichen Sinn Mitglieder sind. Dann kann man meist nur mit einem eingeschriebenen Brief klarstellen, dass man nicht mehr als Mitglied betrachtet werden möchte. Man sollte zumindest auf einer Empfangsbestätigung bestehen.

13. Kann es passieren, dass ich für meine/n Ehepartner/in Kirchensteuer zahlen muss, obwohl ich selbst ausgetreten bin oder nie in der Kirche war?

Das kann passieren, und zwar durch das so genannte „besondere Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen“. Dabei wird bei der Berechnung der Kirchensteuer eines Kirchenmitglieds, das selbst kein oder nur ein geringes Einkommen hat, das Einkommen des Ehepartners herangezogen. Dieser hat dann für die Kirchensteuer (in diesem Fall als „Kirchgeld" bezeichnet) des Ehepartners aufzukommen.

Der IBKA hält dieses Verfahren für verfassungsrechtlich zweifelhaft. Neben der Tatsache, dass es faktisch auf eine Besteuerung von Nichtmitgliedern hinausläuft, lassen sich noch eine Reihe weiterer verfassungsrechtlicher Bedenken anführen. Allerdings sind bis jetzt alle Versuche gescheitert, die Verfassungswidrigkeit gerichtlich feststellen zu lassen.

Eine Möglichkeit, dem besonderen Kirchgeld zu entgehen, ist der Beitritt zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und keine Kirchensteuer erhebt (z.B. bfg Bayern). Wir können allerdings nicht zusichern, dass dies in allen Bundesländern funktioniert.

Ansonsten bleibt derzeit als einzige Möglichkeit, sich der Zahlungsverpflichtung zu entledigen, der Kirchenaustritt des Ehepartners.

Eine Klage erscheint derzeit nur unter besonderen Umständen aussichtsreich, z. B. wenn der Ehepartner, der Kirchenmitglied ist, ein eigenes Einkommen hat.

Sollten Sie vom „besonderen Kirchgeld“ betroffen sein und vorhaben, dagegen zu klagen, würden wir es begrüßen, wenn Sie uns hiervon in Kenntnis setzen.

Infos zum „besonderen Kirchgeld“:

10. Wann wird der Austritt wirksam?

Der Austritt wird sofort wirksam. Er gilt allerdings nur für den staatlichen Bereich, da die Taufe nach kirchlichem Verständnis nicht rückgängig gemacht werden kann.

Die Kirchensteuerpflicht endet jedoch zumindest in manchen Bundesländern erst mit dem Ablauf des auf den Austritt folgenden Monats.

Wer bisher nicht ausgetreten ist, weil er/sie noch kein steuerpflichtiges Einkommen hatte, sollte beachten, dass zumindest in manchen Bundesländern die Kirchensteuer aus dem Einkommen des ganzen Jahres berechnet wird. Erfolgt der Austritt zur Jahresmitte, so ist für die Zeit davor anteilig Kirchensteuer zu zahlen, auch wenn erst danach ein Einkommen erzielt wurde. Der Austritt sollte daher rechtzeitig vor dem Antritt einer Erwerbstätigkeit (am besten im Jahr davor) erfolgen.

7.1 Ich kann mir die Austrittsgebühr nicht leisten. Kann die Gebühr ermäßigt oder erlassen werden?

In bestimmten Fällen kann aus sozialen Gründen von der Erhebung der Kirchenaustrittsgebühr abgesehen oder diese ermäßigt werden.

Um herauszufinden, ob die Möglichkeit der Ermäßigung oder des Erlasses der Kirchenaustrittsgebühr besteht, empfiehlt sich folgendes Vorgehen: