Ablösung der kirchlichen Baulast in Hessen

Aus: IBKA Rundbrief Mai 2004

Am 17. Dezember 2003 unterzeichne­ten das Land Hessen und die Landes­kirchen einen Vertrag, der es erlaubt, ein Jahrhunderte altes "Recht" neu zu regeln. Es geht dabei um die so genannte Baulast, eine angebliche "Pflicht" der öffentlichen Hand, sich finanziell am Bau und Unter­halt kirch­licher Gebäude zu beteiligen oder die Kosten gar komplett zu übernehmen. Selbst wenn keine vertrag­liche oder gesetzliche Regelung besteht, können die Kirchengemeinden auf Grund ihrer in der Vergangenheit kontinuierlich angemelde­ten Ansprüche auch heute noch Geld für die Instandsetzung von Kirchen und Pfarrhäusern einfordern.

Kirchensteuerprivileg ausbauen?

Aus: IBKA Rundbrief Mai 2004

Zu Ostern meldeten sich wieder zahlreiche Politiker in den Medien, um ihre brennende Sorge um die Kirchen­einnahmen und -mitgliedszahlen kund zu tun. Christa Nickels, kirchenpolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion von Bündnis90/Die Grünen regte an, zusätz­liches Vermögen und gut situierte Rentner in die Steuer einzubeziehen. Bisher ist die Kirchensteuer an die Lohn- und Einkom­mensteuer gekoppelt; Rentner ohne zu versteuerndes Einkommen zahlen keine Kirchensteuer.

Das Märchen von der sinkenden Kirchensteuer

Aus: IBKA Rundbrief Dezember 2003

Besonders deutlich machte am 25.9.03 ein Artikel der Frankfurter Neuen Presse, wie Kir­chen­propaganda funktioniert. In dem Artikel ging es laut Überschrift um massiven Einbruch bei der Kirchensteuer bei der evangelischen Kirche in Hessen. Liest man aber den Artikel genau, erkennt man, dass die Kirchensteuer­einnahmen lediglich im Verhältnis zu den viel zu überhöht angesetzten Plan­zahlen "sanken":

Subventionsabbau bei den Kirchen?

Notker Bakker

Aus: MIZ 3/03

In den vergangenen Monaten gewann die Diskussion um einen Subventionsabbau zunehmend an Fahrt. Die auf allen Ebenen stark angespannte Haushaltslage zwingt zum Sparen. Eine denkbar geringe Rolle spielen in diesen Diskussionen Leistungen an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften aus öffentlichen Kassen, insbesondere an die beiden Großkirchen. Und dies, obwohl diese - der grundlegenden Studie von Carsten Frerk folgend - Leistungen in Höhe von etwa 20 Mrd. Euro erhalten (1) - eine Summe fast so hoch wie der Etat des Bundesverteidigungsministeriums. Dass dies auch mit den verwendeten Subventionsbegriffen zusammenhängt, ist Grundthese dieses Aufsatzes. Die Definitionen zu hinterfragen und im Einklang mit den grundgesetzlichen Bestimmungen des "Staatskirchen"rechtes Alternativen anzuregen, ist Ziel dieser Anmerkungen.

"Rasenmäher" Koch und Steinbrück verschonen Subventionswildwuchs zu Gunsten der Kirchen

Pressemitteilung vom 02.10.2003

Internationaler Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) fordert aus Transparenzgründen Kirchensubventionsbericht

Dem am Mittwoch, den 1.9.03, erschienen 19. Subventionsbericht der Bundesregierung ist zu entnehmen, dass alleine die bevorzugte Absetzbarkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe im Berichtszeitraum (2004/5) Bund und Ländern 7,35 Milliarden Euro Steuerausfälle bescheren wird. Dennoch ist dieser gewichtige Posten weder Bestandteil der öffentlichen Diskussion, noch wurde er im Papier Koch/Steinbrück berücksichtigt.

Bedingt ist diese verzerrte öffentliche Wahrnehmung auch durch einen nicht auf die aktuell entscheidende Zielsetzung "Haushaltskonsolidierung" abgestellten Subventionsbegriff des Berichtes.

Kirchensteuer von Nichtmitgliedern

Aus: IBKA Rundbrief Mai 2003

Im April 2003 hat die Bundesregierung die neue Minijob-Regelung eingeführt. Minijobs sind Beschäf­tigungen, bei denen der Arbeitgeber das vereinbarte Arbeitsentgelt von maximal 400 Euro, auch unabhängig von der Stundenzahl, dem Grunde nach steuer- und sozialversicherungsfrei in Gänze ausbezahlt. Der Ar­beitgeber zahlt hingegen zusätzlich eine Abgaben­pauschale von 25 %, darin enthalten sind 12 % Ren­tenversicherung, 11 % Krankenversicherung und 2 % pauschale Steuern. Mit den 2 % pauschalen Steuern werden Lohn­steuer, der Solidaritätszuschlag und auch die Kirchen­steuer abgegolten: Das sind bei 400 Euro zwar nur 40 Cent im Monat, dies aber bei allen Mini­jobbern, egal ob Mitglied einer Kirchensteuer ein­ziehenden Religionsgemein­schaft oder nicht.

Steuerberater müssen auf Kirchenaustritt hinweisen

Aus: IBKA Rundbrief August 2003

Steuerberater sind verpflichtet, ihre Man­danten ungefragt auf die Möglichkeit der Steuer­ersparnis durch einen Kirchenaustritt hinzu­weisen. Andernfalls können sie sich schadens­ersatzpflichtig machen.

Für Aufregung in Kirchenkreisen sorgte ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.12.02 (Az.: 23 U 39/02), das jedoch erst im Mai durch die Presse ging. Die Konsequenzen aus dem Urteil werden möglicherweise die Kirchenaustritte weiter steigen lassen.