Notker Bakker
Aus: MIZ 3/03
In den vergangenen Monaten gewann die Diskussion um einen Subventionsabbau zunehmend an Fahrt. Die auf allen Ebenen stark
angespannte Haushaltslage zwingt zum Sparen. Eine denkbar geringe Rolle spielen in diesen Diskussionen Leistungen an Religions-
und Weltanschauungsgemeinschaften aus öffentlichen Kassen, insbesondere an die beiden Großkirchen. Und dies, obwohl diese - der
grundlegenden Studie von Carsten Frerk folgend - Leistungen in Höhe von etwa 20 Mrd. Euro erhalten (1) -
eine Summe fast so hoch wie der Etat des Bundesverteidigungsministeriums. Dass dies auch mit den verwendeten
Subventionsbegriffen zusammenhängt, ist Grundthese dieses Aufsatzes. Die Definitionen zu hinterfragen und im Einklang mit den
grundgesetzlichen Bestimmungen des "Staatskirchen"rechtes Alternativen anzuregen, ist Ziel dieser Anmerkungen.
Subventionsbegriffe
Der Begriff "Subvention" wird in kaum einem Teilbereich der Gesellschaft, ob nun Politik, Jura, Wirtschaft oder den Medien
einheitlich gebraucht und erst recht nicht zwischen diesen Bereichen. Zudem gibt es eine kaum übersehbare Vielzahl von
verwandten, sich überschneidenden und schwierig, auch untereinander, abgrenzbaren weiteren Begriffen, die manchmal als
Subventionen angesehen werden und manchmal auch wieder nicht: Beihilfe, Finanzhilfe, Zuweisung, Zuschuß, Zuwendung,
Entschädigung, Investionshilfe oder Transferzahlung seien beispielhaft genannt. Daneben gibt es dann das ebenso unübersehbare
Feld der "subventionierenden Effekte", seien dies nun Bundesbürgschaften, Gewährträgerhaftungen, Steuervergünstigungen, der
staatliche Kirchensteuereinzug oder sonstige geldwerte Vorteile. Ebenso relativ unbestimmt sind die gebräuchlichen
Begriffspaare positive/negative und direkte/indirekte Subventionen. (2)
Wörtlich meint der Begriff "Subvention", abgeleitet vom lateinischen Verb "subvenire", nichts anderes als "zu Hilfe kommen".
Wird die Begriffserklärung des Dudens zusätzlich herangezogen, "zweckgebundene Unterstützungsleistung aus öffentlichen
Mitteln", dürfte das "allgemeine Vorverständnis" recht gut umschrieben sein. Sehr ähnlich definiert das
Bundesverwaltungsgericht: "[Subventionen sind ...] Leistungen der öffentlichen Hand, die zur Erreichung eines bestimmten, im
öffentlichen Interesse gelegenen Zweckes gewährt werden sollen."(3)
Eine gesetzliche Definition findet sich in § 264 VI StGB. Diese engt den möglichen Empfängerkreis einer Subvention auf
Betriebe und Unternehmen ein, betont die (mindestens teilweise) Gegenleistungslosigkeit der Subvention und begrenzt den
Subventionszweck auf die Wirtschaftsförderung. Diese strafrechtliche Definition ist in anderen Bereichen nur bedingt anwendbar:
wesentlich dient die einengende Formulierung dem verfassungsrechtlichen Gebot der Bestimmtheit von Strafrechtsvorschriften.
Zwei zentrale Probleme des Subventionsbegriffs werden hier indes deutlich: das des möglichen Empfängerkreises und das der
ökonomisch bedingten Zweckhaftigkeit von Subventionen.
Wesentlich die aktuelle Diskussion prägend ist der alle zwei Jahre erscheinende "Subventionsbericht der Bundesregierung".
(4) Öffentlich erhobene Forderungen, Subventionen zu kürzen, beziehen sich i.d.R. auf die in diesem Bericht
in Anlage 1 enthaltenen Posten. Die Erstellung dieses Berichtes ist eine gesetzliche Pflicht der Bundesregierung aus § 12 II
Stabilitätsgesetz (StWG). Entsprechend der Zielsetzung des StWG, der Herstellung eines gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes,
wird als Empfängerkreis in § 12 II StWG in erster Linie an Betriebe und Wirtschaftszweige gedacht. Allerdings wird dieser Kreis
nicht als abschließend verstanden (das Gesetz spricht von "insbesondere") und in § 12 III StWG wird von der Bundesregierung
weiterhin verlangt, eine Übersicht der Steuervergünstigungen zu erstellen. Damit finden weitere Empfängergruppen Eingang in den
Subventionsbericht, insbesondere die privaten Haushalte. Festzuhalten bleibt auch, dass der Subventionsbericht zwar auf dem
StWG fußt, jedoch im StWG selbst nicht der Begriff "Subvention" verwandt wird, sondern von Finanzhilfen und
Steuervergünstigungen gesprochen wird.
Wiederum von diesen deutschen Verständnissen des Subventionsbegriffes unterschieden, ist das EU-Beihilferecht. Einer der
tragenden Pfeiler der EU ist der gemeinsame Markt, der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten. In diesem Zusammenhang sieht das
EU-Wettbewerbsrecht ein grundsätzliches Beihilfeverbot vor. Nur ausnahmsweise sind diese Beihilfen (5)
zulässig. Hierunter werden auch "subventionierende Effekte", wie beispielsweise die Gewährträgerhaftung gefasst, die vielfach
nach deutschem Verständnis, stark fußend auf verwaltungsrechtlichen Vorstellungen, nicht als Subventionen (Beihilfen) angesehen
werden. (6)
Folge des engeren deutschen, letztlich aus der Rechtswissenschaft stammenden Subventionsbegriffes ist, dass regelmäßig
Leistungen an Wirtschaftsunternehmen und teilweise solche an private Haushalte erfasst werden, jedoch selten Leistungen an
juristische Personen, die keine Wirtschaftsunternehmen darstellen, also Parteien, Gewerkschaften, Vereine und - finanziell der
wohl erheblichste Punkt - Kirchen.
Problematisch wird dies aus ökonomischer Perspektive, wenn diese "anderen juristischen Personen" mit Wirtschaftsunternehmen
in Konkurrenz treten, so z.B. im Falle von Krankenhäusern oder Altenheimen in kirchlicher Trägerschaft. (7)
Zwar sehen sich die Kirchen nicht als Wettbewerber, faktisch sind sie es dennoch.
Die Verkürzung der Subventionsdiskussion auf ein enges Verständnis kann zu seltsamen Aussagen führen. Bundesfinanzminister
Hans Eichel: "Sie [gemeint: Union/FDP] selber haben in ihrer Regierungszeit den ermäßigten Mehrwertsteuersatz für Zahntechniker
im Subventionsbericht als Subvention geführt. (...) Dadurch, dass der einen Gruppe der ermäßigte Mehrwertsteuersatz zugestanden
wird - die Zahntechniker sind die einzigen im Gesundheitswesen -, wird die Tür natürlich weiter aufgemacht und alle anderen
Gruppen im Gesundheitswesen wollen das Gleiche für sich beanspruchen." (8) In der Tat wird der ermäßigte
Steuersatz für Zahntechniker in Anlage 2 des Subventionsberichtes unter Nr. 96 aufgeführt. Diese Ausnahme ist gesetzlich
begründet in § 12 II Nr. 6 Umsatzsteuergesetz (UStG). Dass aber in Nr. 8 desselben Absatzes eben diese Steuerermäßigung auch
kirchlichen Körperschaften eingeräumt wird, verschweigt Eichel. Oder ist ihm schlicht nicht bekannt, dass diese Körperschaften
(Stichwort "Deutscher Orden") auch im Gesundheitswesen tätig sind !? (9)
Das prinzipielle Dilemma der Subventionsdefinition wird sehr wohl auch vom Bundesfinanzministerium (BMF) erkannt, allerdings
bleibt das BMF bei Erstellung des Subventionsberichtes an die Vorgaben des StWG gebunden: "Die Subventionsabgrenzung des Bundes
konzentriert sich entsprechend dem gesetzlichen Auftrag auf Hilfen aus dem Bundeshaushalt für private Unternehmen und
Wirtschaftszweige." (10) Eine solche Bindung an gesetzliche Vorgaben besteht innerhalb der
Wirtschaftswissenschaften hingegen nicht. Fünf Wirtschaftsinstitute einigten sich im Rahmen der Strukturberichterstattung auf
eine gemeinsame, alternative Subventionsdefinition. Diese ist erheblich weiter gefasst als die Definition des
Subventionsberichtes und orientiert sich an der Rolle des Staates in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Dies eröffnet
zumindest prinzipiell auch die Einbeziehung der Kirchen als Subventionsempfänger: "Über diese Leistungen hinaus, die als
ŽSubventionskernŽ bezeichnet werden, werden auch so genannte Transfers mit Subventionscharakter berücksichtigt, d.h. Leistungen
an private Haushalte und an private Organisationen ohne Erwerbszweck, wenn sie starke Einwirkungen auf die Wirtschaftsstruktur
vermuten lassen." (11)
Prinzipiell steht bei wirtschaftlichen Subventionsdefinitionen der wirtschaftliche Effekt im Vordergrund. Im
Verwaltungsrecht umstrittene Punkte, so z.B. ob Steuervergünstigungen negative Subventionen seien (12),
spielen allenfalls eine Rolle bei der begrifflichen Umschreibung. Festzuhalten bleibt indes auch, dass ein weiter
Subventionsbegriff den Nachteil hat an Trennschärfe zu verlieren.
Verständlicher wird der Begriffswirrwarr, wenn auf die je unterschiedlichen Zwecke der Definitionen abgestellt wird. So ist
der strafrechtliche Subventionsbegriff stark vom Bestimmtheitsgebot geleitet, der des EU-Beihilferechts (ähnlich im übrigen der
der WTO) von der Bekämpfung von Wettbewerbsverzerrungen, der des StWG von der Zielsetzung "wirtschaftliches Gleichgewicht".
Unter der Prämisse dieses StWG-Zieles steht auch der aus § 12 StWG abgeleitete Subventionsbegriff.
Mit welchen Zielsetzungen wird aber die gegenwärtige Debatte geführt? Offensichtliches, vorrangiges Ziel ist die
Konsolidierung der öffentlichen Haushalte. Der vielbeschworene Subventionsabbau erscheint manchem geeignetes Mittel hierzu.
Dezidiert steht also die Finanzpolitik im Vordergrund. Es kann nur im Interesse des angestrebten Zieles liegen, nicht
bereits im definierenden Vorfeld der Diskussion, bestimmte Leistungstatbestände aus der öffentlichen Diskussion um
Subventionsabbau als "heilige Kühe" herauszuhalten. In der politischen Diskussion ist also tendenziell kein eng gefasster
verwaltungsjuristischer Subventionsbegriff gefragt, sondern eine möglichst weite Auslegung.
Politik, die sich ständig um die selben Subventionen wie Kohleabsatzhilfe oder Eigenheimzulage die Köpfe heiß redet -
womöglich nur weil diese im Subventionsbericht Eingang fanden - und gleichzeitig die in ihrer Gesamtheit quantitativ
relevanteren Kirchensubventionen als unantastbar aus dem Subventionsbegriff "herausdefiniert", ist unglaubwürdig und zudem
einfallslos.
Geht es um eine sinnvolle, definierende Erweiterung des Subventionsbegriffes im politischen Raum, fällt auf, dass es
eigentlich keine sachliche Rechtfertigung gibt, den möglichen Empfängerkreis auf private Haushalte und Unternehmen
einzugrenzen. Gemeinsamer nicht antastbarer Nenner aller Subventionsbegriffe ist hingegen die "Gegenleistungslosigkeit".
So verstanden erscheint es vernünftig, Subventionen in einem allgemeineren Sinne als "Geben einer Leistung an Empfänger
außerhalb des staatlichen Bereiches ohne Gegenleistung" zu bezeichnen. Damit ist für keinen Fall die Frage beantwortet, ob eine
bestimmte Subvention zur Erreichung eines bestimmten Zweckes nicht gerechtfertigt sein kann. Der Begriff Subvention ist zwar
aktuell negativ konnotiert, wird per se skeptisch gesehen, letztlich ist es aber sachlicher, die Frage der Rechtfertigung einer
Subvention von der Frage des Vorliegens einer Subvention zu trennen.
Wiederum naheliegend ist es im Rahmen einer Diskussion um Subventionsabbau zum Ziel der Haushaltskonsolidierung gerade
solche Subventionen anzugehen, die auch aus anderen Gründen als rein pekuniären höchst fragwürdig sind, die also letztlich ohne
Rechtfertigung gewährt werden.
Dies erscheint mir bei den Kirchensubventionen der Fall zu sein.
Kirchensubventionen - historisch-systematische Überlegungen
Prinzipiell denkbar sind drei politische Verhaltensweisen gegenüber den Kirchen auf dem Gebiet der geldwerten Leistungen:
die bevorzugende Subventionierung bestimmter Religionsgesellschaften, die paritätische Subventionierung oder die
Nichtsubventionierung aller Religionsgesellschaften.
Die erste Variante, die bevorzugende Subventionierung bestimmter Religionsgesellschaften, ist indes evident mit dem
Grundgesetz unvereinbar:
"Es [das GG] verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter
Bekenntnisse (...). ..." (13), so das Bundesverfassungsgericht in seinem ständige Rechtsprechung
gewordenen Grundsatz zur weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates. Was aber wäre die bevorzugende finanzielle
Unterstützung bestimmter Religionsgesellschaften gegenüber anderen anderes als ein Privileg?
Um eine Entscheidung zwischen den beiden verbleibenden Alternativen herbeizuführen, ist ein Blick in die grundlegenden
religionsverfassungsrechtlichen Normen des GG hilfreich.
Hierbei ist festzustellen, dass die weit größere Anzahl Normen zum Thema aus der Weimarer Reichsverfassung (WRV) in das GG
übernommen wurden, insgesamt fünf, teils recht lange, Artikel, die über Art. 140 GG fester Bestandteil des Grundgesetzes sind.
Lediglich Art. 4 und 7 GG stammen von den relevanten Artikeln des Religionsverfassungsrechtes nicht aus der WRV.
Die Grundstruktur des GG in Bezug auf das Religionsverfassungsrecht wird häufig und wohl zu Recht als "hinkende" Trennung
von Staat und Kirchen bezeichnet. Das unterliegende Schema ist von einem Regel/Ausnahme-Verhältnis bestimmt: grundsätzlich gilt
der Trennungsgedanke, in bestimmten Punkten werden Religionsgesellschaften aber auch Rechte eingeräumt. Die gelegentliche zu
hörende Meinung, dem Grundgesetz sei ein "Kooperationsmodell" zu entnehmen, ist allerdings wenig überzeugend.
Dies soll nun am Beispiel einer finanziellen Regelung mit historisch-systematischen Argumenten deutlich werden.
Werden die religionsverfassungsrechtlichen Bestimmungen näher betrachtet, ist festzustellen, dass in keiner Norm positive
finanzielle Leistungen an Religionsgesellschaften vorgesehen sind. Es werden zwar verschiedene geldwerte Vorteile eingeräumt
(negative oder indirekte Subventionen), wie z.B. das Recht der Kirchensteuererhebung in Art. 137 VI WRV (jedoch keineswegs, wie
häufig fälschlich behauptet, der staatliche Kirchensteuereinzug), indes keine direkten Zahlungen.
Umgekehrt spricht Art. 138 I WRV von der Ablösung der sogenannten Staatsleistungen. (14)
Um den Sinn einer Norm wirklich zu verstehen, ist es häufig ratsam, mindestens ergänzend zu juristischen Kommentaren, einen
Blick in die Verhandlungsprotokolle bei Entstehung einer Norm zu werfen.
Den Zweck dieser einzigen Norm, in der die Frage der finanziellen Trennung von Staat und Kirchen direkt thematisiert wird,
Art. 138 I WRV, kommentierte der liberale Abgeordnete Friedrich Naumann 1919 im Verfassungsausschuß der Nationalversammlung
folgendermaßen: "Nun zur Finanzfrage. Die Konsequenz des Antrages Gröber Nr. 91 ist die, daß der Staat in Zukunft, nachdem
einmal Inventur gemacht und Ablösung erfolgt ist, keine Mittel mehr für die Kirchen aufzuwenden hat. Diese Konsequenz ist unser
aller Wunsch." (15) Er brachte einen damit durch Art. 138 I WRV ausgedrückten "historischen Kompromiß"
zwischen SPD, USPD und liberaler DDP auf der einen Seite und den Rechtsparteien um das Zentrum auf der anderen Seite auf den
Punkt: Besagte Staatsleistungen sollten wegfallen (und zwar nicht irgendwann) und neue Staatsleistungsverpflichtungen nicht
mehr eingegangen werden. Der Zentrumsabgeordnete Mausbach zu dieser Frage: "Man betrachtete es als eine Folgerung des
Trennungsgedankens auch in seiner gemäßigten, relativen Form, daß die bisherige gesetzliche Einrichtung finanzieller
Staatsleistungen an die Kirchen so nicht bleiben könne; ..." (16) Insofern sprach Nauman zu Recht von
"unser aller Wunsch".
Dies bezieht sich, dem Charakter der Staatsleistungen entsprechend, zunächst nur auf positive, dauernde Zahlungen des
Staates an Religionsgesellschaften.
Solche Dauerzahlungsverpflichtungen wurden indes, seit erstmals Bayern 1924 hier durch den Abschluß eines Konkordates den
Vorreiter spielte (seinerzeit heftig umstritten), reihenweise von verschiedensten Bundesländern neu in verschiedensten
Staatskirchenverträgen eingegangen - Sinn und Zweck des "historischen Kompromisses" schlicht nicht beachtend.
Naumann sprach allerdings in obigem Zitat allgemein von "keine Mittel mehr für die Kirchen". Sollte diese Bemerkung wohl
nicht überinterpretiert werden, meinte indes der SPD - Abgeordnete Meerfeld: "Die sozialdemokratische Partei fordert in ihrem
Programm ausdrücklich die Erklärung der Religion zur Privatsache, ferner, daß für die Kirche keine öffentlichen Mittel
aufgewandt werden und daß die Kirchen private Gesellschaften sind ..." (17) Und der USPD - Abgeordnete
Kunert: "Wir wünschen ferner die Abschaffung aller Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln zu kirchlichen und religiösen
Zwecken." (18)
Hieraus wird eines deutlich: Der seinerzeitige Wille der sozialdemokratischen Parteien war nicht nur auf eine sofortige (!)
Einstellung der Staatsleistungen gerichtet, sondern zudem auf eine vollständige finanzielle Trennung von Staat und Kirchen.
Allein, es bleibt festzuhalten, dass diese sich nicht in vollem Umfange durchzusetzen vermochten und eben einen Kompromiß
schlossen.
Klar ist aber, dass sich, den historischen Kompromisssinn des Art. 138 I WRV betrachtend, ein grundgesetzliches Verbot
künftiger, positiver Dauersubventionen gut begründen lässt: Wenn schon Staatsleistungen mit einer "historischen Begründung"
wegfallen sollen, dann erst recht "Staatsleistungen" ohne eine solche historische Begründung.
Dies läßt sich noch durch eine weitere Überlegung zum 1919 ebenfalls umstrittenen Kirchensteuererhebungsrecht untermauern
(ähnliches gilt auch für den Status "Körperschaft des öffentlichen Rechts"). Hierzu nochmal Friedrich Naumann: "Es muß ferner
dafür Sorge getragen werden, daß die Religionsgesellschaften auch weiterhin bestehen können und dazu müssen sie das
Besteuerungsrecht erhalten." (19) Dies meinte Naumann als Anschlußüberlegung bei Wegfall der
Staatsleistungen. Die Alternative, die hieraus zu schließen ist: entweder Kirchensteuererhebungsrecht oder Staatsleistungen.
Beides zusammen - wie es heute immer noch geschieht - ist mit dem Sinn der Kompromißregelungen der WRV unvereinbar.
Ein weiterer Punkt ist als Teil des Kompromisses zu werten: Wird im ersten Absatz des Artikels 138 die Ablösung der
Staatsleistungen verlangt, schützt der zweite Absatz die bestehenden Kirchengüter. Man könnte die beiden Absätze so
zusammenfassen: wir geben euch nichts mehr, aber wir nehmen euch auch nichts mehr.
Das letzteres keineswegs konsensual war, geht aus folgendem Beitrag des Abgeordneten Kunert hervor: "Da haben Sie die
Sicherstellung des Eigentums der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine für ihre Kultus-, Unterrichts- und
Wohlfahrtszwecke. Um was für ein Eigentum handelt es sich dabei? Es sind das ererbte, erschlichene Riesenvermögen, Vermögen der
toten Hand, mobiles und immobiles Kapital nach Millionen und Milliarden. Im Hinblick auf die furchtbare Finanzlage der
deutschen Republik ist es angebracht, daß hier die höchsten Steuersätze eintreten, (...), daß eventuell die Konfiskation
verlangt und durchgesetzt wird. Das wäre gerechtfertigter, als eine so laxe Bestimmung in die Verfassung aufzunehmen." (20)
Mit diesem Beitrag war Kunert offenbar auch der einzige Abgeordnete, der sich zum Thema "Besteuerung der Kirchen"
äußerte.
Ist Art. 138 I WRV als ein Verbot von Dauersubventionen zu werten, kann er andererseits auch als Richtschnur dienen, im
politisches Raum bei anderen Subventionen Vorsicht walten zu lassen und den - im übrigen den allgemeinen Steuerzahler
entlastenden - Weg der paritätischen Subventionierung zu vermeiden.
Friedrich Naumann meinte indes hellsichtig: "Man darf die privilegierte Staatskirche nicht unter der Hand fortführen wollen,
nachdem man sie öffentlich aufgegeben hat." (21)
Schlußfolgerungen in Zeiten des Religionswettbewerbs
Noch in den frühen Siebzigern lag der Anteil der Mitglieder der beiden großen christlichen Kirchen bei weit über 90 %. Heute
liegt dieser Wert - bei weiter fallender Tendenz - bei lediglich noch 64 %.
Diese religionssoziologische Veränderung ist auch für die hier in Rede stehende Frage relevant. Das Modell paritätischer
Subventionierung, welches historisch aus den Zeiten lediglich zweier großer Kirchen stammt und auch heute faktisch allzu oft
auf eine bevorzugende Subventionierung der beiden "Marktführer" hinausläuft, wird praktisch schwieriger durchführbar. Wer indes
den christlichen Großkirchen keine Privilegien einräumt, muß sich auch nicht mit den Begehrlichkeiten islamischer oder anderer
christlicher Religionsgesellschaften auf, dann berechtigte, Gleichbehandung aussetzen.
Ebenso nimmt stetig der Anteil Konfessionsloser an der Bevölkerung zu, also derjenigen, die überhaupt kein Mitglied einer
paritätisch zu subventionierenden Religionsgemeinschaft sind und dennoch über den Weg allgemeiner Steuermittel solche
Gesellschaften dann mitfinanzieren.
Die Finanzierung innerer Angelegenheiten von Weltanschauungs- und Religionsgesellschaften kann und darf jedoch im
weltanschaulich neutralen Staat keine öffentliche Aufgabe sein. Vernünftiger erscheint hier konsequente
Nichtsubventionierung.
Wird indessen dennoch der demgegenüber schwierigere Versuch einer gleichmäßigen Subventionierung beschritten, sollte dieser
möglichst eng auf solche Privilegien begrenzt werden, die auf Bestimmungen des Grundgesetzes fußen. Finanzierung von
Kirchentagen gehören ebenso wenig hierzu wie die Finanzierung der hauptsächlich der innerkirchlichen Nachwuchsausbildung
dienenden theologischen Fakultäten.
Auch die an Bestimmungen des Grundgesetzes aufsetzenden Subventionierungen sind strikter einzugrenzen: wird
Religionsgesellschaften ein Zugangsrecht zur Bundeswehr durch die Verfassung eingeräumt, bedeutet dies nicht, dass die
sogenannte "Militärseelsorge" mittels langfristig bindender, schwierig kündbarer Verträge durch den allgemeinen Steuerzahler
dauerhaft vollfinanziert wird - und dies dann faktisch auch nur für die beiden christlichen Großkirchen.
Das dichte Geflecht "staatskirchen"rechtlicher Verträge (alleine das Wort zeigt den eigentlichen Inhalt an) ist im jedem
Falle nicht mit Wortlaut und Geist des Grundgesetzes vereinbar. Dort wo - wie in Hamburg - solche Verträge noch "fehlen", sind
diese erst gar nicht zu vereinbaren. Falls das Modell der paritätischen Subventionierung angewandt wird, ist dieses - analog
der Rechtfertigung von Subventionen im eigentlichen Wirtschaftsbereich - auch im Wettbewerb der Religionen so zu gestalten,
dass gleichmäßig allen "Marktteilnehmern" diese gewährt werden. Anderenfalls würde dies bedeuten, dass beispielsweise größere
Anbieter, die eigentlich "am Markt", möglicherweise auf Grund einer veralteten und überflüssigen Produktpalette oder falschen
Marketings, keine Chance mehr hätten, künstlich durch den Staat am Leben erhalten werden.
Um das Bewußtsein für die Gesamtproblematik zu schärfen und einen Überblick über Zahlungsströme in Richtung
Religionsgesellschaften zu erhalten, ist es eine wohlbegründete Forderung regelmäßige "Kirchensubventionsberichte"
einzufordern.
Es gibt eine Vielzahl von Förderberichten für die verschiedensten Politikgebiete - im Bereich der Kirchen hält der
"weltanschaulich neutrale" Staat - in falscher Selbstidealisierung - dies nicht für nötig. Es wird so getan, als ob mit Setzung
des Anspruches die Realität eingetreten sei. Regelmäßige Förderberichte in diesem Bereich wären ein vernünftiger Schritt weg
vom "Staatskirchenklüngel", hin zu mehr Transparenz.
1 Frerk, Carsten, Finanzen und Vermögen der Kirchen in Deutschland, Aschaffenburg 2002; auf die
Übersicht Seite 138 verweise ich ausdrücklich als eine umfangreiche Aufstellung dessen, was im folgenden "Kirchensubventionen"
genannt wird
2 Im folgenden werden vereinfachend die verschiedenen Leistungen durchwegs "Subventionen"
genannt.
3 BVerwG vom 19.12.1958 in NJW 1959, S. 1098
4 zuletzt 18. Subventionsbericht vom August 2001, auf den auch im weiteren stets Bezug genommen
wird
5 Subventionsbericht, S. 43: "Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs decken sich die
Begriffe Beihilfe und Subvention nicht. Der Begriff der Beihilfe ist weiter gefasst als der der Subvention."
6 Die Frage der Gewährträgerhaftung führte im Rahmen der Diskussion um die Stellung der
öffentlich-rechtlichen Sparkassen zu Spannungen zwischen EU-Kommission und Bundesregierung.
7 Dieses Problem ist indes keineswegs nur auf die Kirchen begrenzt: So wird z.B. der ADAC als
gemeinnütziger Verein immer stärker als Versicherer tätig.
8 Bundestagsrede vom 20.2.2003
9 Dass die Steuerermäßigung hier an "ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke" gebunden ist, kann kein ernsthaftes Gegenargument sein: Für diesen Zusammenhang ist lediglich relevant,
dass durch die Gewährung der Steuerermäßigung derselbe subventionierende Effekt wie bei den ebenso begünstigten Zahntechnikern
eintritt. Die spezifisch wettbewerbsrechtlichen Probleme auf EU-Ebene, die gerade durch solche und eine Vielzahl weiterer
Privilegien und Vergünstigungen für Krankenhäuser oder Altenheime in kirchlicher Trägerschaft entstehen, sind im übrigen einer
näheren Untersuchung wert.
10 Monatsbericht des BMF 10.2001, 35
11 ebenda
12 Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Auflage, München 2000, S. 431
13 BVerfG vom 14.12.1965 in BVerfGE 19, S. 216
14 Zur Definition der Staatsleistungen sei auf den Aufsatz von Gerhard Czermak in dieser MIZ
verwiesen. Durch die Tatsache, dass die historische "Entschädigungsfunktion" längst vielfach abgeleistet sein dürfte, haben die
heute noch laufenden Staatsleistungen - mangels Gegenleistung - Subventionscharakter in dem in diesem Artikel präferierten
Sinne.
15 Verhandlungen der verfassungsgebenden deutschen Nationalversammlung, Berlin 1920, Band
336, S. 205
16 Verhandlungen ..., 328, S. 1645C
17 Verhandlungen ..., 336, S. 188
18 Verhandlungen ..., 328, S. 1660B
19 Verhandlungen ..., 336, S. 205
20 Verhandlungen ..., 328, S. 1659C/D
21 Verhandlungen ...,328, S. 1653C