Aus: MIZ 2/80
Angesichts verschiedener extremer Praktiken mancher Sekten hat es in letzter Zeit eine verstärkte öffentliche Diskussion
über das Wesen dieser Gruppen gegeben. Besonders das schreckliche Geschehen in Guayana bot hierzu Anlaß. Dabei wird meist der
enge Zusammenhang übersehen, der zwischen Phänomenen dieser Art und dem eigentlichen und ursprünglichen Wesen der Religion
besteht. Wir lesen in der Apostelgeschichte 5, 1-10, daß Ananias, Mitglied einer urchristlichen Gemeinde, wie zahlreiche andere
Gläubige sein Haus und seine Äcker verkauft hatte, jedoch nur einen Teil zu der Apostel Füße gelegt hatte, den anderen heimlich
für sich behielt, auf Vorhalt des Apostels Petrus tot niederfiel, weil er Gott belogen habe. Von den in dem Bericht vorher
nicht erwähnten Jünglingen wurde er begraben. Als einige Stunden später seine nichts ahnende Frau erschien, widerfuhr ihr das
gleiche.
Die Beziehung zu der vorchristlichen Sekte der Essener, einer breiteren Öffentlichkeit durch den Fund der Schriftrollen von
Qumran (1947) bekannt geworden, liegt auf der Hand. Bei Eintritt eines Gläubigen verfiel sein Eigentum diesem frühchristlichen
Orden. Dieser wurde Herr über Leben und Tod. Auch dem 1. Korintherbrief zufolge (5,1-5) wurde "in dem Namen unseres Herrn Jesu
Christi in Eurer Versammlung mit meinem Geist und mit der Kraft unseren Herrn Jesu Christi" ein Ehebrecher dem Satan zum
Verderben des Fleisches übergeben, auf daß der Geist selig werde am Tag des Herrn Jesu. Da in Konsequenz dieser Auffassung im
zur Herrschaft gelangten Christentum Häretiker und später Hexen verbrannt wurden, um deren Seelen zu retten, ist nicht daran zu
zweifeln, daß bereits damals Ananias und seine Frau nicht von allein tot umfielen, sondern getötet wurden. Zu jeder anderen
Auslegung ist zu bemerken, daß es sich bei der Bibel um das Wort Gottes handelt und es nicht angeht, seinen Inhalt zu
verharmlosen oder gar zu verfälschen. Überdies bekennt sich auch der sonst als so kritisch geltende Hans Küng ausdrücklich zum
"Gott geschichtlicher Offenbarung", zum "Gott der Bibel".
Dieser Rückblick, der durch zahlreiche Beispiele aus der Bibel und der Geschichte des Christentums erweitert werden könnte,
dient lediglich zur Klarstellung, daß Religion eine todernste Angelegenheit jedenfalls war, soweit es sich um die Religionen
der geschichtlichen Gottesoffenbarung handelt. Für Toleranz war kein Raum. Sie hätte dem Absolutheitsanspruch widersprochen,
der im Namen der einzig wahren Religion erhoben wurde. Eine wie immer geartete Religionsfreiheit als Grundrecht des Einzelnen,
seine Religion oder Weltanschauung frei zu wählen und beide frei zu wechseln, verträgt sich nicht mit dem soeben erwähnten
Absolutheitsanspruch.
Dies führt zwangsläufig zu dem Schluß, daß überall dort, wo Religionsfreiheit als staatlich verbürgtes Freiheitsrecht oder
als Menschenrecht anerkannt ist, im Namen einer Religion oder Weltanschauung kein Anspruch auf absolute Geltung erhoben werden
kann - zumindest nicht im staatlichen Bereich. Zwar schließt die den Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften
zustehende Autonomie nicht aus, daß diese im Sinne ihres Selbstverständnisses sich als im Besitz der einzig möglichen
"Wahrheit" befindlich zu sein glauben. Welche Folgerungen sich daraus ergeben, richtet sich aber in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich nach dem Grundgesetz. Die Abgrenzung zu finden, ist nicht immer einfach. Konsequenzen ergeben sich
vor allem aus dem obersten Verfassungsprinzip, der in Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz als unantastbar geschützten Menschenwürde.
Aus ihr ist auch die unverletzliche Religions- und Weltanschauungsfreiheit abzuleiten. Ob es sich nun um den Massenmord in
Guyana handelt, der sicherlich als Mord zu qualifizieren ist, soweit Kinder betroffen sind, ob es sich bei uns um Kinder
handelt, die sterben mußten, weil ihre Eltern unter Berufung auf das Alte Testament die das Leben rettende Bluttransfusion
verweigerten, ob es sich um Jugendliche handelt, die das Elternhaus verlassen haben, um sich einer der zahlreichen Sekten
anzuschließen, stets ertönt der Ruf nach dem Staat, der helfend eingreifen soll.
Was sagt dazu das Bundesverfassungsgericht in seiner Stellung als Hüter der Freiheitsrechte? In der Entscheidung vom 16.
Oktober 1968 hat es zunächst ausgeführt, daß zur Religionsausübung nicht nur kultische Handlungen und Ausübung sowie Beachtung
religiöser Gebräuche, wie Gottesdienst, Sammlung kirchlicher Kollekten, Gebete, Empfang der Sakramente, Prozession, Zeigen von
Kirchenfahnen, Glockengeläute, sondern auch religiöse Erziehung, freireligiöse und atheistische Feiern sowie andere Äußerungen
des religiösen und weltanschaulichen Lebens zu rechnen seien.
Weiter heißt es, wenn auch der religiös neutrale Staat grundsätzlich verfassungsrechtliche Begriffe nach neutralen,
allgemeingültigen, nicht konfessionell oder weltanschaulich gebundenen Gesichtspunkten zu interpretieren habe, so würde der
Staat in einer pluralistischen Gesellschaft die den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nach dem Grundgesetz gewährte
Eigenständigkeit und Selbständigkeit in ihrem eigenen Bereich verletzen, falls er bei der Auslegung der sich aus einem
bestimmten Bekenntnis oder einer Weltanschauung ergebenden Religionsausübung deren Selbstverständnis nicht berücksichtige.
Sodann äußerte sich das Bundesverfassungsgericht zu dem möglichen Inhalt der Religionsausübung: durch Art. 4 Abs. 2 Grundgesetz
sei das religiöse Daseins- und Betätigungsrecht hinsichtlich der Form und des Inhalts, der Teilnahme und der Art der
Ausübung - in der Familie, im Haus und in der Öffentlichkeit - geschützt, "soweit sie sich im Rahmen gewisser
übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen der heutigen Kulturvölker" halte. Hier wird die Verbindung von Religion und
Moral - zwei von Grund und Geschichte aus verschiedene Lebensmächte - hergestellt und anerkannt, daß zu Lasten der Metaphysik
die Ethik immer mehr in den Vordergrund getreten ist.
Zunächst ist nötig, die vom Bundesverfassungsgericht als Grenze der Religionsausübung bezeichneten "gewissen
übereinstimmenden sittlichen Grundanschauungen der heutigen Kulturvölker" näher zu präzisieren. Im Mittelpunkt der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und des 1966 von diesen verabschiedeten Paktes über bürgerliche und
politische Rechte - 1968 von der Bundesregierung unterzeichnet und 1973 vom Bundestag ratifiziert - steht die Würde des
Menschen. Mit dem Bekenntnis zu ihr wird auch der Katalog der Grundrechte im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
eröffnet. Daher muß der Menschenwürde auch im Rahmen der übereinstimmenden sittlichen Grundanschauungen die zentrale Stellung
eingeräumt werden. In der Rangordnung der Grundrechte kommt der Menschenwürde der höchste Wert zu. Daher ist sie im Grundgesetz
als unantastbar erklärt worden; dies gilt nicht nur für die Staatsgewalt, sondern auch für die mitmenschlichen Beziehungen und
das Verhältnis zu sozialen Gruppen. Als weitere Konsequenz ergibt sich die Unverzichtbarkeit auf die Menschenwürde. Ein
Verzicht wäre in rechtlicher Hinsicht unwirksam, so daß eine Verletzung rechtswidrig bliebe. Aus der überragenden Bedeutung der
Menschenwürde ergibt sich ferner, daß dies auch in Beziehung zur Religionsausübung gilt. Was sich mit der Würde des Menschen
nicht verträgt, kann auch nicht im Namen irgendeiner Religion oder Weltanschauung erlaubt sein, möge es mit einem Gebot Gottes
oder mit Befehlen eines vorgeblichen Propheten (Sektenführers) begründet werden.
Manchen wird diese Schlußfolgerung zu weit gehen, da sie in den durch die unverletzliche Religionsfreiheit geschützten
Bereich eingreife. Es ist aber daran zu erinnern, daß sich religiöse Absolutheitsansprüche und Religionsfreiheit strikt
widersprechen: entweder Religionsfreiheit oder absolute Geltung religiöser Vorstellungen - Geltung bedeutet Realisierung der
vom Glauben (Aberglauben?) diktierten Forderungen. So werden von den Zeugen Jehovas und anderen religiösen Gemeinschaften immer
wieder Kinder geopfert, weil Eltern die Zustimmung zu nötigen Bluttransfusionen unter Bezugnahme auf 3. Mose 17,10 oder Apg.
15,20 verweigern. Über andere Bluttaten, deren Opfer auch meist Kinder sind, wird unter der Rubrik "religiöser Wahn" berichtet.
Aber auch der Tod von Anneliese Michel (vgl. MIZ 3/76) im Verlaufe einer nach kirchlichem Recht genehmigten Teufelsaustreibung
darf hier schon deshalb nicht verschwiegen werden, weil sich die Verteidiger der zu Recht - wenn auch sehr milde - verurteilten
Eltern und Exorzisten auf die Religionsfreiheit berufen haben. Bezeichnend ist, daß das Exorzismusopfer und seine Eltern zu den
San Damiano-Wallfahrern gehörten, deren Urheberin, die Bauersfrau Mamma Rosa, vor einiger Zeit unter Betrugsanklage gestellt
wurde.
Nun ergeben sich aus der Würde des Menschen nicht nur das Recht auf Leben, sondern auch das Recht auf Freiheit der
Einzelpersönlichkeit, weil jener das freie sittliche Individuum zugrunde liegt. Aus zahlreichen Berichten betroffener Eltern
und "abtrünniger" Sektenmitglieder ergibt sich, daß die freie Willensbestimmung systematisch ausgelöscht wird. Diese Praktiken
entsprechen überdies dem Selbstverständnis dieser Gemeinschaften. "Ich bin der Denker, ich bin Euer Gehirn", lautet das Motto
des Sektenführers Mun. Und das grausige Ereignis in Guayana zeigt, wohin der blinde Glaube an religiöse Autoritäten führt. So
ist daher nicht verwunderlich, daß in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo die ersten Menschenrechte 1776 kodifiziert
wurden, die Möglichkeit staatlicher Eingriffe gegen das Sektenunwesen diskutiert wird und jetzt auch bei uns vor allem
betroffene Eltern nach dem Staate rufen.
Zunächst ist festzustellen, daß im Gegensatz zu dem oben zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts durch eine spätere
Entscheidung (1971) religiöse Fanatiker geradezu verlockt wurden, ungestraft Menschenleben zu opfern. Eine Frau bedurfte nach
ärztlichem Rat zur Rettung ihres Lebens nach der Entbindung von ihrem vierten Kind eine Bluttransfusion. Unter Berufung auf den
gemeinsamen Glauben ließ der Ehemann - diesmal kein Zeuge Jehovas - dies nicht zu. Stattdessen verließ man sich auf das Gebet,
so daß die Frau starb. Nach wechselreichen Strafverfahren hob das Bundesverfassungsgericht die Verurteilung (DM 200,-
Geldstrafe wegen unterlassener Hilfeleistung) auf mit der Begründung, bei einem Konflikt zwischen einer nach allgemeinen
Anschauungen bestehenden Rechtspflicht und einem Glaubensgebot würde eine kriminelle Bestrafung sich als eine übermäßige und
daher die Menschenwürde des Täters verletzende soziale Reaktion darstellen.
Zunächst müßte jedoch auf die Menschenwürde der ohne Bluttransfusion dem Tode verfallenen Ehefrau und Mutter von vier
Kindern abgestellt werden: der Ehemann und die von ihm hinzugezogenen Glaubensbrüder durften selbstverständlich beten, aber
nicht die Bluttransfusion ablehnen. Das Bundesverfassungsgericht hat aus übergroßer Furcht, die Religionsfreiheit zu verletzen,
verkannt, daß diese an sich schon den Verzicht auf das Absolute bedeutet. Überdies kam der verhängten minimalen Geldstrafe
sowieso nur ein Symbolwert zu.
Aber auch der Bundestag ist 1968 den Zeugen Jehovas auf den Leim gekrochen, als er zu ihren Gunsten ein Sondergesetz erließ.
Als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Zeugen Jehovas verweigerten auch den als Ersatz vorgesehenen Zivildienst mit der
Begründung, es sei ein mit dem Verlust des ewigen Lebens verbundener Verstoß gegen ein Gottesgebot, auf Grund eines
gesetzlichen Zwangs karitative Dienste für andere zu leisten. Mit Recht hat das Bundesverfassungsgericht eine mehrfache
Bestrafung abgelehnt, weil Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes es verbiete, jemanden wegen derselben Tat mehrmals zu bestrafen.
Der Bundestag ging aber zu weit, als er in das Zivildienstgesetz eine Bestimmung einfügte, daß von der Heranziehung zum
Zivildienst abgesehen werden könne, wenn ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gehindert sei,
Zivildienst zu leisten. Dieser darf freiwillig in einer Kranken- oder Heil- und Pflegeanstalt tätig sein. Dieses Ausnahmegesetz
für eine Sekte, das doch wiederum gesetzlich einen "freiwilligen" Zivildienst anstelle des für alle Kriegsdienstverweigerer
gesetzlichen Zivildienstes anordnet, ist ein in Verkennung der Religionsfreiheit vollzogener Mißgriff.
Die betroffenen Eltern und der Staat, der für das Leben betroffener Kinder von opferbereiten Eltern verantwortlich ist,
wollen wissen, was zu tun ist. Bei Kindern, deren Eltern die Bluttransfusion verweigern, ist die Regelung eindeutig. Das
zuständige Familiengericht muß bei Kenntnis sofort die elterliche Gewalt entziehen und einen Vormund ernennen, der die nötigen
Maßnahmen veranlaßt. Ist es zu spät, muß wegen Tötung bestraft werden. Bei Sekten, deren Betätigung sich nicht mehr im Rahmen
gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen der heutigen Kulturvölker hält, möge es sich nun um zu Betrugszwecken
gegründete Organisationen oder um die Menschenwürde ihrer Mitglieder verletzende Sekten handeln, gibt es verschiedene
Eingriffsmöglichkeiten: zunächst Aberkennung der Privilegien für Religionsgesellschaften, vor allem in steuerrechtlicher
Hinsicht, sodann strikte Anwendung der landesgesetzlichen Bestimmungen über Sammlung von Geldspenden, ferner Einleitung von
Strafverfahren, soweit Strafgesetze verletzt werden. Mit diesen Maßnahmen ist nicht geholfen, wenn Volljährige ihr Elternhaus
verlassen, ihren Beruf aufgeben und sich, wie aus zahlreichen Berichten ersichtlich, in einem Zustand befinden, der ihre freie
Willensbestimmung ausschließt. Hier helfen die gesetzlichen Bestimmungen über die Anordnung einer Pflegschaft oder
Vormundschaft auf Antrag der Eltern. In solchen Fällen ist nur zu hoffen, daß die Gerichte sich nicht durch den Hinweis auf
Religionsfreiheit bluffen lassen.
Diese Vorschläge sind als erster Beitrag für die nötige Diskussion gedacht. Die Gefahr besteht, daß um die Menschenrechte
besorgte Personen infolge einer Fehldeutung der Religionsfreiheit vor Maßnahmen dieser Art zurückschrecken werden. Im Hinblick
auf das, was geschehen ist und noch geschehen kann, sollte man sich aber auf die zutreffende Aussage des
Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1968 besinnen, das sich damals nicht auf die vage, aber leidenschaftliche Linie des
Transzendentalen drängen ließ. Sicherlich sind prophylaktische Maßnahmen besser als repressive. Sie zu erörtern überschreitet
jedoch die diesem Beitrag gestellte Aufgabe.
Erwin Fischer, Ulm