Thesen zur Trennung von Staat und Kirche

Aus: MIZ 1/80

Die im November 1979 gegründete Arbeitsgemeinschaft für die Trennung von Staat und Kirche hat die nachfolgenden, von Rechtsanwalt Erwin Fischer (Ulm) konzipierten Thesen beschlossen. Soweit sie sich bereits aus dem geltenden Bundesverfassungsrecht ergeben, sind sie in I zusammengefaßt, soweit es sich um rechtspolitische Forderungen handelt, die zur vollen Verwirklichung der Trennung Verfassungsänderungen voraussetzen, in II.

Sodann folgen unter III grundsätzliche Ausführungen zur Trennung von Staat und Kirche, unter IV Erläuterungen zu I und unter V zu II.

I.

1. Ablösung der Staatsleistungen

Das 1919 in Kraft getretene und 1949 bestätigte Verfassungsgebot, die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften durch die Landesgesetzgebung gemäß den vom Bund aufzustellenden Grundsätzen abzulösen, ist endlich zu verwirklichen.

2. Auflösung der Militärseelsorge

Die staatlich organisierte Militärseelsorge ist durch eine kirchenautonome Seelsorge zu ersetzen.

3. Auflösung der Anstaltsseelsorge

Die staatlich organisierte Anstaltsseelsorge ist aufzulösen.

4. Verfassungswidrigkeit öffentlicher Bekenntnisschulen

Die öffentliche Pflichtschule besteht in Form der Gemeinschaftsschule. Bekenntnisschulen sind nur als freie Schulen (Privatschulen) zulässig.

5. Verfassungswidrigkeit der theologischen Fachbereiche (Fakultäten)

Theologische Fachbereiche (Fakultäten) als Ausbildungsstätten für Geistliche der beiden christlichen Großkirchen sind verfassungswidrig, weil durch sie in Art. 5 Abs. 3 GG verbürgte Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie die durch Art. 4 GG garantierte Kirchenfreiheit verletzt wird.

6. Verstöße gegen das Grundgesetz

Soweit nicht das Grundgesetz Ausnahmen von dem Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche gestattet, sind sämtliche Abweichungen vom Trennungsgrundsatz zu beseitigen, insbesondere dem Grundgesetz entgegenstehende Konkordate und Kirchenverträge zu kündigen.

II.

1. Neuordnung des Religionsunterrichts

Art. 7 Abs. 3 GG, wonach konfessioneller Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach ist, wird gestrichen und durch folgende Bestimmung ersetzt: "Religionsunterricht als Glaubensunterweisung fällt in den ureigenen Aufgabenbereich der Kirchen; er ist daher nicht Bestandteil der Lehrpläne der öffentlichen Schulen. Ordentliches Lehrfach ist Weltanschauungskunde, darunter Religionskunde."

2. Beseitigung des Privilegs "Körperschaft des öffentlichen Rechts"

Art. 137 Abs. 5 der Reichsverfassung vom 11.8.1919 - gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes - wird ersatzlos gestrichen.

3. Beseitigung der Kirchensteuer

Art. 137 Abs. 6 der Reichsverfassung vom 11.8.1919 - gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes - wird ersatzlos gestrichen.

III.

Allgemeine Begründung

Aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich der Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche. Art. 4 Abs. 1 (Religions- und Weltanschauungsfreiheit als unverletzliches Grundrecht), Art. 3 Abs. 3 / Art. 33 Abs. 3 (Indifferenzgebot), Art. 137 Abs. 1 RV 1919 in Verbindung mit Art. 140 GG (Verbot der Staatskirche), Art. 137 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 140 GG (kirchliches Selbstbestimmungsrecht) gebieten diese Schlußfolgerung. Sie ist vom Bundesverfassungsgericht wie folgt formuliert worden: dem Staat als Heimstatt aller Staatsbürger ohne Ansehen der Person ist durch das Grundgesetz "weltanschaulich-religiöse Neutralität" auferlegt. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse.

Von dem Trennungsgrundsatz enthält das Grundgesetz drei Ausnahmen: 1. Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach in den öffentlichen Schulen, 2. der den Kirchen zugebilligte Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und 3. das sich hieraus ergebende Kirchensteuerprivileg. Aus dem Paritätsgebot folgt, daß nicht nur katholischen und protestantischen Schülern, sondern auch andersreligiösen, z. B. den Kindern der 1,4 Millionen Moslems, Religionsunterricht zu erteilen ist, vor allem, daß jede Religionsgesellschaft und jede Weltanschauungsvereinigung, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bietet, auf Antrag als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt werden muß, woraus sich zwangsläufig das Steuerprivileg ergibt.

Für diese Ausnahmen gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, daß Ausnahmen eng auszulegen sind, insbesondere da der Trennungsgrundsatz zu den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen gehört. Das Trennungsprinzip zu leugnen, ist der herrschenden Lehre nicht möglich. Selbst Listl, als Leiter des staatskirchenrechtlichen Instituts der deutschen Bistümer sicherlich kompetent, muß zugeben, daß "die durch das Neutralitätsgebot des Art. 4 GG und 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung ausgesprochene Trennung von Staat und Kirche 1. die Freiheit der Kirche vom Staat, 2. die Freiheit der Kirche im Staat und 3. die Freiheit des Staates von der Kirche" bewirkt (Das Grundrecht der Religionsfreiheit in der Rechtsprechung der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland S. 7). Auch in dem Arbeitspapier der Sachkommission V der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland: "Aufgaben der Kirche in Staat und Gesellschaft" (Synode 1/1973 S.13) wird die "grundsätzliche Trennung von Staat und Kirche" als Ausgangspunkt bei Schilderung des Verhältnisses von Staat und Kirche anerkannt.

Die herrschende Lehre höhlt den Trennungsgrundsatz dadurch aus, daß sie sich auf Rechtsquellen, insbesondere Landesverfassungen und Kirchenverträge (Konkordate) beruft, die im Rang unter dem Grundgesetz stehen, ferner daß sie die gebotene sachliche Auslegung des Bundesverfassungsrechts als staatliche Nötigung zum individuellen Agnostizismus und Indifferentismus diffamiert und als abzulehnende "laizistische Trennung" bezeichnet. Bewußt wird ignoriert, daß auch die angestrebte volle Trennung sich nur auf das Verhältnis von Staat und Kirche bezieht und nicht auf die Beziehungen zwischen Gesellschaft und Kirche. Der staatsfreie Raum steht der Kirche nach wie vor zur aktiven Betätigung zur Verfügung. Lediglich der staatliche Bereich ist dem Verfassungsgrundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität unterworfen. Auch der Hinweis auf die 95%ige Identität von Staatsbürger und Christ ist nicht geeignet, die Verfassungsrechtsgrundlage zu ändern, abgesehen davon, daß es sich auch nach kirchlichem Eingeständnis zunehmend um eine auf formaler Kirchenmitgliedschaft beruhende Identität handelt.

IV.

Begründung der Forderungen, die sich aus dem Grundgesetz ergeben

1. Infolge des eindeutigen auf Ablösung der Staatsleistungen gerichteten Verfassungsgebotes, das sich aus Art. 138 Abs. 1 RV 1919 - gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes - ergibt, erübrigt sich eine besondere Begründung. Die vor mehr als 60 Jahren beschlossene Ablösung beruht auf dem Trennungsgrundsatz; sie soll zu der Entflechtung der meist auf Tradition beruhenden vielfältigen Beziehungen und gegenseitigen Abhängigkeiten von Staat und Kirche führen.

2. Der gleichfalls in das Grundgesetz übernommene Art. 141 RV 1919 besagt, daß die Religionsgesellschaften - die verfassungsrechtliche Bezeichnung für die Kirchen - "zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen" sind, soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer besteht, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Dem Begriff der Zulassung widerspricht die staatlich organisierte und finanzierte Militärseelsorge durch beamtete Militärgeistliche. Dadurch ist eine kirchliche Aufgabe entgegen dem Verbot jeder institutionellen Verbindung von Staat und Kirche zu einer staatlichen gemacht worden.

3. Art. 141 RV 1919 bezieht sich auch auf die sogenannte Anstaltsseelsorge, für die das gleiche gilt.

4. Das öffentliche Schulwesen ist im Grundgesetz unvollständig geregelt, weil dem Bundesverfassungsgericht zufolge das Grundgesetz von der Gestaltungsfreiheit der Länder im Schulwesen ausgeht. Es stellt jedoch ausdrücklich fest, daß die Schulgesetze der Länder "im Einklang mit den übrigen Verfassungsrechtssätzen, namentlich den Grundrechten des Grundgesetzes stehen" und insbesondere die Gewährleistungen in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beachtet werden müssen (BVerfGE 41, 47).

Zu diesen Grundentscheidungen gehört außer der Religions- und Weltanschauungsfreiheit auch das Trennungsprinzip. Daraus folgt zwingend, daß auch die öffentliche Schule - als staatliche Einrichtung - dem Gebot zur weltanschaulich-religiösen Neutralität unterliegt.

Trotz dieser notwendigen Schlußfolgerung hält das Bundesverfassungsgericht auch die öffentliche Bekenntnisschule in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung für verfassungsgemäß, als öffentliche Regelschule allerdings nur unter der Voraussetzung, daß ausreichende Ausweichmöglichkeiten sichergestellt sind. Diese Auffassung wird darauf gestützt, daß in Art. 7 Abs. 5 GG bei den Voraussetzungen für die Zulassung einer privaten Volksschule auch die Bekenntnisschule als öffentliche Schule erwähnt ist. Dieses Argument ist im Hinblick auf das Gewicht der erwähnten Verfassungsgrundsätze kaum geeignet, die herrschende Meinung zu rechtfertigen. Für die Schulpraxis dürfte diese Auffassung von geringer Bedeutung sein, weil "der Streit um die Konfessionsschule der Vergangenheit angehört und im Felde des öffentlichen Schulwesens die Privatschule, die freie Schule, für die kirchlichen Initiativen und Aktivitäten die entscheidende Bedeutung gewonnen hat (W. Geiger im Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland II, S. 494-502).

An die Stelle der Bekenntnisschule ist in den meisten Ländern die christliche Gemeinschaftsschule getreten in dem Bestreben, in verschleierter Form die Bekenntnisschule zu retten. Hier hat das Bundesverfassungsgericht einen Riegel vorgeschoben. Es hat für die christliche Gemeinschaftsschule in Baden-Württemberg (Art. 15 LV) und die gemeinsame Schule in Bayern, in denen nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen wird (Art. 135 LV) erklärt, diese Schulbestimmungen seien so auszulegen, daß die Schule "keine Verbindlichkeit christlicher Glaubensinhalte beanspruchen" dürfe, die Bejahung des Christentums beziehe sich in erster Linie auf die Anerkennung des prägenden Kultur- und Bildungsfaktors als Gemeingut des abendländischen Kulturkreises, nicht auf die Glaubenswahrheit (BVerfGE 41, 29 ff.). Im Hinblick auf die Erwähnung der christlichen Grundsätze im bayerischen Verfassungstext, die das Bundesverfassungsgericht im Wege der verfassungskonformen Auslegung für unbeachtlich erklärt hat, wurde die Entscheidungsformel mit der Erklärung, daß dieser Gesetzeskraft zukomme, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Wenn man von zahlreichen Wenn und Aber absieht, handelt es sich um einen Schritt in die vom Grundgesetz geforderte Richtung.

5. Die theologischen Fachbereiche (Fakultäten) dienen vor allem der Ausbildung von Geistlichen für die beiden christlichen Großkirchen, was nicht ausschließt, daß in einzelnen Gebieten auf wissenschaftlicher Grundlage Forschungsarbeit geleistet wurde. Für diese Ausbildung ist nicht nur nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche (siehe CIC, can. 1352ff.), sondern auch dem Grundgesetz zufolge (Art. 137 Abs. 3 RV in Verbindung mit Art. 140 GG) die Kirche ausschließlich verantwortlich. Die Ausbildung der Geistlichen im Rahmen staatlicher Hochschulen verstößt daher gegen die Kirchenfreiheit. Sie verletzt aber auch Art. 5 Abs. 3 GG, wonach die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre garantiert ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Entscheidungen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat, ausgesprochen, die Wissenschaft sei zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden, damit sich Forschung und Lehre ungehindert an dem Bemühen um Wahrheit ausrichten können. Da die für die Priesterausbildung verantwortlichen Lehrkräfte der theologischen Fachbereiche jedoch verpflichtet sind, sich nach den Glaubenswahrheiten ihrer Kirche zu richten, ist die Priesterausbildung ein krasser Verstoß gegen das Grundgesetz. Sie gehört als ureigene Angelegenheit der Kirchen in ihren eigenen, vom Staat unabhängigen Aufgabenbereich.

6. Es ist nicht möglich, sämtliche Verfassungswidrigkeiten aufzuzählen, die sich in zahlreichen Gesetzen befinden.

V.

Begründung der rechtspolit. Forderungen

1. Im Rahmen der öffentlichen Schule, die entsprechend dem weltanschaulich-religiösen Wesen des Staates gleichfalls zur Neutralität in diesem Bereich verpflichtet ist, ist Religionsunterricht ein Fremdkörper. Er verdankt seine Existenz als einziges verfassungsrechtlich garantiertes Lehrfach lediglich der Tradition. Sein Ausnahmecharakter hat zu der tiefen Krise geführt, in der sich der Religionsunterricht seit vielen Jahren befindet. Laut Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG ist er in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften zu erteilen. Einige Landesverfassungen übertragen den Religionsgemeinschaften weitergehende Rechte. Und vollends anders sieht die Schulpraxis aus, weil ein bekenntnismäßig gebundener dogmatischer Unterricht kein ordentliches, sondern ein außerordentliches Lehrfach ist, das von den Schülern in unserer weitgehend entchristlichten Gesellschaft als Fremdkörper empfunden wird, aber auch von den Religionslehrern teilweise zu einer Lebens- und Gemeinschaftskunde umfunktioniert wird. Demgegenüber versuchen amtliche Stellen den Religionsunterricht dadurch aufzuwerten, daß sie eine Benotung anordnen, die für die Versetzung und auch für die Bildung der Abschlußnote von Bedeutung ist, ferner für Abmelder ein Ersatzfach einführen. Von der gegenwärtigen Verfassungsrechtslage aus gibt es nur die Lösung, den Religionsunterricht wie in Berlin voll und ganz als freiwilliges und zusätzliches Fach den Religionsgemeinschaften zu überlassen. Da dies nur eine halbe Lösung wäre, muß es bei der Forderung unter II. 1. bleiben.

2. Zur Forderung, den Status "Körperschaft des öffentlichen Rechts" zu beseitigen, ist zu bemerken, daß es sich bei diesem Status um ein Relikt aus alten Zeiten handelt, als die Kirche in das öffentliche Recht integriert und vom Staat privilegiert, aber auch von ihm beherrscht war. In einer neuen Studie kommt Schmidt-Eichstaedt nach Schilderung von Unregelmäßigkeiten, Gesetzwidrigkeiten und Konflikten, die sich aus diesem Status ergeben, zu der Forderung, "daß dieser Status den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nicht mehr zur Verfügung gestellt werden darf, will sich nicht der Staat mit seinen Grundprinzipien in Widerspruch setzen" (Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts? S.107f.). Der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus widerspricht der Verpflichtung des Staates zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität. Überdies erfüllen die dadurch privilegierten Verbände nicht ein einziges Begriffsmerkmal, das von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt sein muß.

3. Die Beseitigung des Kirchensteuerprivilegs ergibt sich zwangsläufig aus der soeben erwähnten und begründeten Forderung nach Aufhebung des öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus. Von ihren Mitgliedern Beiträge zu erheben und einzuziehen, fällt in den eigenen Aufgabenbereich der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften. Staatlicher Rechtsschutz steht ihnen im Rahmen der für alle geltenden Gesetze zu. Steuern sind durch öffentliches Recht geregelte Zwangsabgaben, mittels derer der Staat seine Aufgaben erfüllt. Den Kirchen konnte daher nur durch die Verleihung des Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts das Besteuerungsrecht zuerkannt werden. Es fällt daher automatisch mit der Aberkennung dieses Status. Infolgedessen erübrigt sich auch eine besondere Begründung.