Aus: MIZ 4/87
Das Schulgebet in Bayern und seine Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz
Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Dezember 1975 entschieden, daß der Artikel 135 Satz 2 der Bayerischen Verfassung
über die "Christliche Gemeinschaftsschule" ("In ihr werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse
unterrichtet und erzogen") nur gültig sei bei "verfassungskonformer Auslegung", das heißt: der Unterricht dürfe "nicht an die
Glaubensinhalte einzelner christlicher Bekenntnisse" gebunden sein. Und so verkündet das Bundesverfassungsgericht: "Artikel 135
Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern ... (ist) in der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung mit dem Grundgesetz
vereinbar". In einem dieser "Entscheidungsgründe" geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß "vieles dafür" spreche, "daß
sich die Schulwirklichkeit in den letzen Jahren im Sinne dieser Auslegung entwickelt hat".
Nun setzt die CSU-Mehrheit im Bayerischen Landtag im Verein mit dem Kultusministerium alle möglichen Hebel in Bewegung, um
das Bundesverfassungsgericht Lügen zu strafen und eine eventuelle verfassungskonforme Entwicklung wieder rückgängig zu
machen.
Rechtzeitig zum Schuljahresbeginn erreichte die bayerischen Schulen und Lehrer/innen Ende Juli 1987 ein kultusministerielles
Schreiben betreffend "Schulgebet und oberstes Bildungsziel 'Ehrfurcht vor Gott'". Darin beruft sich das Kultusministerium auf
die Landtagsbeschlüsse vom 3. Juli 1986:
a) Die Staatsregierung wird gebeten, darauf hinzuwirken, daß die Möglichkeit des Schulgebets zum Beginn und am Ende des
Unterrichts in allen Schulen regelmäßig genützt wird. Den Schulklassen soll eine Sammlung von Schulgebeten angeboten
werden.
b) Die Staatsregierung wird gebeten, darauf hinzuwirken, daß die Erreichung des in der Bayerischen Verfassung ausgewiesenen
obersten Bildungszieles "Ehrfurcht vor Gott" an allen bayerischen Schulen als Prinzip des Unterrichts in verstärktem Maße
angestrebt wird. Dabei soll auf eine enge Zusammenarbeit von Eltern, Lehrern, Pfarrern und Diakonen, Katecheten und Schülern
geachtet werden...
Zumindest der letzte Satz - die Einbeziehung von Pfarrern usw. nicht etwa nur in den Religionsunterricht, sondern laut
Ministerium auch in den "übrigen Unterricht" ("die unmittelbare religiöse Unterweisung" sei ohnehin
"spezielle" Aufgabe des Religionsunterrichts") - widerspricht klar der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen
"verfassungskonformen Auslegung".
Noch deutlicher wird dies bei den Ausführungen zum Schulgebet. Zwar heißt es im kultusministeriellen Schreiben zunächst:
"Mit Rücksicht auf das Grundrecht der Bekenntnisfreiheit müssen allerdings (!) Schüler und Lehrer frei und ohne Zwänge
entscheiden können, ob sie am Schulgebet teilnehmen." Doch wehe den Nichtteilnehmern, die gleich Belehrungen über sich ergehen
lassen müssen: ihnen sind "die Bedeutung von Gebet und religiöser Besinnung für gläubige Schüler sowie die Notwendigkeit und
der ethische Wert der Tolerierung religiöser Praxis zu vermitteln". - Wohlgemerkt: es handelt sich nicht um Gebete
während des Religionsunterrichts, so fragwürdig selbst diese sind angesichts der häufig geübten Praxis, auf Konfessionslose
einen mehr oder weniger gelinden Zwang zum Besuch des Religionsunterrichts auszuüben. Nein: in allen Fächern soll gebetet
werden ("zum Beginn und am Ende des Unterrichts"). Und damit nur ja niemand auf die Idee käme, womöglich gar für etwas
Nicht-CSU-Konformes zu beten, werden kultusministeriell abgesegnete Gebete "zum lernmittelfreien Bezug zur Verfügung" gestellt.
Und diese sehen entsprechend aus. Ein Beispiel aus der lernmittelfreien Gebetssammlung "Beten, Singen, Feiern" (Kösel
Verlag):
"Lobet den Herrn, denn er ist gut.
Ohne Ende ist seine Liebe...
Er hat uns die Schätze der Erde geschenkt,
Atomkraft, Erdöl und Erze ..."
Johannes Glötzner, München
An die öffentlichen Schulen in Bayern - Schulgebet und oberstes Bildungsziel "Ehrfurcht vor Gott"
Das an den bayerischen Schulen zum Schuljahresbeginn in Umlauf gebrachte kultusministerielle Schreiben vom 27. Juli 1987 hat
folgenden Wortlaut:
An die öffentlichen Schulen in Bayern / Schulgebet und oberstes Bildungsziel "Ehrfurcht vor Gott".
Der Bayerische Landtag hat in seiner Sitzung vom 3. Juli 1986 u. a. folgende Beschlüsse gefaßt:
a) "Schulgebet. Die Staatsregierung wird gebeten, darauf hinzuwirken, daß die Möglichkeit des Schulgebets zu Beginn
und am Ende des Unterrichts in allen Schulen regelmäßig genützt wird. Den Schulklassen soll eine Sammlung von Schulgebeten
angeboten werden." (Landtagsdrucksache 10/10910)
b) "Ehrfurcht vor Gott. Die Staatsregierung wird gebeten, darauf hinzuwirken, daß die Erreichung des in der
Bayerischen Verfassung ausgewiesenen obersten Bildungszieles 'Ehrfurcht vor Gott' an allen bayerischen Schulen als Prinzip des
Unterrichts in verstärktem Maße angestrebt wird. Dabei soll auf eine enge Zusammenarbeit von Eltern, Lehrern, Pfarrern und
Diakonen, Katecheten und Schülern geachtet werden. In Verbindung mit dem Religionsunterricht sollen die Möglichkeiten von
religiösen Orientierungstagen und von religiösen Gesprächskreisen in entsprechendem Umfange genützt werden."
(Landtagsdrucksache 10/10911)
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus begrüßt diese Beschlüsse.
1. In den Schulordnungen verschiedener Schularten ist die Verpflichtung der Schulen festgelegt, die Eltern bei der
religiösen Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen. Als Möglichkeit einer solchen Unterstützung wird dort u. a. das Schulgebet
angeführt.
In einer von Unruhe und Hast geprägten Zeit sollte die Schule den Schülern auch Gelegenheit zur Sammlung und Besinnung
geben. Ein Gebet oder eine stille Betrachtung vor dem Beginn der schulischen Arbeit eignet sich in besonderer Weise dazu, eine
richtige innere Einstellung zu den Aufgaben des Tages gewinnen zu helfen; ein entsprechender Abschluß des Unterrichtstages kann
dazu dienen, die geleistete Arbeit sinnvoll in das Leben des einzelnen einzuordnen.
Gebet und Betrachtung erreichen ihr Ziel in erster Linie dort, wo sie unmittelbar die Anliegen der jungen Menschen
aufgreifen; daher empfiehlt es sich, solche Minuten der Besinnung unter Berücksichtigung des Alters der Schüler und
Schülerinnen zu gestalten. Die innere Begründung und die Bedeutung eines Schulgebets sollte in gewissen Abständen immer wieder
einmal mit den Schülern erörtert werden. Sammlungen von Schulgebeten stehen den Schulen zum lernmittelfreien Bezug zur
Verfügung.
Mit Rücksicht auf das Grundrecht der Bekenntnisfreiheit müssen allerdings Schüler und Lehrer frei und ohne Zwänge
entscheiden können, ob sie am Schulgebet teilnehmen.
Den nicht am Gebet teilnehmenden Schülern sind die Bedeutung von Gebet und religiöser Besinnung für gläubige Schüler sowie
die Notwendigkeit und der ethische Wert der Tolerierung religiöser Praxis zu vermitteln, die auch in einem angemessenen
Verhalten während des Schulgebets zum Ausdruck kommt. Umgekehrt sind die am Gebet teilnehmenden Schüler um Verständnis für die
Haltung der nicht am Gebet teilnehmenden Schüler und zur Toleranz anzuhalten.
Das Staatsministerium weiß es zu würdigen, daß an vielen Schulen das Schulgebet seit jeher regelmäßige, von Schülern und
Lehrern aus eigener Überzeugung bejahte und geübte Praxis ist. Es bittet jedoch auch die Schulen, an denen die Möglichkeit des
Schulgebets bisher wenig genutzt wird, das im Beschluß des Bayerischen Landtags zum Ausdruck kommende Anliegen mit Eltern,
Schülern und Lehrern gemeinsam im Schulforum oder in anderer geeigneter Weise zu erörtern.
2. Mehr denn je gehört es heute zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, dem Schüler bei der Sinnfindung behilflich
zu sein, ihm Wertvorstellungen zu vermitteln, die über rein materielle Ziele hinausweisen, und ihm Anhaltspunkte für seine
Lebensorientierung zu geben.
Wenn auch die unmittelbare religiöse Unterweisung und die Vermittlung von Glaubensinhalten spezielle Aufgaben des
Religionsunterrichts sind, so muß der Verfassungsauftrag der Erziehung zur Ehrfurcht vor Gott (Art. 131 Abs. 2 BV) doch auch im
übrigen Unterricht wirksam werden. In den Volksschulen sind die Schüler generell gemäß Art. 135 BV nach den Grundsätzen der
christlichen Bekenntnisse zu erziehen; dementsprechend sind religiöse Themen in den Lehrplänen verankert. Aber auch in den
anderen Schularten ermöglichen es die Lehrpläne verschiedener Fächer, dem Bildungsziel "Ehrfurcht vor Gott" Rechnung zu tragen.
Das Staatsinstitut für Schulpädagogik hat eine Schrift zu den obersten Bildungszielen der Bayerischen Verfassung veröffentlicht
(München 2. Auflage 1980), in der den Lehrern Gesichtspunkte für eine Berücksichtigung dieser Bildungsziele im Unterricht
aufgezeigt werden; diese Schrift wurde seinerzeit an alle Schulen verteilt.
Das Staatsministerium regt an, diese Thematik an den Schulen in pädagogischen Konferenzen und in Fachsitzungen sowie mit dem
Elternbeirat, aber auch in Elternversammlungen und Klassenelternversammlungen zu erörtern. Die obenstehenden Ausführungen über
die Grundsätze der religiösen Toleranz gelten auch in diesem Zusammenhang.
3. Die Durchführung von religiösen Veranstaltungen wie zum Beispiel Einkehrtage oder Rüstzeiten ist in erster Linie Aufgabe
der Religionsgemeinschaften, in deren inhaltliche Kompetenzen die öffentliche Schule nicht eingreifen darf. In verschiedenen
Schulordnungen ist jedoch festgelegt, daß Schüler zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen bis zu zwei Schultagen im Schuljahr
beurlaubt werden können, sofern nicht besondere schulische Gründe entgegenstehen. Bei Beteiligung einer hinreichenden Zahl von
Schülern einer Klasse an solchen Einkehrtagen oder Rüstzeiten in dem o. g. Umfang kann einem Lehrer zur Begleitung der Schüler
Dienstbefreiung gewährt werden; soweit dies möglich ist, soll der begleitende Lehrer ein in der Klasse unterrichtender
Religionslehrer, bei Volks- und Sonderschulen kann es auch der Klassenleiter sein. Voraussetzung ist dabei, daß für die nicht
teilnehmenden Schüler der Unterricht während der Abwesenheit dieses Lehrers sichergestellt wird.
Es wird gebeten, dieses Schreiben allen Lehrern zur Kenntnis zu bringen und in der Lehrerkonferenz zu besprechen.
I.A. gez. Dr. Kaiser, Ministerialdirigent.
Soweit das kultusministerielle Schreiben.
Resolution der Mitgliederversammlung des IBKA vom 31. Oktober 1987 zum kultusministeriellen Rundschreiben
Nachdem am 11. Oktober 1987 der Bund für Geistesfreiheit Augsburg beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und
Kultus gegen dessen Rundschreiben vom 27. Juli 1987 protestiert hatte, richtete die Mitgliederversammlung des IBKA am 31.
Oktober 1987 eine Resolution an den bayerischen Kultusminister. Sie hat folgenden Wortlaut:
Sehr geehrter Herr Kultusminister!
Ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Nr.II/14 - 5 4430/1 - 8/59 054) vom 27. Juli
1987, unterzeichnet von Ministerialdirigent Dr. Kaiser, trägt den Titel: "Schulgebet und oberstes Bildungsziel 'Ehrfurcht vor
Gott'". Die am 31. Oktober 1987 in Hannover tagende Mitgliederversammlung des Internationalen Bundes der Konfessionslosen und
Atheisten e.V. (IBKA) hat sich mit dem Inhalt dieses Schreibens eingehend befaßt und protestiert auf das Schärfste gegen den
massiven Versuch Ihres Ministeriums, den Verfassungsgrundsatz der Trennung von Staat/Schule und Kirche auf dem Verordnungswege
aufzuheben.
1. "Ehrfurcht vor Gott"
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 1975 (BVerfG 41,29ff.) klar umrissen, wie weit der
christliche Einfluß in der öffentlichen Schule gehen darf. Demnach ist nicht jeglicher religiöse Bezug schlechthin verboten.
"Allerdings darf die Schule keine missionarische Schule sein und keine Verbindlichkeit christlicher Glaubensinhalte
beanspruchen; sie muß auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein. Das Erziehungsziel einer
solchen Schule darf - außerhalb des Religionsunterrichts, zu dessen Besuch niemand gezwungen werden darf - nicht
christlich-konfessionell fixiert sein." "Die Bejahung des Christentums in den profanen Fächern bezieht sich in erster Linie auf
die Anerkennung des prägenden Kultur- und Bildungsfaktors, wie er sich in der abendländischen Geschichte herausgebildet hat,
nicht auf die Glaubenswahrheit." (BVerfG, a.a.O., 51 f. und 78)
Weiter führte das höchste Gericht aus, daß die Erwähnung christlicher Grundsätze im bayerischen Verfassungstext
"unbeachtlich" ist, soweit sie Glaubensinhalte betrifft. Letzteres gilt für Art. 131, Abs. 2 der Bayerischen Verfassung.
Deshalb ist die Behauptung, es müsse "der Verfassungsauftrag der Erziehung zur Ehrfurcht vor Gott... auch im übrigen
Unterricht" (d.h. außerhalb des Religionsunterrichts) "wirksam werden", nicht nur falsch, sondern eine grobe Mißachtung des
einschlägigen Verfassungsgerichtsurteils. Übrigens gingen auch die Gerichte, soweit bekannt, von der Nichtigkeit dieses
obersten Bildungsziels aus. Als jüngstes Beispiel aus dem bayerischen Raum sei das Urteil des Amtsgerichs Aichach vom 10.
Februar 1987 angeführt (AZ: Owi 312 Js 61092/86).
2. Schulgebet
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem weiteren Urteil vom 16. Oktober 1979 entschieden, daß Schulgebete grundsätzlich
"noch" mit dem Grundgesetz vereinbar sind, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen. Voraussetzung ist aber die
Beachtung des vorrangigen Elternrechts sowie des Rechtes von Schülern und Lehrern auf Respektierung einer u. U. abweichenden
weltanschaulichen Gesinnung.
Einerseits wird auf diese Grundrechte in Ihrem o.g. Schreiben zwar hingewiesen, andererseits geht aus ihm eindeutig hervor,
daß Sie dem "obersten Bildungsziel 'Ehrfurcht vor Gott'" Vorrang einräumen. Damit wird diese im Grunde verfassungswidrige
bayerische Formel mit unveräußerlichen Freiheitsrechten, die Bestandteil des Grundgesetzes sind, praktisch gleichgestellt. Eine
solche Konstruktion muß zwangsläufig zu Rechtsunsicherheit sowie zu Irritationen und Mißbräuchen an den öffentlichen Schulen in
Bayern führen: So wird offensichtlich an einigen Schulen der Satz, daß "Lehrer frei und ohne Zwänge entscheiden können, ob sie
am Schulgebet teilnehmen", dahingehend interpretiert, daß sie zwar nicht mitbeten müssen, wohl aber wegen der Aufsichtspflicht
den Raum während des Gebets nicht verlassen dürfen. Diese Auffassung entspricht zwar der Lehrerdienstordnung (LDO), jedoch ist
das grundgesetzlich garantierte lndividualrecht auf Weltanschauungsfreiheit absolut vorrangig. Man kann einem Lehrer nicht das
verweigern, was man einem Schüler zubilligt, nämlich das Verlassen des Klassenraums während einer religiösen Zeremonie.
Da laut dem katholischen Soziologen Roman Bleistein SJ nur noch in 10 bis 15 Prozent aller katholischen Haushalte gebetet
wird (vgl. Stimmen der Zeit, Juli 1983, S. 435ff.), können Ministerium oder Schulen nicht schon aufgrund der
Konfessionszugehörigkeit des Schülers davon ausgehen, daß die Eltern in der Schule jene religiöse Praxis wünschen, die sie zu
Hause größtenteils unterlassen.
Auf jeden Fall setzt die Einführung eines Schulgebets auch voraus, daß die Mehrheit des Klasseneltern dies von sich aus
(d.h. ohne Einwirkung der Schule) wünscht.
Ihr Schreiben vom 27. Juli 1987 bedarf deshalb einiger Klarstellungen gerade gegenüber den Lehrern und Schülern. Wir gehen
davon aus, daß das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus entsprechend tätig wird. Sollten als Folge des o.g.
Schreibens an öffentlichen Schulen in Bayern gegen Lehrer und Schüler diskriminierende Maßnahmen ergriffen werden, die mit dem
Verfassungsgrundsatz der Trennung von Staat/Schule und Kirche in Widerspruch stehen, so wird unser Verband mit anderen
gleichgesinnten Organisationen Rechtshilfe gewähren und notfalls den Weg der Verfassungsklage beschreiten.
Die Mitgliederversammlung des IBKA.
Zwang zum Morgengebet?
Schriftliche Anfrage von Carmen König an die Bayerische Staatsregierung
In den Schulen des Freistaates sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, zu Beginn des Unterrichts zu beten. Mit dem Zwang
zum Schulgebet und der entsprechenden Anweisung an alle bayerischen Schulleiter greift Kultusminister Hans Zehetmair auf ein
Anliegen in dem Positionspapier der CSU-Landtagsfraktion "Erfolg in der Schule - Freude an der Schule" zurück. Die
SPD-Landtagsabgeordnete Carmen König, Vorsitzende des Ausschusses für Bundesangelegenheiten und Europafragen, will jetzt in
einer Schriftlichen Parlamentsanfrage Auskunft darüber, ob der Bayerischen Staatsregierung bekannt ist, daß laut einem
Verfassungsgerichtsurteil keine Schülerin und kein Schüler einem Zwang zum Gebet in der Schule ausgesetzt sein darf, auch
keinem passiven Bekenntniszwang.
Grundlage für die morgendliche Besinnung in bayerischen Schulen bildet das Buch "Brücke zu Dir, Jugendgebete für Schule und
Leben", Herausgeber Deutscher Katecheten Verein, München, 1983. Dort sind zu einem großen Teil Gebete abgedruckt, die eindeutig
christlichem Glauben entsprechen. Das Morgengebet in den Schulen des Freistaates ist somit christlich religiösen Inhalts. Da
die Morgenbesinnung außerhalb des Religionsunterrichts stattfindet, so Carmen König, haben weder Eltern noch Schüler die
Möglichkeit, sich auf Artikel 7, Absatz 2 des Grundgesetzes zu berufen, wonach über die Teilnahme am Religionsunterricht frei
entschieden werden kann.
Die SPD-Abgeordnete fragt: "Wie rechtfertigt die Bayerische Staatsregierung die Verwendung eines Gebetbuches zur
Morgenbesinnung, das einwandfrei christlichen Inhalts ist? Ist es nicht auch in den Augen der Staatsregierung eine Zumutung für
Schülerinnen und Schüler, die nicht dem christlichen Glauben angehören, daß sie verpflichtet sind, an dem Morgengebet nach dem
oben genannten Buch teilzunehmen? Ist die Tatsache, daß es in der Bibel Juden sind, die für den Tod von Jesus Christus
verantwortlich gemacht werden, nach Meinung der Staatsregierung nicht als ständige Provokation für jüdische Schülerinnen und
Schüler zu verstehen, wenn sie die Morgenbesinnung anhand christlicher Texte abhalten sollen?"
Carmen König verlangt zudem Auskunft darüber, was die Staatsregierung in Zukunft dafür zu tun gedenkt, daß Schülerinnen und
Schüler, die nicht dem christlichen Glauben angehören oder aus anderen Gründen nicht an dem Morgengebet teilnehmen wollen,
keinerlei Zwang mehr unterliegen, auch keinem passiven. (In: Sozialdemokratische Presse-Korrespondenz vom 20. Oktober
1987.)
Vorwürfe gegen SPD
Katholiken: Atheistische Gesinnung
Als "unverfrorenen Versuch, Unfrieden und ideologischen Hader" in Bayerns Schulen zu tragen, hat das Landeskomitee der
Katholiken in Bayern die Kritik der SPD am Schulgebet bezeichnet. Der Vorsitzende des Komitees, Ludwig Lillig, warf der
SPD-Landtagsabgeordneten Carmen König vor, die Dimension des Religiösen aus der Schule verbannen zu wollen. In einer Anfrage
der Abgeordneten zum Schulgebet zeige sich eine Gesinnung, die offensichtlich eine atheistische Schule vor Augen habe (In:
Augsburger Allgemeine Zeitung vom 22. Oktober 1987.)