Gerhard Czermak
Das Kruzifix als verfassungsrechtliches Streitobjekt oder: Christliche Schule im weltanschaulich neutralen Staat?
Aus: MIZ 1/92
Wenn man versucht, die Dokumente des Falls Seler - über den das BVerfG 1992 entscheiden will - unbefangen im Detail zu studieren: Behördenschreiben1, Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Regensburg2 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs3, so mag man es nicht für möglich halten, daß solche Relikte eines historisch schon
längst überwundenen glaubensstaatlichen Denkens nach über 40 Jahren Geltung des Grundgesetzes noch möglich sind; das alles
unter grobem Verstoß gegen juristische Sorgfaltspflicht und die Gesetze der Logik.
I. Allgemeines zur rechtlichen Situation
Wer die Verhältnisse in diesem weltanschaulich geladenen Bereich in Rechtslehre und Rechtspraxis im allgemeinen und in
Bayern insbesondere kennt, wird sich weniger wundern. Und Bürger anderer Bundesländer wie insbesondere Baden-Württemberg,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland haben vermutlich auch noch keinen Grund, sich über Vorkommnisse erhaben zu
fühlen, die mit der weltanschaulichen Neutralität des Staats nicht zu vereinbaren sind.
Theoretisch ist die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staats, und zwar in Bund und Ländern4, völlig unbestritten. Sie wird aus Art. 4 Abs. 1, 3 Abs. 3, 33 Abs. 3 GG und Art. 136
Abs. 1 und 4 sowie Art. 137 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung i. V. m. Art. 140 GG ("Inkorporation" der Weimarer
Kirchenartikel) abgeleitet. Mit dieser Begründung hat das BVerfG 1965 festgestellt: "Das GG legt... dem Staat als Heimstatt
aller Bürger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religiöse Neutralität auf. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher
Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse." 5 Die Rechtspraxis verkehrt diesen Satz häufig ins Gegenteil. Diese Entwicklung besteht
nunmehr seit über 40 Jahren. Die gigantische Verfassungsverbiegung, die im Rahmen eines spezielleren Kurzbeitrags nicht näher
skizziert werden kann, hat der bekannte Verfassungsrechtler und ehemalige Bundesverfassungsrichter Hans H. Rupp 1969 wie folgt
beschrieben: "Die staatskirchenrechtlichen Artikel der Weimarer Reichsverfassung, vom Grundgesetz en bloc rezipiert, wurden
mit Hilfe höchst fragwürdiger und bis dahin in der Rechtswissenschaft unbekannter Methoden mit neuen Inhalten gefüllt und dem
neuen staatskirchenrechtlichen Verständnis dienstbar gemacht. Diese Umdeutung fand in atemberaubender Schnelligkeit allgemeine
Anerkennung und Eingang in die Rechtsprechung. Besorgte oder kritische Stimmen ... blieben entweder ungehört oder gingen in
beißender Kritik unter... So entstand auf dem Boden der Bundesrepublik ein eigenartig autoritär-kirchenfreundliches
Staatsgebilde, das heute gelegentlich mit dem Schlagwort der Pastoraldemokratie gekennzeichnet wird."6
Durch diese Denkweise war auch der Bereich "Schule und Weltanschauung" geprägt. Daß aber die Rupp'sche Beschreibung in einem
Teil des Bundesgebiets noch mehr als 20 Jahre danach trotz einer mittlerweile völlig geänderten weltanschaulichen Situation
noch nicht veraltet ist, muß in der Tat erstaunen. Aber Juristen, die sich mit dem Staats"kirchen"recht einschließlich der
weltanschaulichen Schulverfassung beschäftigen, korrekter: mit dem Verhältnis des Staats zu den "Religionsgesellschaften" und
sonstigen weltanschaulichen Vereinigungen und insgesamt mit dem Religionsverfassungsrecht, sind schätzungsweise zu über 95 %
Kirchenjuristen oder doch kirchlich engagierte, zumindest politisch "konservativ" eingestellte Menschen. Entsprechend sind
Literatur und Rechtsprechung eingefärbt. Selbst die gar nicht so seltene punktuelle Kritik erfolgt überwiegend von christlichen
Juristen. Die Literatursituation ist somit kritisch, wenn auch neuerdings nicht mehr ganz so hoffnungslos. Das BVerfG hat zwar
einige freiheitliche Pflöcke eingeschlagen - was man auch als selbstverständlich ansehen kann - , aber doch zumeist im
Zweifelsfall die kirchenfreundlichere Alternative gewählt. In diese juristische Szenerie7 ist das Problem des Kreuzsymbols in der Schule eingebettet.
II. Das Kruzifix im Klassenzimmer und das Grundgesetz
Es geht dabei nicht nur um ein Detailproblem des Vefassungsrechts, sondern um eine für die geistige Befindlichkeit unserer
Republik grundlegende Frage. Die überregionalen Medien scheinen, auch soweit sie näher informiert waren, gar nicht erkannt zu
haben, daß es um mehr geht als ein kleines Provinzdrama. Die rechtliche Problemstellung ist eigentlich einfach: Besitzt der
Staat bzw. die öffentliche Hand die Kompetenz, Schulräume mit dem "markanten Symbol", ja dem "symbolischen Inbegriff des
christlichen Glaubens" (so das BVerfG)8 auszustatten? Verletzt der Staat, wenn er
es tut, die Glaubensfreiheit von Schüler und Lehrern bzw. Elternrecht?
1. Zur weltanschaulichen Neutralität
Hat man das Bild eines freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats mit Minderheitenschutz vor Augen, der sich nach
jahrhundertelangem und oft blutigen Kampf zu einem Staat der Religionsfreiheit gewandelt hat, in dem alle Bürger eine
"Heimstatt" sehen können, wie das BVerfG mit schönem Pathos formulierte, so ist das Problem gar keines: Selbstverständlich
verstößt das Kreuz (Kruzifix) in der allgemeinen öffentlichen Schule wie in allen anderen öffentlichen Gebäuden des Staats, der
Gemeinden usw. gegen den Verfassungsgrundsatz der weltanschaulichen Neutralität. Das gilt etwa für Gerichte und
Verwaltungsgebäude nicht anders als für Parlamentsgebäude, Rathäuser, öffentliche Krankenhäuser, öffentliche Museen, Bahnhöfe
der Bundesbahn usw. sofern es sich nicht um traditionelle Bestandteile von Baudenkmälern handelt. Denn die öffentliche Hand ist
in Bund, Ländern und Gemeinden sowie allen anderen Trägern öffentlicher Gewalt wie z.B. Handwerkskammern strikt an den aus dem
GG abzuleitenden Grundsatz der weltanschaulichen Neutralität gebunden, und zwar ungeachtet der religiösen und christlichen
Elemente in verschiedenen Verfassungen der Bundesländer Denn gemäß Art. 31 GG geht bekanntlich Bundesrecht vor Landesrecht, und
zwar auch vor Landesverfassungsrecht. Das GG ist oberste Instanz des gesamten deutschen Rechtssystems. Mit ihm unvereinbare
Rechtsvorschriften sind ungeachtet ihrer Herkunft und ihres Geltungsbereichs und einer etwaigen langen Tradition ungültig. Das
ist gegebenenfalls gerichtlich festzustellen.
Ein Aspekt des Neutralitätsprinzips ist - theoretisch unbestritten - das Prinzip der Nichtidentifikation,
d.h. das Verbot, daß sich der Staat mit einer bestimmten weltanschaulichen Richtung auch nur teilweise identifiziert. Wie
sollte nun das von Amts wegen fest installierte christliche Glaubenssymbol in Klassen- und Lehrerzimmern keine Identifikation
mit dem christlichen Glauben darstellen? Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn auch andere religiös-weltanschauliche Symbole
gleichwertig neben dem Kreuz als Ausstattungsgegenstand verwendet werden: etwa Halbmond und Stern, Davidstern bzw.
siebenarmiger Leuchter, freigeistig-humanistische Symbole, das buddhistische Rad.
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtidentifikation bedürfte einer besonderen verfassungsrechtlichen Legitimation. Eine
solche ist aber beim Kreuz in der Schule nicht erkennbar. Zwar ist die Schule nicht nur ein Ort der Ausübung staatlicher
Schulhoheit (Art.7 Abs.1 GG), sondern zugleich wohl auch eine gesellschaftliche Einrichtung, in der den Schülern ebenso wie
politische auch weltanschauliche Äußerungen als Ausdruck grundrechtlicher Freiheit möglich sind. Erörtert ein Schüler ein
weltanschaulich bedeutsames Unterrichtsthema aus spezieller weltanschaulicher Sicht, so kann er das durchaus als Frage der
persönlichen Glaubensausübung empfinden. Das macht aber keinesfalls das Vorhandensein eines entsprechenden Symbols oder gar in
willkürlicher Bevorzugung (vergl. Art.3 Abs.3 GG) nur seines, vorzugsweise christlichen, Symbols als einziges von mehreren.
Das BverfG hat zwar 1979 Schulgebete für grundsätzlich als zulässig erklärt9,
wobei die Gründe freilich z.T. widersprüchlich, rechtsdogmatisch unausgereift10
und auch pädagogisch fragwürdig sind. Aber ungeachtet der in der Rechtsliteratur z.T. geübten deutlichen Kritik bleibt
festzuhalten:
- Das Schulgebet ist im Gegensatz zum Kreuzsymbol jeweils nur von kurzer Dauer
- es dient nur der individuellen Glaubensausübung und nicht auch der Identifikation des Schulträgers mit dem jeweiligen
Gebetstext (wenn man von dem - freilich wichtigen - Problem der Berechtigung des Lehrers, auch einer Amtsperson, zur Mitwirkung
einmal absieht)
- es hat laut BVerfG absolute Freiwilligkeit bei Schülern und Lehrern zur Voraussetzung
- niemand hat laut BVerfG einen Rechtsanspruch auf Abhaltung eines Schulgebets
- die Schulaufsicht/Schulleitung könnte laut BVerfG Schulgebete ohne weiteres untersagen, wohingegen §13 der 1983 erlassenen
Bayerischen Volksschulordnung in Abs. 1, S.3 ausdrücklich und ausnahmslos vorschreibt: "In jedem Klassenzimmer ist ein Kreuz
anzubringen."
Schulgebet und Schulkreuz sind in keinem wesentlichen Punkt vergleichbar. Es bleibt dabei: Kreuze (Kruzifixe) verstoßen
gegen das objektiv-verfassungsrechtliche Gebot der weltanschaulichen Neutralität bzw. den Grundsatz der
Nichtidentifikation11.
2. Zum Grundrecht nichtchristlicher Schüler und Eltern und zu einem Musterbeispiel justizförmiger Ideologie
Das Kreuz im Klassenzimmer verstößt auch gegen das subjektive Grundrecht der Glaubensfreiheit der immer zahlreicher
werdenden nichtchristlichen Schüler (Art. 4, Abs. 1 GG) und das Elternrecht (Art. 6, Abs. 2 GG).
Wohl für immer wird es das Geheimnis des 7. Senats des BayVGH
bleiben, wie Folgendes möglich sein soll: daß einerseits der Staat mit dem Anbringen einer Kreuzesdarstellung als einem
"Sinnbild des Leidens und der Herrschaft Jesu Christi" zwar "die Anschauungen des Christentums" "fördert", und damit
Andersdenkende u.U. in einen Konflikt bringt, die Schule dadurch aber gleichwohl nicht "missionarisch" tätig wird! Denn, so
fährt der 7. Senat fort, die weltanschauliche Prägung der Schule geschehe ja nicht durch eine bildliche Darstellung, (und sei
es ein Kruzifix mit 80cm Höhe an der Vorderwand des Klassenzimmers). Wörtlich: "Es wird weder ein Absolutheitsanspruch
bezüglich bestimmter konfessioneller Glaubenswahrheiten erhoben, noch findet sonst irgendeine Diskriminierung der Ast.
(Antragsteller, d. Verf.) statt, noch kann hierin die Werbung für eine bestimmte christliche Konfession gesehen werden." Und
weiter: ein Kruzifix erscheine "insbesondere in keiner Weise geeignet, die neben der Schule eigenständige elterliche Erziehung
zu beeinträchtigen". Wer das nicht einsehen möchte, leide an "einem extrem übersteigerten Subjektivismus", und wer infolge des
Anblicks einer Kreuzesdarstellung "seelische Schäden" erleidet, möge das gefälligst "glaubhaft" machen. Soweit einige
Kostproben aus einer Entscheidung eines hohen Gerichts, dessen Vorsitzender die Entscheidung offenbar aus Überzeugung einer
großen Fachzeitschrift zur Veröffentlichung übersandte12.
Daß doch das BVerfG in diesen juristischen Sumpf wie ein Blitz fahren möge! Die bayerische Verwaltungsgerichtsbarkeit hat es
wahrlich nicht verdient, durch solcherart "Ideologiejurisprudenz"13 in Mißkredit
gebracht zu werden. Missionarisch wirkt das Kreuz also - laut BayVGH - nicht. Das darf auch nicht sein, hat doch das BVerfG in
seinen Entscheidungen zur christlichen Gemeinschaftsschule in Baden-Württemberg und in Bayern aus dem Jahr 197514 jegliche Art von christlicher (oder sonstiger) Missionierung im allgemeinen
Unterricht mit eindrucksvollen Worten ausdrücklich untersagt. Das Christentum dürfe auch in den sogenannten christlichen
Gemeinschaftsschulen lediglich als wesentlicher Faktor der Geschichte behandelt werden, nicht aber als zu bevorzugendes
Glaubenssystem. Das BVerfG wies seinerzeit eigens darauf hin, die Schule müsse auch gegenüber den Nichtchristen legitimiert
sein. Es gehe in der Schule "um das Bestreben nach Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit im weltanschaulich-religiösen
Bereich gemäß der Grundentscheidung des Art.4 GG"15. Nach dem hier vom BVerfG
zugrundegelegten Begriff des Missionsverbots, an den der 7. Senat wegen der Bindungswirkung der tragenden Entscheidungsgründe
der ganz ähnlichen, Bayern betreffenden Entscheidung wohl gebunden gewesen wäre (§ 31 des Gesetzes über das BVerfG) hätte der
BayVGH anders entscheiden müssen. Er war erkennbar beeinflußt durch die völlig ideologisierte Rechtsprechung des Bayer.
Verfassungsgerichtshofs16. Daß die bayerische Schulpraxis noch
verfassungswidriger ist17, ändert nichts an dem Mißgriff.
Das Vorliegen einer Grundrechtsverletzung wird unterstrichen durch verschiedene obergerichtliche und höchstrichterliche
Urteile, die ideologische Beeinflussungen z. T. speziell weltanschaulicher Art, in der Schule sehr streng beurteilen:
- Der BayVGH18 und das OVG
Hamburg19 beanstandeten die religiöse Werbung, die mit dem Tragen roter
Bhagwan-Kleidung durch einen Lehrer verbunden sei. Das verstoße auch gegen den Neutralitätsgrundsatz.
- Selbst das Tragen einer Antiatomkraft-Plakette hat das BVerwG Lehrern 1990
untersagt20, weil mit solchen politischen Außerungen der Anschein erweckt werden
könne, der Dienstherr stehe dahinter.
- Schulbücher dürfen laut BVerwG (1988)21 und BVerfG (1989)22 nicht zugelassen werden, wenn sie eine gezielte Beeinflussung in einer bestimmten
politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung darstellen.
- Bei der Bewerbung von Lehrern für den staatlichen Schuldienst ist nach BVerwG23, entschieden 1988 zum Fall eines konfessionslosen Lehrers in Niedersachsen,
Konfession ein "unsachliches Auswahlkriterium".
Diese Beispiele ließen sich noch ergänzen, nicht zuletzt durch die Kruzifix-Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 26.9.1990.
III. Ergebnis und Ausblick
Das Kreuz in der Schule ist eindeutig verfassungswidrig und verletzt auch Grundrechte von Nichtchristen. Es geht dabei nicht
um ein Aufeinandertreffen widerstreitender grundrechtlicher Ansprüche. Das BVerfG kann die Verfassungsbeschwerde Seler nicht
abweisen, ohne hinter den im Bereich der ideologischen Betätigung der öffentlichen Hand bzw. in öffentlichen Einrichtungen
erreichten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zurückzufallen, sein eigenes Ansehen schwer zu schädigen und weitere
unangenehme Konflikte vorzuprogrammieren. Das höchste Gericht der Republik würde sich dann nicht als ein Element der Einung
erweisen und die Zeichen der Zeit verkennen.
Schwer vorstellbar erscheint etwa, daß den immer zahlreicheren Klassen mit starker islamischer Minderheit, z. T. sogar
islamischer Mehrheit das Kreuzsymbol aufgezwungen werden soll, in aller weltanschaulicher Neutralität. Auch die ebenfalls immer
häfiger anzutreffenden Klassen mit starkem Anteil säkulär denkender Schüler werden das aufgezwungene Kreuzsymbol nicht zu
schätzen wissen. Und selbst bei nur einzelnen jüdischen Schülern würde ein Unterricht "unter dem Kreuz" nach fast 2000 Jahren
Verfolgung der Juden im "christlichen Abendland"24 gerade in Deutschland fast
zynisch wirken.
Die hohen Herren in Karlsruhe werden sich ihre 1992 anstehende Entscheidung in der Sache Seler hoffentlich trotz der
chronischen Überlastung des Gerichts reiflich überlegen. Auf eine Entscheidung von so hoher verfassungsrechtlicher Bedeutung
kann man gespannt sein.
Anmerkungen:
1 Siehe die ausführliche Dokumentation in KETZERBRIEFE 15(16 (1989), 54-65; 21
(1990), 53-58, jeweils Freiburg: Ahriman
2 VG Regensburg BayVBI 1991, 345 mit krit. Anm. Renck S.346 f.
3 BayVGH NVwZ 1991, 1099 (7. Senat)
4 Dabei gilt Art.31 GG: "Bundesrecht bricht Landesrecht."
5 BVerfGE 19, 206/216, U.v. 14.12.1965
6 H. H. Rupp in: ANSTÖSSE. Bericht aus der Arbeit der evangel. Akademie
Hofgeismar H. 1/2 (1969) S. 9f.
7 Vgl. hierzu die Skizze von G. Czermak ZRP 1990, 475-479 ("Bewegung ins
Staatskirchenrecht!"); S. schon E. Fischer MIZ 1986, H. 2, s. I-VIII ("Bürger und Christ? Leben wir in einem quasi-christlichen Staat?")
8 BVerfG NJW 1973, 2196/2198 bzw. 2197 (Kreuz im Gerichtssaal)
9 BVerfGE 52,223 = NJW 1980, 575
10 Kritisch vor allem Böckenförde DÖV 1980, 323ff. und Renck BayVBI 1980, 338
f.
11 S. die wichtige Abhandlung von Böckenförde ZevKR 20 (1975), 119-147 zum
Kreuzsymbol in Gerichtssälen
12 s. Anm. 3
13 Vgl. v. Zezschwitz JZ 1971,11/11
14 BVerfGE 41, 29 = NJW 1976, 947 (christl. Gemeinschaftsschule badischer
Überlieferung) bzw. BVerfGE 41, 65 = NJw 1976, 950 (christl. Gemeinsch.schule in Bayern)
15 s. Anm. 14, erstgen. Entsch.
16 Vgl. hierzu insb. Renck NVwZ 1991,116 ff. und ders. in NJW 1989,
2442
17 Renck NVzW 1991, 116; zur Praxis wesentlich ausführlicher neuestens G.
Czermak in: Kritische Justiz 1992, Heft 1 ("Verfassungsbruch aJs Erziehungsmittel?"), dort auch eine
noch etwas ausführlichere rechtl. Erörterung der Schulkreuz-Problematik. Bahnbrechend zur verfassungswidrigen Schulpraxis in
Bayern dürfte ein Sammelband für konfessionslose Lehrer, Schüler und Eltern werden, der noch 1992 unter der Herausgeberschaft
von W. Proske erscheinen soll
18 BayVGH NVwZ 1986, 405 (3. Senat)
19 OVG Hamburg NVwZ 1986, 406
20 BVerwG NJW 1990,2265
21 BVerwG NVwZ 1988,928
22 BVerfG NVwZ 1990,54
23 BVerwG NJW 1989, 921; anders noch die Vorinstanzen
24 G. Czermak, Christen gegen Juden. Geschichte einer Verfolgung. Von der
Antike bis zum Holocaust, von 1945 bis heute. Frankfurt 1991: Eichborn (kompakte Überblicksdarstellung mit viel
dokumentarischem Material; Bibl.)
Abkürzungen:
- BayVBI
- = Bayerische Verwaltungsblätter
- DÖV
- = Die öffentliche Verwaltung
- JZ
- = Juristenzeitung
- NJW
- = Neue Juristische Wochenschrift
- NVwZ
- = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
- ZevKR
- = Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
- ZRP
- = Zeitschrift für Rechtspolitik
- BayVGH
- = Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
- BVerfG
- = Bundesverfassungsgericht
- BVerwG
- = Bundesverwaltungsgericht
- BVerfGE
- = amtl. Sammlung der Entscheidungen des BVerfG, zitiert nach Band und Seite
- OVG
- = Oberverwaltungsgericht
- VG
- = Verwaltungsgericht
- MIZ
- = Materialien und Informationen zur Zeit - (Vierteljahreszeitschrift)