Auf dem Weg zur Religionspflicht in der Schule?

Edgar Baeger

Aus: MIZ 1/92

Vor der Wiedervereinigung Deutschlands war es in der Bundesrepublik vor allem bei christlichen Politikern üblich, anklagend auf die DDR hinzuweisen, in der eine Ideologie das gesamte öffentliche Leben, insbesonders auch das Schulsystem regiere. Bei dieser Zustandsbeschreibung wurde geflissentlich übersehen, daß von einer ideologiefreien Schule in der Bundesrepublik nicht die Rede sein konnte. Das Schulsystem (aber auch das Vorschulsystem) in der Bundesrepublik wurde, was die Ideologie betrifft, praktisch den beiden christlichen Großkirchen ausgeliefert.

Der Artikel 3(3) des Grundgesetzes ("Niemand darf wegen ... seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.") ist in der Verfassungswirklichkeit das Papier nicht wert, auf dem er gedruckt wurde. Denn praktisch sind es die christlichen Großkirchen, die in unglaublicher Weise in diesem Staat privilegiert werden. Im hier zu diskutierenden Bereich, der öffentlichen Schule, dürfen sie ihre Ideologie auf Staatskosten verbreiten. Die dazu erforderlichen Lehrer werden an staatlichen Universitäten und Hochschulen ebenfalls auf Staatskosten ausgebildet. Der von ihnen erteilte Verkündigungsunterricht - Religionsunterricht genannt - ist als einziges Schulfach grundgesetzlich garantiert.

Prof. Dipl. Ing. Edgar Baeger ist Professor für Informatik in Aalen. Er ist Mitglied im Beirat des Internationalen Bundes der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) und war mehrere Jahre Mitglied im Bundesvorstand der Humanistischen Union.

In den Landesverfassungen vieler Bundesländer wurde das öffentliche Schulsystem ohne jede Hemmung auf christliche Wertvorstellungen verpflichtet (Beispiele: Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland). Beispielhaft seien die einschlägigen Bestimmungen aus der Landesverfassung des Saarlandes zitiert, in denen es heißt:

Art. 26(1/2)
Auf der Grundlage des natürlichen und christlichen Sittengesetzes haben die Eltern das Recht die Bildung und Erziehung der Kinder zu bestimmen.

Art. 27(1)
Die öffentlichen Grund- und Hauptschulen (Volksschulen), ... sind gemeinsame Schulen. In ihnen werden Schüler unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen andersdenkender Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte erzogen.

Art. 30(1)
Die Jugend ist in Ehrfurcht vor Gott, im Geiste christlicher Nächstenliebe zu erziehen.

Ein Staat, der sein Schulsystem nach solchen Leitlinien ausrichtet, zwingt beispielsweise den Kindern atheistischer Eltern hierdurch eine Ideologie auf, die der Weltanschauung ihrer Eltern (die in diesem Beispiel den Begriff "Gott" für einen sinnlosen Begriff halten) diametral entgegensteht. In einem multikulturellen Staat, in dem Menschen verschiedenster Weltanschauungen friedlich zusammenleben sollen, ist eine derart einseitige Privilegierung bestimmter Religionsgesellschaften völlig unannehmbar. Nach einem grundlegenden Urteil des Bundesverfassungsgerichtes1 soll der Staat "eine Heimstatt für alle Staatsbürger" sein. Er hat weltanschaulich neutral zu sein, darf kein Bekenntnis privilegieren und keine staatskirchlichen Rechtsformen aufrechterhalten. Von diesem Bild eines Staates, wie ihn das Bundesverfassungsgericht seinerzeit skizzierte, ist die derzeitige Bundesrepublik noch sehr weit entfernt. Die aus dem alten Bündnis von "Thron und Altar" stammenden Ansprüche der christlichen Kirchen auf uneingeschränkte Dominanz im staatlichen Schulsystem bestimmen das real existierende Schulsystem der Bundesrepublik bis auf den heutigen Tag.

Eine Schwachstelle

Vom Standpunkt christlicher Politiker aus betrachtet, hat das System des staatlich garantierten und finanzierten Religionsunterrichts eine Schwachstelle. Da dieser Unterricht ein weltanschauliches Fach ist, haben die Eltern das Recht, über die Teilnahme ihrer Kinder an diesem Unterricht zu entscheiden (Art. 7(2)GG). Das führt zwangsläufig dazu, daß beispielsweise Kinder religionsfreier Eltern weniger Unterrichtsstunden haben. In Zeiten des Glaubensverfalls kann aber ein Privileg, nämlich seine Glaubensunterweisung vom Staate finanziert zu bekommen, von den so Beglückten als zusätzliche Belastung empfunden werden. Schüler, die aus nicht sehr religiösen Elternhäusern stammen, werden versuchen, sich mit Erreichen der Religionsmündigkeit vom Religionsunterricht abzumelden, um die Zahl ihrer Schulstunden zu verringern.

Christliche Politik konnte dem mit zwei Schachzügen begegnen:

  1. Durch Nichtbeachtung des Gesetzes über religiöse Kindererziehung, demzufolge ein Jugendlicher mit 14 Jahren religionsmündig ist. Dieses wird in Bayern praktiziert, unter Berufung auf Art. 127 der bayerischen Landesverfassung, der ein Recht der Religionsgesellschaften postuliert, bei der religiösen Erziehung der ihnen angehörenden Jugendlichen neben den Eltern mitzubestimmen. Einer Prüfung auf Vereinbarkeit mit dem GG dürfte indes dieser Artikel kaum standhalten.2 Diese (bayerische) Methode verfängt aber nur bei Schülern, die einer Religionsgesellschaft noch angehören, sich aber dennoch vom Religionsunterricht abmelden wollen. Das Problem der Kirchen, daß Schüler, die einer Religionsgesellschaft nicht (mehr) angehören, weniger Unterrichtsstunden haben, bleibt bestehen.
  2. Durch Einführung eines Faches mit gleicher Stundenzahl wie der Religionsunterricht, an dem alle die Schüler teilnehmen müssen, die keinen Religionsunterricht besuchen.

Ethikunterricht soll die Auszehrung des Religionsunterrichts stoppen

Dieser Unterricht der einzig und allein zu dem Zweck eingeführt wurde, einer allmählichen Auszehrung des Religionsunterrichtes entgegenzuwirken, wird meistens kurz "Ethikunterricht" genannt. Zwei Dinge sind an dieser Strategie besonders bemerkenswert:

  • Der Ethikunterricht wurde von den christlichen Großkirchen gefordert.
  • Die christlichen Kirchen stellen hiermit für einen Personenkreis Forderungen auf, für den zu sprechen sie nicht das geringste Mandat haben.

Der Nachweis, daß der Ethikunterricht auf Betreiben der christlichen Großkirchen und einzig und allein zu dem Zweck eingeführt wurde, den Abmeldungen vom Religionsunterricht entgegenzuwirken, ist sehr leicht zu führen. Die christlichen Kirchen und ihre politischen Handlanger gaben und geben sich nicht die geringste Mühe, dieses zu verbergen.

So schreibt beispielsweise in einer Verlautbarung vom 6. März 1972 das bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus wörtlich3: "Die Anzahl der Abmeldungen (vom Religionsunterricht - d. Verf.) nahm jedoch in jüngster Zeit zu. Deshalb ist nunmehr ein umfassendes Angebot im Sinne der Verfassung notwendig." (Dieses heuchlerisch "Angebot" genannte Fach meint das Pflicht-Ersatzfach "Ethik" - d. Verf.).

In einer Meldung der Frankfurter Rundschau vom 5.9.85 hieß es: "Daß Ethikunterricht überhaupt eingeführt wurde, ist auch in Hessen nicht nur eine Folge liberaler Kritik an der Privilegierung der christlichen Religionserziehung. Der Hauptdruck ging von den Kirchen selbst aus: Sie forderten einen Ersatzunterricht (statt Freistunden) für all diejenigen Schüler, die aus dem Fach Religion austreten. ... Ethik sollte also auch dem Austritt aus dem Religionsunterricht die Attraktivität nehmen."

Die Ersatzfachkonstruktion bedeutet Religionspflicht

Der Ethikunterricht ist also ein Ersatzunterricht, wie es in der Meldung der Frankfurter Rundschau zutreffend hieß. Dieser Begriff "Ersatzfach" wurde und wird im Zusammenhang mit dem Ethikunterricht ganz offiziell verwendet. Schüler; die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, haben ersatzweise einen Ethikunterricht zu besuchen. So formulierte beispielsweise die Evangelische Akademie Arnoldshain (Hessen) in einer Einladung zu einem Fachgespräch "Ethik-Unterricht - Auftrag und Chance der Kirche?" wörtlich: "Hierbei handelt es sich um den ersten Schritt der flächendeckenden Einführung eines Ethik-Unterrichts als Ersatzfach für den Religionsunterricht. Seine Einführung wurde von allen gesellschaftlichen Gruppen befürwortet (eine glatte Lüge - d. Verf.); sein Ersatzfachstatus von den Kirchen gefordert."

Im Schulgesetz von Baden-Württemberg hieß es bis zum 1.8.83: "Das Kultusministerium ist ermächtigt, für Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, ein Ersatzfach einzurichten."

Mit am deutlichsten formulierte diesen Sachverhalt der frühere Ministerpräsident von Hessen, Holger Börner, in einer Rede vor der Synode der Evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck4: "Ethik als Ersatzfach für den Religionsunterricht. Was heißt das? Nach § 4 des Schulverwaltungsgesetzes von 1978 sind Schüler, die am Religionsunterricht, der ordentliches Unterrichtsfach ist, nicht teilnehmen, verpflichtet, an einem Ethikunterricht teilzunehmen. Das heißt, der religionsmündige Schüler muß sich zuerst von seinem Religionsunterricht abmelden und hat dann am Ethikunterricht teilzunehmen. Der Religionsunterricht ist hier die Regel, der Ethikunterricht die Ausnahme ... Der hessische Gesetzgeber hat den Ethikunterricht eindeutig als Ersatzfach ... eingerichtet. Ethikunterricht kann nur dort eingerichtet werden, wo Religionsunterricht tatsächlich angeboten, aber nicht angenommen wird ... Um es zu verdeutlichen: verpflichtender Ethikunterricht darf nicht als Ersatz angeboten werden, wenn Religionsunterricht wegen Lehrermangels nicht erteilt wird. Der Sinn des Gesetzes würde dadurch in sein Gegenteil verkehrt."

Deutlicher kann man den Sachverhalt wirklich nicht mehr darstellen. Die mit einem Ersatzfach für nicht an einem Religionsunterricht teilnehmenden Schüler geschaffene Konstruktion ist aber der größte Anschlag auf die Religionsfreiheit, der in der Bundesrepublik jemals unternommen wurde. Grundsätzlich kann der Gesetzgeber eine Ersatzpflicht nämlich nur dann einführen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht, der nachzukommen sich ein Betroffener weigert. Anders ausgedrückt: Ersatzpflicht setzt Originalpflicht voraus (als Beispiel aus einem anderen Bereich: Wehrpflicht begründet Ersatzdienst). Nun kann es aber nach dem Grundgesetz prinzipiell keine Verpflichtung zum Besuch eines Religionsunterrichts geben. Eine solche Forderung gegenüber konfessionsfreien Menschen zu erheben, würde das Ende der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in unserer Republik bedeuten! Aus eben diesem Grunde aber darf grundsätzlich kein Schüler verpflichtet werden, bei Nichtteilnahme an einem Religionsunterricht ersatzweise irgendeinen anderen Unterricht zu besuchen - wie auch immer dieser Unterricht heiße, wie auch immer dieser Unterricht ausgestaltet sein mag.

Konsequenterweise heißt es dazu im Kommentar zum Grundgesetz von Maunz-Dürig-Herzog-Scholz (Sept. 1980): "Nicht minder schwierig ist es, den rechten Weg zu finden, wenn der Religionsunterricht als Unterrichtsfach in eine Beziehung zu einem anderen vom Staat einzuführenden Fach gesetzt wird, etwa Religionsgeschichte, Philosophie, Lebenskunde oder Ethik, oder wenn das neue Unterrichtsfach etwa die Bezeichnung erhalten sollte: ,Religion und Lebenskunde'. Soweit diese Fächer in irgendeiner Hinsicht eine weltanschauliche Prägung haben, muß eine Abmeldung möglich sein, wie beim Religionsunterricht. Daher ist die These wohl kaum haltbar, der Schüler müsse in jedem Fall zwischen Religion und Ethik frei wählen können, jedoch an eines dieser Fächer gebunden sein. Er muß vielmehr auch die Möglichkeit haben, sich von beiden abzumelden, sofern eine weltanschauliche Prägung auch bei letzterer vorliegt. Ob es eine weltanschaulich nicht geprägte Ethik gibt, ist bestritten."5

Kirchenkritische Juristen formulieren noch wesentlich deutlicher. So beispielsweise Dr. Rainer Prewo in der von der GEW Hessen mitherausgegebenen Schrift "Ethische Erziehung in der Schule"6: "Mit dem Ethikunterricht als "Ersatzfach" in diesem besonderen Sinne sind, wie sich hieran zeigt, bei weitem nicht nur die religionspolitischen Grundrechte, sondern weitere essentielle Rechtsgrundsätze unserer staatlichen Ordnung negativ berührt." Unter allen hier zur Sprache gekommenen Varianten erreicht damit die zur Zeit als Ethikunterricht vorgesehene Maßnahme gleichsam den Extremwert hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Verfassung und Gesetz." ... "Die Masse der verfassungsrechtlich bedenklichen Entscheidungen der Landesregierung im Zusammenhang mit dem Ethikunterricht ist nämlich derart imponierend, daß sie, übertragen gesprochen, für mehrere Prozesse ausreichen würde, von denen jeder einzelne zu einer vollständigen Verurteilung führt."

Diffamierung konfessionsfreier Menschen

Abgesehen von der grundgesetzwidrigen Einführung einer Quasi-Religionspflicht an deutschen Schulen durch den Ethikunterricht, stellt diese Maßnahme auch noch eine schier unglaubliche Diffamierung konfessionsfreier Menschen durch den Gesetzgeber dar. Der Unterricht, um den es hier geht, firmiert zwar unter unterschiedlichen Bezeichnungen [Ethikunterricht (z.B. in Hessen), Unterricht über allgemein anerkannten Grundlagen der Sittlichkeit (Bayern), Unterricht über die allgemein anerkannten Grundlagen des natürlichen Sittengesetzes (Rheinland-Pfalz), Unterricht über die allgemein anerkannten Wahrheiten des natürlichen Sittengesetzes (Saarland), Werte und Normen (Niedersachsen)], aber generell wird hiermit immer unterstellt, religiös erzogene Kinder würden durch den Religionsunterricht zu sittlichem Verhalten befähigt, nichtreligiös erzogenen Kindern müsse der Staat in einem zwangsweise zu besuchenden Sittenunterricht moralische Maßstäbe beibringen.

Ausgerechnet christliche Politiker, die Religionsgesellschaften angehören, deren Kirchengeschichte angefüllt ist von unsäglichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, erdreisten sich, kirchenfreie Menschen in dieser unglaublichen Weise zu diffamieren. Religionsgesellschaften, mit deren Geschichte Begriffe wie Ketzerverfolgung, Heidenausrottung, Judenpogrome, Inquisition, Hexenverbrennung, Kreuzzüge, Kriegspredigten untrennbar verbunden sind, dürften moralisch kaum legitimiert sein, Nichtchristen "Werte und Normen" zu vermitteln. In Anbetracht der Tatsache, daß christliche Kirchen mit den faschistischen Verbrecherregimen der neueren Geschichte paktiert haben (Hitler, Franco, Mussolini, Pavelic) und mit hoher Wahrscheinlichkeit ein großer Teil aller Kriege Religionskriege waren, ist diesen Religionsgesellschaften von Seiten konfessionsfreier Menschen jede Kompetenz für Sittlichkeit und Moral abzusprechen. Für kirchenfreie Menschen sollte beim sog. Ethikunterricht der Punkt erreicht sein, an dem sie diesen Angriff christlicher Politik auf ihre moralisch-sittliche Integrität dadurch zurückweisen, daß sie die Teilnahme ihrer Kinder an einem von christlichen Kirchen geforderten Sittenunterricht verweigern und dieses Recht vor dem Bundesverfassungsgericht durchsetzen.

Zwangsmissionierung

Es wäre naiv zu erwarten, daß christliche Politik, die vor Verfassungsbruch und Diffamierung weltanschaulicher Minderheiten nicht zurückschreckt, bei der praktischen Ausgestaltung des Projektes Ethikunterricht Rücksicht auf die Weltanschauung Andersdenkender nehmen würde. So erteilen, trotz aller Dementis, immer wieder Religionslehrer oder Lehrer mit starker religiöser Bindung diesen Unterricht. In Verbindung mit dem zwangsweisen Besuch rechtfertigt dieses den Vorwurf des Versuchs einer Zwangsmissionierung. Einige Beispiele mögen das belegen:

Die oben schon zitierte Evangelische Akademie Arnoldshain belegt schon allein durch die Überschriften zu ihrer Einladung über ein Fachgespräch zum Ethikunterricht, was hier beabsichtigt wird: "Ethikunterricht: Sache der Kirche – Sache des Staates. Erwartungen an die Einführung des Ethikunterrichts aus der Sicht der Kirche" "Ethik-Unterricht: Wertorientierung – religiöse Unterweisung. Anfragen an den hessischen Ethikunterricht aus der Sicht von evangelischer Religionspädagogik"

In den Lutherischen Monatsheften schrieb U. Sievering7: "Das bedeutet konkret: Bereits heute ist die Kirche gefordert, grundsätzlich über die Zweckmäßigkeit nachzudenken, ob Religionslehrer Ethikunterricht erteilen sollen... Sollte die Kirche ihre Religionslehrer ausschließlich auf die Erteilung des Religionsunterrichts verpflichten und zugleich bei christlichen Lehrern, die nicht Religionslehrer sind, für die Erteilung des Ethikunterrichts aktiv werben? ... Sollten die Kirche selbst Informationsmaterial zum Ethikunterricht entwickeln für die Beratung von Schülern und Eltern...?"

Ein evangelischer Kirchenrat formulierte in einer Sendung des Süddeutschen Rundfunks zum Ethikunterricht: wenn einer "seiner" Religionslehrer Ethikunterricht erteile, so befreie er diesen in dieser Zeit von der Verpflichtung zur Erteilung von Religionsunterricht und damit sei dieser ja dann kein Religionslehrer mehr.

Prof. Horst Herrmann zitiert in einer Schrift der GEW und des Elternbundes Hessen8 aus den hessischen Rahmenrichtlinien für den Ethikunterricht, in dem klerikale Wortschöpfungen wie "Vermittlung der traditionellen Gehalte im Christentum", "Handeln nach ethischen Grundsätzen auf der Grundlage der christlichen und humanistischen Tradition", "Versöhnung mit Gott", "Erfüllung der Gesetze Gottes", "christlicher Erfahrungskontext" u. a. gehäuft vorkommen.

Wie kommt eigentlich christliche Politik dazu, all dieses Menschen zuzumuten, die den christlichen Kirchen überhaupt nicht angehören oder ihnen dezidiert nicht mehr angehören wollen?! Mit welch unglaublicher Dreistigkeit erlauben sich hier Kleriker Übergriffe auf Menschen anderer Weltanschauung?!

Die Verbände der Konfessionsfreien haben hier versagt

Eine Antwort hierauf ist, daß leider viele der ohnehin nicht sehr starken Interessenverbände konfessionsfreier Menschen an dieser Stelle versagt haben. Weder wurde die faktische Abschaffung der Religionsfreiheit an deutschen Schulen durch den Ethikunterricht in ihrer Tragweite begriffen, noch die Diffamierung konfessionsfreier Menschen durch die zwangsweise Unterrichtung über die Grundlagen der Sittlichkeit.

Der Grund dafür, wenn auch keine Entschuldigung, ist die grob fahrlässige Fehleinschätzung der Ziele und Absichten christlicher Politik. Die Verbände glaubten vielfach, mit diesem Unterricht würde nunmehr ihnen – ähnlich wie den Kirchen – eine Möglichkeit eingeräumt, einen philosophisch-humanistischen Weltanschauungsunterricht bzw. einen Unterricht über Religionskunde einzurichten. Dieses auch noch in eigener Verantwortung mit staatlich ausgebildeten und besoldeten Lehrern. Niemals lag dergleichen in der Absicht christlicher Politiker! Man hätte nur die einschlägigen Gesetzestexte (wie etwa Art. 137(2) der bayerischen Landesverfassung) lesen müssen, um zu erkennen, welcher (Un-)Geist daraus spricht. Heute, nachdem die "flächendeckende" Einführung (wie die evangelische Akademie Arnoldshain die Zielsetzung so treffend beschrieb) voranschreitet (nach Baden-Württemberg und Hessen wird derzeit Nordrhein-Westfalen in Angriff genommen), darf es über die Zielsetzung und die Strategie auf seiten der Konfessionsfreien keine Illusionen mehr geben. Wer heute mit christlichen Politikern als Vertreter eines Verbandes konfessionsfreier Menschen über ein Religionsersatzfach verhandelt – dieses Fach heiße wie es wolle – verrät fundamentale Interessen seiner Mitglieder

Geradezu beschämend ist es, wenn man heute feststellen muß, daß in Italien und Spanien – beides Länder mit klerofaschistischer Vergangenheit – auf diesem Gebiet mehr Rechtsstaatlichkeit herrscht als in der Bundesrepublik Deutschland. In Italien hat das höchste italienische Gericht unbeeindruckt durch die wütenden Proteste der katholischen Kirche entschieden, daß die Teilnahme am Religionsunterricht freiwillig ist und eine Verpflichtung zum Besuch eines Ersatzunterrichts nicht besteht.9 In Spanien hat der Erziehungsminister dem Religionsunterricht den Charakter eines Hauptfaches aberkannt und eine Zwangsverpflichtung zum Besuch des Ersatzfaches Ethik abgeschafft. Auch hier gab es entsprechende Proteste der katholischen Kirche, die als multinationale Organisation ihre Interessen länderübergreifend verfolgt.10 Dennoch blieben alle diese Einsprüche bisher erfolglos.

Wollen freigeistige Verbände bei uns tatsächlich hinter den in Italien und Spanien erreichten Stand zurückfallen und sich mit der christlichen Politik arrangieren?

Zulässig weil wünschenswert?

Teilweise wird für die Akzeptanz des "Ethikunterrichts" geltend gemacht, dieser Unterricht könnte für die teilnehmenden Schüler doch sehr interessant gestaltet werden und verletze, wenn er sachlich erteilt werde und inhaltlich nicht religiös geprägt sei, auch keine religiösen Gefühle. Diese Argumentation ist bei Lehrern weit verbreitet (Motto: Unterricht ist nie schlecht!). Die beste mir bekannte Antwort darauf gab der Jurist Dr. Rainer Prewo mit einem sehr treffenden Vergleich11: Angenommen, unser Gesetzgeber würde morgen ein Gesetz beschließen, demzufolge nicht konfessionell gebundene Menschen an Sonntagen gemeinnützige Aufgaben übernehmen müßten (etwa Krankenbetreuung, Mithilfe in Alters- und Pflegeheimen u.dgl.) als Kompensation für die Zeit, die konfessionell gebundene Menschen für Gottesdienste oder Kirchenveranstaltungen aufwenden oder aber Konfessionsfreie müßten eine Abgabe für soziale Dienste entrichten als Aquivalent für die Kirchensteuer. Ein solches Gesetz wäre offenkundig verfassungswidrig und nichtig, denn die Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft darf nie zu Kompensationsforderungen irgendwelcher Art führen. Es kommt also nicht darauf an, welcher Art eine Kompensation ist, sondern darauf, ob für die Einführung einer solchen überhaupt eine Begründung hergeleitet werden kann, die vor der Verfassung Bestand hat.

Das "ordentliche Lehrfach"

Christliche Politiker versuchen immer wieder, sachunkundige Menschen mit dem Argument zu beeindrucken, nach dem Grundgesetz sei der Religionsunterricht ein "ordentliches Lehrfach" und deshalb sei der Staat berechtigt, bei Nichtteilnahme an demselben einen Ersatzunterricht einzuführen (auch der ehemalige Ministerpräsident von Hessen – Holger Börner – versuchte in dem o. a. Zitat diesen Trick). An diesem Argument ist so gut wie alles falsch. Zunächst einmal bedeutet der Begriff "ordentliches Lehrfach" nur, daß der Staat sich verpflichtet hat, diesen Unterricht einzurichten. Weiterhin bedeutet das, daß die üblichen Rahmenbedingungen gelten, wie für andere Unterrichtsfächer auch, als da sind: Unterrichtsdisziplin, Aufsicht, Versetzungsrelevanz, Notengebung, Leistungsnachweise. Da das Grundgesetz ausdrücklich die Abmeldung vom Religionsunterricht garantiert, kann aus dem Begriff "ordentliches Lehrfach" unter keinen Umständen eine Verpflichtung zur Teilnahme unabhängig von der Weltanschauungszugehörigkeit konstruiert werden. Damit fehlt für die Einführung einer Ersatzpflicht jegliche Grundlage. Schon der Umstand, daß der Religionsunterricht als einziges Lehrfach überhaupt im Grundgesetz genannt wird, und daß für eben dieses Fach ein uneingeschränktes Entscheidungsrecht der Eltern über die Teilnahme ihrer Kinder in der Verfassung garantiert ist, zeigt, daß es sich bei diesem Verkündigungsunterricht tatsächlich um ein außerordentliches Fach handelt.

Ethik ist durchaus ein Thema

Damit kein Mißverständnis entsteht: Fragen von Ethik und Moral, Fragen nach Bewertungsmaßstäben für Entscheidungen in einer immer komplexer werdenden Welt, Fragen nach den Grundlagen und der Glaubwürdigkeit verschiedener Weltanschauungen, der Einfluß philosophischer, naturwissenschaftlicher und historischer Kenntnisse auf unser Weltbild – all das sind sehr wohl Fragen, die es wert wären, in der Schule behandelt zu werden. Nur stand ein derartiger Unterricht auf wissenschaftlicher und nicht ideologischer Grundlage für alle Schüler überhaupt nie zur Debatte. Das was derzeit als "Ethikunterricht" firmiert, ist ein Übergriff der christlichen Kirchen (mit Hilfe ihrer politischen Helfer) auf Menschen anderer Weltanschauung.

Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist ein Ersatzfach, das von nicht an einem Religionsunterricht teilnehmenden Schülern zwangsweise besucht werden muß, völlig inakzeptabel. Dagegen bestehen keine Einwände gegen ein Wahlfach Ethik, das wie andere Wahlfächer oder Arbeitsgemeinschaften angeboten wird. Entscheidend ist einzig und allein, daß kein Zwang zum Besuch dieses Wahlfaches bestehen darf, entsprechend den oben zitierten Ausführungen von Maunz u. a.

Von der Schwierigkeit, Recht zu bekommen

Natürlich drängt sich die Frage auf, warum nicht schon längst auf gerichtlichem Wege gegen den Ethikunterricht als Zwangs-Ersatzfach vorgegangen wurde. Bei der Beantwortung dieser Frage wird deutlich, mit welcher Raffinesse christliche Politik ihre Geschäfte in Deutschland besorgt. Zunächst einmal muß ein Elternpaar, das die Verfassungswidrigkeit des Ethikunterrichts festgestellt haben will, den gesamten juristischen Instanzenweg bis zum Bundesverfassungsgericht durchlaufen. Während dieser gesamten Verfahrenslaufzeit müssen die Kinder des Eltempaares zum Besuch des Ethikunterrichts auch tatsächlich genötigt sein. Diese Eltern dürften auch keine Angst vor einer Benachteiligung ihrer Kinder in der Schule haben und keine Angst vor eventuellen Verfahrenskosten. Sollte die Klage bis zum Bundesverfassungsgericht kommen, so muß man wissen, daß dort Richter ihres Amtes walten, von denen viele unzweifelhaft parteiisch sind. In den beiden Fällen, in denen bisher eine Verfassungsbeschwemde gegen den Ethikunterricht den mit drei Richtern besetzten Vorprüfungsausschuß erreichte und dann wegen "mangelndem Aussicht auf Erfolg" abgewiesen wurde, führte im einen Fall ein Richter den Vorsitz, dem zuvor als CDU-Innenminister genau das Gesetz mitunterzeichnet hatte, gegen das die Verfassungsbeschwerde gerichtet war. Im zweiten Fall führte ein Richter den Vorsitz, der kurz darauf, nach Ausscheiden aus dem Amt, den evangelischen Kirchentag leitete. Es möge jedem überlassen sein, sich ein Urteil darüber zu bilden, inwieweit hier wohl Richter in eigener Sache entschieden. Unbeschadet dieser Problematik bleibt festzuhalten, daß bisher das Bundesverfassungsgericht noch keine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Zwangs-Ersatzfaches für den Religionsunterricht getroffen hat. Die Vorprüfungsinstanzen fanden bisher noch immer Gründe, eine Entscheidung in dieser Sache zu umgehen. In der Bundesrepublik Deutschland leben derzeit 20 Mio. Menschen die keiner organisierten Religionsgesellschaft angehören. Bis zum Jahre 2000 werden Konfessionsfreie, Katholiken und Protestanten zu etwa je einem Drittel in der Bevölkerung vertreten sein. Ob das Bundesverfassungsgericht in Anbetracht dieser Tatsache und angesichts der italienischen und spanischen Grundsatzentscheidungen in Sachen Religions- und Ethikunterricht die Stirn hätte, in Deutschland eine Quasi-Religionspflicht an deutschen Schulen zu sanktionieren, erscheint äußerst fraglich. Die Zumutung der Christen, dieser Staat habe die Selbstreplikation ihrer Ideologie im Schul- und Vorschulsystem nicht nur zu finanzieren sondern auch noch der freien Entscheidung der Menschen gegen religiöse Indoktrination administrativ entgegenzuwirken, kann nicht beliebig lange hingenommen werden. Die von den Kirchen gewollte Diffamierung kirchenfreier Menschen als moralisch-sittlich nachhilfebedürftig darf von einem Staat, der allen seinen Bürgern eine Heimstatt bieten soll, nicht mehr länger übernommen werden. Vom politischen Verhalten der Konfessionsfreien und ihrer Interessenverbände wird es allerdings entscheidend abhängen, wann (!) diese Auswüchse des Staats-Kirchen-Filzes ihr Ende finden werden.

Anmerkungen: