Unsere Meinung zum § 218 StGB
Aus: MIZ 3-4/89
Die Reform des § 218 ist im Zuge der Emanzipationsbewegung der Frauen nur ein kleiner Schritt in Richtung der notwendigen
Demokratisierung und zur Erfüllung der im Grundgesetz verankerten Gleichberechtigung von Mann und Frau gewesen.
Wir betonen hier, daß Abtreibung noch immer strafgesetzlich verboten ist; die Reform regelt lediglich Ausnahmen von der
Bestrafung über eine Indikationserstellung. Die betroffene Frau darf nicht eigenverantwortlich entscheiden, sondern ein Arzt
bestätigt ihr per Indikation die Unzumutbarkeit der Schwangerschaft, ganz nach seiner persönlichen Einstellung.
Wir setzen uns als Konfessionslose und Atheisten für die ersatzlose Streichung des § 218 ein: