Was Beschäftigte des Arbeitgebers Kirche wissen sollten

Aus: IBKA Rundbrief Juli 2001

In einem Artikel in "SOZIALEXTRA Nov/Dez 2000" führt Dr. Ulrich Hammer - Prof. für Sozialpädagogik an der FH Hildesheim - mehrere Beispielsfälle (sie haben sich so oder so ähnlich tatsächlich ereignet!) an, die zeigen, womit Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen rechnen müssen. Einen Fall möchten wir hier zitieren:

Kirchenaustritt unter erschwerten Bedingungen

Nach über 30 Jahren ununterbrochener Beschäftigung bei einem Jugendwohnheim in katholischer Trägerschaft kommt es zwischen dem Buchhalter O. und der Einrichtungsleitung im Zuge der Einführung einer edv-gestützten Kassen- und Rechnungsführung zu Spannungen, die in der fristgerechten verhaltensbedingten Kündigung wegen Verletzung von Arbeitspflichten gipfeln. Den anschließenden Kündigungsschutzprozess gewinnt O.

Aus Verärgerung über seinen Dienstgeber tritt er jedoch heimlich aus der Kirche aus. Kurz darauf erhält er erneut die Entlassung, dieses Mal aus betriebsbedingten Gründen wegen Wegfalls seines Arbeitsplatzes, hilfsweise wegen Änderung der Arbeitsbedingungen mit dem Ziel seiner Herabgruppierung in eine niedrigere Vergütungsgruppe. Hiergegen klagt er ebenfalls vor dem Arbeitsgericht.

Als der kirchliche Arbeitgeber im Verlauf des Arbeitsgerichtsprozesses anhand der ihm von O. vorgelegten Lohnsteuerkarte von seinem Kirchenaustritt erfährt, schiebt er eine fristlose Kündigung nach. Die auch dagegen erhobene Klage gewinnt O. wegen seines hohen Alters von 57 Jahren vor dem Bundesarbeitsgericht, weil die Kündigung für ihn das endgültige berufliche Aus bedeuten würde. Das Bundesverfassungsgericht gibt jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Dienstgeber Recht. (BverfGE 70, 138)