Aus: IBKA Rundbrief Juli 2001
In einem Artikel in "SOZIALEXTRA Nov/Dez 2000" führt Dr. Ulrich Hammer - Prof. für Sozialpädagogik an der FH
Hildesheim - mehrere Beispielsfälle (sie haben sich so oder so ähnlich tatsächlich ereignet!) an, die zeigen, womit
Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen rechnen müssen. Einen Fall möchten wir hier zitieren:
Kirchenaustritt unter erschwerten Bedingungen
Nach über 30 Jahren ununterbrochener Beschäftigung bei einem Jugendwohnheim in katholischer Trägerschaft kommt es zwischen
dem Buchhalter O. und der Einrichtungsleitung im Zuge der Einführung einer edv-gestützten Kassen- und Rechnungsführung zu
Spannungen, die in der fristgerechten verhaltensbedingten Kündigung wegen Verletzung von Arbeitspflichten gipfeln. Den
anschließenden Kündigungsschutzprozess gewinnt O.
Aus Verärgerung über seinen Dienstgeber tritt er jedoch heimlich aus der Kirche aus. Kurz darauf erhält er erneut die
Entlassung, dieses Mal aus betriebsbedingten Gründen wegen Wegfalls seines Arbeitsplatzes, hilfsweise wegen Änderung der
Arbeitsbedingungen mit dem Ziel seiner Herabgruppierung in eine niedrigere Vergütungsgruppe. Hiergegen klagt er ebenfalls vor
dem Arbeitsgericht.
Als der kirchliche Arbeitgeber im Verlauf des Arbeitsgerichtsprozesses anhand der ihm von O. vorgelegten Lohnsteuerkarte von
seinem Kirchenaustritt erfährt, schiebt er eine fristlose Kündigung nach. Die auch dagegen erhobene Klage gewinnt O. wegen
seines hohen Alters von 57 Jahren vor dem Bundesarbeitsgericht, weil die Kündigung für ihn das endgültige berufliche Aus
bedeuten würde. Das Bundesverfassungsgericht gibt jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Dienstgeber Recht. (BverfGE 70,
138)