Kirchensteuer kann zurückgefordert werden

Aus: IBKA Rundbrief Mai 2001

Die (ehemaligen) Kirchenmitglieder in Schleswig-Holstein können - zumindest für das Jahr 2000 - Kirchensteuer zurückverlangen. Dies ergibt sich aus einem Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Januar 2001 (BverwG 11B64.00).

Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen der Nordelbischen Kirche und Elfriede Reth: Seit 1994 verweigert sie die neunprozentige Kirchensteuer, weil in Hamburg nur acht Prozent gefordert wurden. Zu Recht, wie das Oberverwaltungsgericht in Schleswig im vergangenen Sommer entschied. Die unterschiedlichen Hebesätze innerhalb einer Gliedkirche seien nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar und daher verfassungswidrig. Folge: Seit dem 1. Januar 2001 gilt in Hamburg und Schleswig-Holstein ein einheitlicher Steuerhebesatz von neun Prozent.

Trotzdem legte die Kirche Revision gegen diese Entscheidung ein. Begründung: "Staatskirchenrechtlich halten wir es für nicht hinnehmbar, dass ein Verwaltungsgericht kirchliche Gesetze verwirft. Das kann unserer Meinung nach nur ein Kirchengericht oder das Bundesverfassungsgericht. Gegen diesen Makel, die Kirche habe jahrzehntelang verfassungswidrig zuviel Kirchensteuer festgesetzt, möchten wir angehen" (s. IBKA-Rundbrief Dez. 2000, S. 33).

Dieser Versuch der Revision wurde jetzt vom Bundesverwaltungsgericht in Berlin gestoppt. Damit ist das Schleswiger Urteil rechtskräftig - mit allen seinen finanziellen Konsequenzen. Das Urteil berechtigt nicht nur die Klägerin, sondern auch alle anderen Kirchensteuerzahler zu einer Rückforderung. Und zwar für alle Steuerbescheide, die noch anfechtbar sind. Auf jeden Fall kann noch bei dem kommenden Steuerbescheid für das Jahr 2000 gegen die Kirchensteuer Einspruch erhoben werden. Nach Ansicht des Rechtsanwalts Wolfgang Clausen aus Kiel kann sogar die gesamte Kirchensteuer zurückgefordert werden, weil "es bis zum Jahr 2001 ja überhaupt kein gültiges Kirchensteuergesetz gab."

[Quelle: Kieler Nachrichten, 7.02.01]