Kopftuchstreit

Das Urteil, seine Folgen und die Diskussion im IBKA

Aus: IBKA Rundbrief Dezember 2003

Am 24. September hat das Bundes­verfassungsgericht (Aktenzeichen 2 BvR 1436/02) darüber geurteilt, ob die musli­mische Lehrerin Fareshta Ludin in baden-württembergischen Klassenzimmern ein Kopftuch tragen darf. Die Vorinstanzen hatten dem Dienstherrn Recht gegeben, der eine Anstellung als Grundschullehrerin nach Beendigung der Ausbildung nicht gestattete.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit fünf gegen drei Stimmen entschieden, nicht zu entscheiden. Es hat zwar die vor­instanzlichen Urteile einkassiert, aller­dings in seiner Urteilsbegründung betont, dass das Kopftuch sehr wohl verboten werden könne, wenn die Bundesländer - jedes für sich, denn Schulrecht ist Länder­sache - die entsprechenden Gesetze beschließen würden.

Die Karlsruher Richter taten sich mit der Entscheidung offenkundig schwer und formulierten zurück­haltend. Nach jahre­langem erbitterten Rechtsstreit mussten sie zwischen dem staatlichen Neutralitäts­gebot und dem Recht auf freie Reli­gions­ausübung entscheiden. Nach ihrer Auffassung hat der Ge­setzgeber grund­­sätzlich das Recht, auch das Kopf­tuch­tragen im Unter­richt zu verbieten. Aller­dings fehle es bisher an einer hinreichend präzisen gesetz­lichen Grundlage. Aus der gegen­wärtigen Gesetzeslage lasse sich ein Verbot des Kopftuchs und die Einschrän­kung der Religionsfreiheit jeden­falls nicht begründen, so die Rich­ter­mehrheit.

Besonderen Wert legten die Richter in ihrer Urteilsbegründung auf die Gleich­behand­lung aller Religionen durch den Staat: Die dem Staat gebotene religiös- weltanschauliche Neutralität ist nicht im Sinne einer strikten Tren­nung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Be­kenntnisse gleichermaßen fördern­de Haltung zu verstehen. Dies gilt ins­beson­dere auch für den Bereich der Pflicht­schule. Christliche Bezüge sind bei der Gestaltung der öffent­lichen Schule nicht schlechthin ver­boten; die Schule muss aber auch für andere weltanschau­liche und reli­giöse Inhalte und Werte offen sein. In dieser Offenheit bewahrt der freiheit­liche Staat des Grundgesetzes seine reli­giöse und weltanschauliche Neutra­lität.

Bei den zu schaffenden gesetzlichen Regelungen dürfen allerdings auch Schul­traditionen, konfessionelle Zusammen­setzung der Bevölkerung und ihre mehr oder weniger starke religiöse Verwurze­lung berücksichtigt werden.

Aber es heißt ausdrücklich im Urteil: Schließlich bedarf die Einführung einer Dienstpflicht, die es Lehrern verbietet, in ihrem äußeren Erscheinungsbild ihre Reli­gionszugehörigkeit erkennbar zu machen, auch deshalb einer ausdrücklichen gesetz­lichen Regelung, weil eine solche Dienst­pflicht in verfassungsmäßiger - unter anderem mit Art. 33 Abs. 3 GG verein­barer - Weise nur begründet und durch­gesetzt werden kann, wenn Ange­hörige unterschiedlicher Religions­gemeinschaf­ten dabei gleich behandelt werden.

Mit dieser Passage wird es Gesetz­gebern schwer gemacht, eine Lösung, die das Kopftuch verbietet, aber Ordens­gewänder, Halskreuz und jüdische Kippah zulässt, erfolgreich eine Überprü­fung auf ihre Verfassungsmäßigkeit bestehen zu lassen.

Das Thema beschäftigt den IBKA seit 1997 mit einer langen, kontroversen De­batte. Und so löste auch die Frage um die Haltung des Verbandes eine ausführliche Diskussion aus, als sich drei Tage nach dem Kopftuchurteil die Mitglieder des IBKA zu ihrer jährlichen MV trafen.

Unstreitig ist: Solange der Staat keine Kleiderordnung festlegt, kann er nicht ein­seitig das Kopftuch verbieten und Hals­kreuze erlauben. Wir sind aber auch eine reli­gionskritische Organisation. Diese sollte in der Gesellschaft Religionskritik üben und das Frauenbild, was hinter der Kopftuch­forderung steckt, angreifen. In Bezug auf den Staat jedoch muss gefordert werden, dass alle gleich reglementiert werden. Für den Staat ist das Kopftuch nur ein Stellver­treterstreit. Es geht um die Unfähigkeit der Gesellschaft und der Schulen, mit der weltanschaulichen Plura­lität umzugehen.

Schnell wurde aber klar, dass im IBKA in einem Punkt keine einheitliche Haltung besteht. Die einen möchten sämtliche reli­giösen Symbole - und vor allem auch das Kopftuch wegen seiner politischen Sym­bolik - im Schulunterricht strikt verbieten. Die anderen wollen durch Aufklärung, aber nicht durch Verbote gegen das Tragen des Kopftuches angehen. Man könne gegen das Kopftuch sein, ohne es per Gesetz verbieten zu müssen.

So wandten sich Letztere auch gegen eine Kleiderordnung für Lehrer und Schüler, um deren, und somit auch unser, Recht auf Selbstbestimmung zu wahren. Denn wenn weltanschauliche Symbole verboten werden: Was ist mit Rastalocken, was mit einem Feuerbach-T-Shirt, was mit einem Darwin-Sticker? Wo fangen wir an, wo hören wir auf?

Auf das Argument, dass vielen Mäd­chen das Kopftuch aufgezwungen wird und deren Position im Kampf um Gleich­berechtigung durch das Kopftuch der Lehrerin geschwächt würde, wurde er­widert: Dass andere gezwungen werden, das Tuch zu tragen, kann nicht Legi­timation sein, es denen zu verbieten, die es freiwillig tragen wollen.

Obwohl durch die Diskussion keine einheitliche Linie des IBKA erzielt werden konnte, wurde der Vorschlag, während der Mitgliederversammlung keine Entschei­dung zu fällen, sondern eine Debatte in den IBKA-Publikationen zu starten, abge­lehnt. Die Mehrheit der Mitglieder wollte sofort einen Beschluss zum Kopftuchstreit herbeiführen.

Neben dem bereits vorliegenden An­trag, das Kopftuch zu verbieten, wurden daher nun kurzfristig Anträge eingereicht, die zwar in den religiösen Symbolen im Unterricht eine massive Verletzung der weltanschaulichen Neutralität sehen bzw. eine verbale Beeinflussung der Schüler und Schülerinnen für nicht statthaft halten, die Einschränkung der individuellen Hand­lungsfreiheit der Schüler und Lehrer in Bezug auf die Kleidung aber nicht zum IBKA-Ziel erklären wollen.

Letztlich wurde mit denkbar knapper Mehrheit, nämlich mit 17-Ja- gegen 16-Nein-Stimmen bei 5 Enthaltungen fol­gender Beschluss der Mitgliederversamm­lung gefasst und damit ein Kopftuch-Verbot befürwortet:

Für Unterricht an staatlichen Schulen gilt das Gebot der weltanschaulich-reli­giösen Neutralität. Deshalb befürwortet der IBKA ein Verbot für Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen, im Unter­richt Kleidungsstücke oder Accessoires mit deutlich erkennbarer religiöser Bedeutung sichtbar zu tragen - vorausgesetzt, dies Verbot gilt für Kleidungsstücke und Acces­soires aller Religionen gleichermaßen, ob Kopftuch oder Talar, Kruzifix oder Kippah, Mönchs- oder Nonnentracht.

Mittlerweile bereiten einige Bundes­länder ein Gesetz zum Verbot des Kopf­tuches in der Schule vor. Einen konse­quenten Weg haben dabei lediglich die Stadtstaaten Berlin und Bremen ein­ge­schlagen: Sie wollen ihre traditionell star­ke Trennung zwischen Kirche und Staat noch verschärfen, indem sie alle religiösen Symbole, die nicht klein und unauffällig sind, aus dem regulären Unter­richt ver­bannen. Berlin möchte das Verbot sogar auf den gesamten Öffentlichen Dienst übertragen. Die anderen Bundes­länder, die lediglich das Tragen des Kopf­tuches unter­sagen wollen, möchten sich dabei ent­weder auf die christliche Tradi­tion berufen oder das Kopftuch als vorwiegend poli­tisches Symbol des Isla­mismus deuten.

Als erste Landesregierung hat die CDU in Baden-Württemberg am 28. Oktober einen Gesetzesentwurf vorgestellt. Dieser verbietet Lehrkräften, Kleidung oder sons­tige Zeichen zu tragen, die ihre Zuge­hörig­keit zu einer bestimmten Religion oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrie­ren - mit Ausnahmen. So dürfen Nonnen im Ordenskleid Religionsunter­richt an den Schulen halten. Außerdem entspräche das Tragen christlich-abend­ländischer Symbole der Landesverfassung und dem Erzie­hungsauftrag und sei damit erlaubt.

Verfassungsrechtler haben gegen diese Ungleichbehandlung der Religionen schon Bedenken angemeldet. Es ist also nur eine Frage der Zeit, wann die geplanten Ge­setze erneut vor dem Bundes­verfas­sungs­gericht landen. Das Thema wird also auf Jahre hinaus immer wieder hoch­kochen.