Kirchensteuer von Nichtmitgliedern

Aus: IBKA Rundbrief Mai 2003

Im April 2003 hat die Bundesregierung die neue Minijob-Regelung eingeführt. Minijobs sind Beschäf­tigungen, bei denen der Arbeitgeber das vereinbarte Arbeitsentgelt von maximal 400 Euro, auch unabhängig von der Stundenzahl, dem Grunde nach steuer- und sozialversicherungsfrei in Gänze ausbezahlt. Der Ar­beitgeber zahlt hingegen zusätzlich eine Abgaben­pauschale von 25 %, darin enthalten sind 12 % Ren­tenversicherung, 11 % Krankenversicherung und 2 % pauschale Steuern. Mit den 2 % pauschalen Steuern werden Lohn­steuer, der Solidaritätszuschlag und auch die Kirchen­steuer abgegolten: Das sind bei 400 Euro zwar nur 40 Cent im Monat, dies aber bei allen Mini­jobbern, egal ob Mitglied einer Kirchensteuer ein­ziehenden Religionsgemein­schaft oder nicht.

Der Bundesfinanzhof urteilte jedoch am 7.12.1994 mit Verweis auf ähnliche Urteile des Bundesverfas­sungsgerichts: "Aus der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität des Staates folgt, dass einer Religionsgesellschaft Hoheitsbefugnisse nur über Per­sonen verliehen werden dürfen, die ihr mitglied­schaftlich angehören. (...) Der Grundsatz gilt für alle Arten der Kirchensteuererhebung. Er gilt deshalb auch für die Erhebung der Kirchensteuer von einer pau­schalierten Lohnsteuer." Soweit bisher ersichtlich, hat der Gesetzgeber diese Rechtsprechung ignoriert und will die 40 Cent auch dann für die Kirchen einziehen lassen, wenn der geringfügig Beschäftigte konfes­sionslos ist.

Das Kirchen­mitglied hat mit der Pauschale des Arbeit­gebers seine Beitragsschuld an seine Reli­gions­ge­meinschaft abge­leistet. Für Arbeitnehmer, die statt­dessen einer Welt­anschauungsgemeinschaft ange­hö­ren, die ihre Bei­träge nicht als Kirchensteuer vom Staat eintreiben lässt, gilt dies nicht. Ihren Mitglieds­beitrag müssen sie noch zusätzlich von den 400 Euro leisten.

Es bedarf also diesmal zur Klärung eines Arbeit­gebers, der bei einem konfessionslosen Minijob-Beschäftigten sich weigert, die 40 Cent in der Abga­benpauschale zu zahlen und dementsprechend eine Rechtsauseinandersetzung führt.