Steuerberater müssen nicht auf Kirchenaustritt hinweisen

Ellen Kühl-Murges

Am 16. März 05 wurde ein Gerichts­urteil des Oberlandesgerichts Köln veröffentlicht, in dem es darum ging, dass ein Ehepaar keinen Schadensersatz­anspruch gegenüber dem Steuerberater hat, der versäumt hatte, darauf hinzu­weisen, dass ein Kirchenaustritt eine finanzielle Besserstellung dieses Ehe­paars ermöglicht hätte.

Nach Aussage des Gerichtes bestehe keine Pflicht des Steuerberaters, seinen Mandanten auf die Möglichkeit hinzu­weisen, durch einen Kirchenaustritt Steuern zu sparen, denn die Beratungs­pflicht finde ihre Grenzen bei höchst­persönlichen Entscheidungen des Man­danten, heißt es in dem Urteil. Es sei Sache des Mandanten, ohne fremden Einfluss zu entscheiden, ob er der Mitgliedschaft in einer Kirche aus immateriellen Gründen des Glaubens, des Gewissens und des religiösen Bekennt­nisses oder dem materiellen Interesse an einer Ersparnis der Kirchensteuer den Vorrang einräumt (Az: 8 U 61/04).

[Zum entgegengesetzen Ergebnis gelangte zuvor das OLG Düsseldort, Anm. der Webredaktion]