Staatsvertrag Freistaat Thüringen/Heiliger Stuhl

Staatsvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen 1997

Thüringer Landtag - 2. Wahlperiode Drucksache 2/2100 S.3-30

Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

1

Dem am 11. Juni 1997 in Erfurt unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Heiligen Stuhl wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 32 in Kraft tritt, wird durch den Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekanntge- macht.

VERTRAG
zwischen
dem Heiligen Stuhl
und
dem Freistaat Thüringen

Der Heilige Stuhl und der Freistaat Thüringen, einig in dem Wunsch, das Verhältnis zwischen der Katholischen Kirche und dem Freistaat Thüringen in freundschaftlichem Geist zu festigen und zu fördern, haben entschieden, eine Übereinkunft mit dem Ziel zu treffen, die Rechtslage der Katholischen Kirche im Freistaat Thüringen unter Berücksichtigung des in Geltung stehenden Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933, soweit es den Freistaat bindet, und in Würdigung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 fortzubilden und auf Dauer zu regeln.

Zu diesem Zweck sind der Heilige Stuhl, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, den Apostolischen Nuntius in Deutschland, Dr. Giovanni Lajolo, Titularerzbischof von Cesariana, und der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Thüringer Ministerpräsidenten, Dr. Bernhard Vogel, über folgende Artikel übereingekommen:

Artikel 1

(1) Der Freistaat Thüringen gewährleistet die Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und öffentlich auszuüben.
(Schlußprotokoll)

(2) Die Katholische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht oder entzieht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden.

(3) In der Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen Kleriker, Ordensleute und sonstige zu einem Amt oder geistlichen Dienst berufene Mitglieder der Kirche den Schutz des Staates.

(4) Im Freistaat Thüringen sind Kleriker und Ordensleute frei von der Verpflichtung zur Übernahme öffentl icher Ämter und solcher Obliegenheiten, die nach den Vorschriften des kanonischen Rechts mit ihrer Stellung nicht vereinbar sind.

Artikel 2

Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, berechtigt sind, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut oder bekannt geworden ist. Der Freistaat Thüringen wird für die Aufrechterhaltung dieses Schutzes des Seelsorge- und Beichtgeheimnisses eintreten.

Artikel 3

Der Schutz der Sonntage und der staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.
(Schlußprotokoll)

Artikel 4

Die gegenwärtige Diözesanorganisation und -zirkumskription der Katholischen Kirche im Freistaat Thüringen bleibt bestehen. Änderungen bedürfen eines Vertrages, es sei denn, es handelt sich um Grenzverlegungen, die lediglich im Interesse der örtlichen Seelsorge erfolgen.
(Schlußprotokoll)

Artikel 5

(1) Die Besetzung des Bischöflichen Stuhls von Erfurt erfolgt gemäß Artikel 3 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt vom 14. Juni 1994 in Verbindung mit Artikel 6 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929.
(Schlußprotokoll)

(2) Für die Besetzung des Bischöflichen Stuhls von Fulda gilt Artikel 6 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929. Bezüglich des Bischöflichen Stuhls von Dresden-Meißen findet die in Artikel III Absatz 1 des Badischen Konkordats vom 12. Oktober 1932 getroffene Regelung in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 Anwendung. Im Fall der Besetzung des Bischöflichen Stuhls von Fulda richtet das Kathedralkapitel die Anfrage, ob Bedenken allgemeinpolitischer Natur bestehen, auch an den Ministerpräsidenten des Freistaats Thüringen. Im Fall der Besetzung des Bischöflichen Stuhls von Dresden-Meißen geht die entsprechende Anfrage vom Heiligen Stuhl aus.
(Schlußprotokoll)

(3) Im Bistum Erfurt wird ein Geistlicher zum Ortsordinarius, zum Weihbischof, zum Generalvikar, zum Mitglied des Kathedralkapitels, zum Domvikar, zum Mitglied einer Diözesanbehörde oder zum Leiter oder Lehrer des Diözesanseminars nur bestellt wenn er

  1. deutscher Staatsangehöriger ist,
  2. ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigendes Reifezeugnis besitzt,
  3. ein mindestens dreijähriges philosophisch-theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule, an einem bischöflichen Seminar zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom absolviert hat.
    (Schlußprotokoll)

(4) Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen deutschsprachigen Hochschulen als den in Nr. 3 genannten anerkannt werden.
(Schlußprotokoll)

(5) Mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Bestellung eines Geistlichen im Bistum Erfurt zum Weihbischof, zum Generalvikar und zum Mitglied des Kathedralkapitels oder zum Leiter oder Lehrer am Diözesanseminar wird die zuständige kirchliche Stelle dem zuständigen Ministerium von dieser Absicht und von den Personalien des betreffenden Geistlichen Kenntnis geben.
(Schlußprotokoll)

(6) Im Falle der Behinderung oder der Vakanz eines Bischöflichen Stuhls teilt das betreffende Kathedralkapitel dem Ministerpräsidenten den Namen desjenigen mit, der die vorübergehende Leitung der Diözese übernommen hat.
(Schlußprotokoll)

(7) Die Diözesanbischöfe werden an die Geistlichen, denen ein Pfarramt dauernd übertragen werden soll, die in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 und an die sonstigen in der Pfarrseelsorge anzustellenden Geistlichen mindestens die in Nr. 1 und 2 genannten Anforderungen stellen. Im übrigen gilt Absatz 4 entsprechend.

Artikel 6

(1) Die Bistümer Erfurt, Dresden-Meißen und Fulda, der Bischöfliche Stuhl und das Kathedralkapitel von Erfurt, die im Freistaat Thüringen gelegenen Kirchengemeinden bzw. die Pfarreien und die aus den Kirchengemeinden bzw. den Pfarreien gebildeten Gesamtverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.
(Schlußprotokoll)

(2) Orden und nach Maßgabe des kanonischen Rechts gebildete religiöse Gemeinschaften sowie kirchliche Anstalten und Stiftungen werden in ihrer kirchlichen Rechtsstellung anerkannt. Anstalten und Stiftungen erlangen die Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Richtlinien, die mit den Diözesanbischöfen vereinbart werden. Diejenigen Orden und religiösen Gemeinschaften sowie kirchlichen Anstalten und Stiftungen, denen ein öffentlich-rechtlicher Status nicht zukommt, erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
(Schlußprotokoll)

Artikel 7

(1) Die Bistümer werden Beschlüsse über Bildung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts dem zuständigen Ministerium mitteilen und eine Ausfertigung der Organisationsurkunde vorlegen.

(2) Die kirchlichen Körperschaften erlangen die Rechtsfähigkeit kraft ihrer Errichtung durch den zuständigen Diözesanbischof. Die Errichtungsurkunde ist im Staatsanzeiger für den Freistaat Thüringen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung wird auf Ersuchen des betreffenden Bistums durch das zuständige Ministerium veranlaßt.

(3) Entsprechendes gilt für die Umwandlung, Zusammenlegung undAufhebung dieser Körperschaften.

Artikel 8

(1) Das Recht zur Errichtung von Schulen in kirchlicher Trägerschaft wird gewährleistet.

(2) Der Freistaat Thüringen wird Schulen in kirchlicher Trägerschaft im Rahmen der staatlichen Gesetze anerkennen und angemessen fördern.

Artikel 9

Die Katholische Kirche nimmt an der Erwachsenenbildung mit eigenen Einrichtungen teil. Diese werden im Rahmen der geltenden Bestimmungen in die finanzielle Förderung der Erwachsenenbildung durch den Freistaat Thüringen einbezogen.

Artikel 10

(1) Die Katholische Kirche hat das Recht, eigene Hochschulen zu unterhalten.

(2) Die staatliche Anerkennung dieser Hochschulen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 11

(1) Soweit die Katholische Kirche im Freistaat Thüringen im Rahmen eines Diözesanseminars (Artikel 6 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt vom 14. Juni 1994) wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen betreibt, wird der Unterricht sowohl den kirchlichen Vorschriften als auch dem Standard des theologischen Unterrichts an deutschen wissenschaftlichen Hochschulen entsprechen.

(2) Die zuständigen Diözesanbischöfe werden dem zuständigen Ministerium von den einschlägigen Statuten und den Lehrplänen Kenntnis geben. Zu Lehrern für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen werden nur solche Geistliche oder andere Lehrpersonen berufen, die für die Lehrtätigkeit in dem zu vertretenden Fach eine den Anforderungen der deutschen wissenschaftlichen Hochschulen entsprechende Eignung haben.
(Schlußprotokoll)

(3) Für die staatliche Anerkennung der Einrichtung zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen gilt Artikel 10 Absatz 2 dieses Vertrages.

Artikel 12

(1) Der katholische Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach.

(2) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts hat die Katholische Kirche das Rech4 sich nach einem mit der staatlichen Schulaufsicht vereinbarten Verfahren durch Einsichtnahme zu vergewissern, daß der Inhalt und die Gestaltung des Religionsunterrichtes den Grundsätzen der Katholischen Kirche entsprechen.

(3) Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den katholischen Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Katholischen Kirche festzulegen.

(4) Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes setzt die Missio canonica durch den zuständigen Diözesanbischof voraus. Die Kirche kann die Missio canonica in begründeten Fällen widerrufen. Sie teilt den Widerruf der staatlichen Schulaufsicht mit. Mit dem Widerruf endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen.

(5) Zur Sicherung des Religionsunterrichtes werden Lehrer mit Missio canonica in erforderlichem Umfang an den Schulen eingesetzt. Die Gestellung kirchlicher Lehrkräfte für den Religionsunteriicht wird nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung ermöglicht.

Artikel 13

(1) Der Freistaat Thüringen gewährleistet im Rahmen des Studiums zur Erlangung der Befähigung zum Lehramt die wissenschaftliche Vorbildung in KatholischerTheologie und Religionspädagogik. Das Nähere bleibt besonderen Vereinbarungen vorbehalten.
(Schlußprotokoll)

(2) Bei der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt wird gewährleistet, daß zum Prüfungsgespräch im Fach Katholische Religion ein Vertreter des zuständigen Bischofs eingeladen wird. Die Lehrbefähigung für den katholischen Religionsunterricht erteilt der Freistaat Thüringen.

(3) Bei der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt wird gewährleistet, daß bei dem Prüfungsgespräch im Fach Katholische Religion der Prüfende außer der Lehrbefähigung für Kathol ische Religion auch die kirchliche Bevollmächtigung besitzt.

(4) Für Erweiterungs-, Ergänzungs- und Zusatzprüfungen gilt Absatz 2 sinngemäß.

(5) Das zuständige Ministerium trifr seine Entscheidung über Studien- und Prüfungsordnungen zur Ausbildung der Religionslehrer im Fach Katholische Religion, nachdem es sich mit dem Ziel einer freundschalftlichen Verständigung mit den Bistümern ins Benehmen gesetzt hat.
(Schlußprotokoll)

Artikel 14

(1) In staatlichen Krankenhäusern und Justizvollzugsaristalten sowie in den sonstigen öffentlichen Anstalten des Freistaats Thüringen, in denen eine seelsorgerliche Betreuung üblich ist, wird die Katholische Kirche zu Gottesdienst und Seelsorge zugelassen. Besteht in diesen Einrichtungen das Bedürfnis nach regelmäßigem Gottesdienst und Seelsorge, wird der Freistaat Thüringen im Rahmen der vorhandenen Gebäude dafür Sorge tragen, daß geeigneter Raum zur Verfügung gestellt wird.
(Schlußprotokoll)

(2) Bei entsprechenden Einrichtungen anderer Träger wird der Freistaat Thüringen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten darauf hinwirken, daß eine entsprechende seelsorgerliche Betreuung erfolgen kann.

Artikel 15

Das Recht der Kirche und ihrer karitativen Einrichtungen, im Sozialbereich zu wirken, wird vom Freistaat Thüringen anerkannt. Die Förderung dieser Einrichtungen erfolgt nach Maßgabe der Gesetze.

Artikel 16

(1) Der Freistaat Thüringen wird darauf hinwirken, daß in den Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie in Vollprogrammen privater Rundfunkveranstalter im Rahmen des gesetzlich geregelten Programmauftrags das Leben der Katholischen Kirche in den Eigensendungen der Anstalten angemessen berücksichtigt wird.

(2) Landesrechtliche Vorschriften, nach denen 1. die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie die privaten Veranstalter von Vollprogrammen, diese gegebenen- falls gegen Erstattung ihrer Selbstkosten, den Kirchen auf Wunsch angemessene Sendezeit zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen haben, 2. alle Rundfunkveranstalter in ihren Sendungen die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer achten müssen, bleiben aufrechterhalten.
(Schlußprotokoll)

(3) In den Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie in der Landesanstalt für privaten Rundfunk ist die Katholische Kirche nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vertreten.

(4) Das Recht der Katholischen Kirche, gemäß den gesetzlichen Vorschriften privaten Rundfunk zu veranstalten oder sich an Rundfunkgesellschaften des Privatrechts zu beteiligen, bleibt unberührt.

Artikel 17

(1) Kirchliche Friedhöfe genießen staatlichen Schutz.

(2) Die Bestattung Nicht- oder Andersgläubiger auf kirchlichen Monopolfriedhöfen wird gewährleistet.
(Schlußprotokoll)

(3) Benutzungs- und Gebührenordnungen für kirchliche Friedhöfe bedürfen der Genehmigung der für das Bestattungswesen zuständigen Behörden. Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des kirchlichen Rechtsträgers im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.
(Schlußprotokoll)

Artikel 18

(1) Die Katholische Kirche verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten denkmalgeschützte Gebäude nebst den dazugehörigen Grundstücken sowie den Kunst- und Kultusgegenständen zu erhalten und zu pflegen. Sie wird Veräußerungen und Veränderungen nur im Benehmen mit dem Ziel der Verständigung mit den staatlichen Denkmalbehörden vornehmen und dafür sorgen, daß die Kirchengemeinden bzw. Pfarreien und sonstigen kirchlichen Verbände entsprechend verfahren.
(Schlußprotokoll)

(2) Bei der Vergabe der Mittel des Freistaats Thüringen für Denkmalpflege wird die Katholische Kirche angemessen berücksichtigt. Der Freistaat Thüringen wird sich dafür einsetzen, daß die Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Denkmalpflege tätig sind.

(3) Soweit das Schatzregal Anwendung findet, werden diese Kulturdenkmäler der Katholischen Kirche auf Antrag als Dauerleihgabe überlassen.

Artikel 19

(1) Das Eigentum und andere Vermögensrechte der Katholischen Kirche und ihrer religiösen Vereine werden nach Maßgabe von Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (Weimarer Reichsverfassung) gewährleistet.
(Schlußprotokoll)

(2) Bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften werden die Landesbehörden auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die Katholische Kirche oder ihre religiösen Vereine in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.
(Schlußprotokoll)

Artikel 20

(1) Für staatliche Grundstücke und Gebäude, die kirchlichen oder karitativen Zwecken gewidmet sind, bleiben diese Widmung und die Bauunterhaltungspflicht des Freistaats Thüringen bis zum Abschluß von Vereinbarungen nach Absatz 2 bestehen.

(2) Der Freistaat Thüringen und die Katholische Kirche werden möglichst bald in Verhandlung über eine Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken und Gebäuden an die Kirche und über endgültige Regelungen der Baulast eintreten.

Artikel 21

(1) Die Vorschriften der Bistümer über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, selbständigen Anstalten und selbständigen Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem zuständigen Ministerium vor ihrem Erlaß vorgelegt. Die Vorschriften werden eine geordnete Vertretung der betreffenden Institutionen gewährleisten.

(2) Das zuständige Ministerium kann Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet erscheint. Der Einspruch ist bis zum Ablauf von zwei Monaten seit der Vorlage zulässig. Die Bistümer sind im Falle eines Einspruchs gehalten, die betreffenden Vorschriften zu überprüfen.

(3) Die kirchlichen Bestimmungen über die vermögensrechtliche Vertretung der in Absatz 1 genannten Institutionen werden im Staatsanzeiger für den Freistaat Thüringen und in den Amtsblättern der Bistümer veröffentlicht. Die Veröffentlichung im Staatsanzeiger wird auf Ersuchen der zuständigen kirchlichen Stellen durch das zuständige Ministerium veranlaßt. Entsprechendes gilt für die Bestimmungen über einen Genehmigungsvorbehalt von kirchlichen Oberbehörden und andere Vorschriften des kirchlichen Vermögensverwaltungsrechtes, wenn deren Veröffentlichung der Sicherheit im Rechtsverkehr dient.
(Schlußprotokoll)

Artikel 22

(1) Die im Freistaat Thüringen bestehenden staatlichen Patronatsrechte sind aufgehoben.

(2) Bezüglich der früheren vereinigten Kirchen- und Schulämter werden die Vertragschließenden darauf hinwirken, daß sowohl die kommunalen Gebietskörperschaften als auch die Kirchengemeinden bzw. die Pfarreien und etwa weiter betroffene kirchliche Gliederungen zügig die erforderlichen Auseinandersetzungsverträge abschließen oder die bereits abgeschlossenen Verträge durchführen.

Artikel 23

(1) Der Freistaat Thüringen zahlt an die Katholische Kirche anstelle früher gewährter Dotationen der Diözesen und Diözesananstalten und von Zuschüssen für die Pfarrbesoldung und -versorgung, anstelle aller Geld- und Sachleistungen aufgrund staatlicher Baulastverpflichtungen an Gebäuden im kirchlichen Eigentum sowie anstelle aller anderen auf älteren Rechtstiteln beruhenden Zahlungen einen jährlichen Gesamtzuschuß (Staatsleistung). Die Katholische Kirche stellt den Freistaat Thüringen von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen an die Kirchengemeinden bzw. die Pfarreien, insbesondere aus Baulastpflichten, frei. Über die Staatsleistung hinaus werden weitere Leistungen an die Katholische Kirche und ihre Kirchengemeinden bzw. Pfarreien nur erbracht, wenn sie in diesem Vertrag oder den allgemeinen Gesetzen vorgesehen sind.

(2) Die Staatsleistung beträgt 1997

998.000 DM für die Abgeltung der Baulasten,
5.056.000 DM für die Abgeltung aller anderen älteren Titel.

(3) Ändert sich nach dem 1. Januar 1997 die Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die Staatsleistung auf der Grundlage der für das Jahr 1997 vereinbarten Höhe entsprechend. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung, 7. Dienstaltersstufe, verheiratet, 2 Kinder.

(4) In den Jahren 1998 bis 2001 erfolgt darüber hinaus eine Erhöhung der Staatsleistung für die Abgeltung von Baulasten in Höhe von jährlich 225.000 DM.

(5) Durch Vereinbarung der Bistümer untereinander wird die Staatsleistung auf die Bistümer aufgeteilt. Die Vereinbarung ist dem zuständigen Ministerium anzuzeigen.

(6) Die Staatsleistung wird mit einem Zwölftel des Jahresbeitrages jeweils monatlich im voraus unter Berücksichtigung der Vereinbarung nach Absatz 5 an die Bistümer gezahlt.
(Schlußprotokoll)

(7) Für eine Ablösung der Staatsleistung gilt Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung.

Artikel 24

Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für den Staat gelten auch für die Bistümer, die Bischöflichen Stühle, die Kathedralkapitel, die Kirchengemeinden bzw. Pfarreien und Gesamtverbände sowie für die öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Verbände der Kirche.

Artikel 25

(1) Die Bistümer und Kirchengemeinden bzw. Pfarreien und Gesamtverbände sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen aufgrund von Steuerordnungen Kirchensteuern, insbesondere auch Kirchgeld, zu erheben. Die Kirchensteuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen bedürfen der staatlichen Anerkennung.

(2) Die Bistümer werden sich für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) auf einen einheitlichen Zuschlagssatz, bei Erhebung einer Mindestbetragskirchensteuer sowie eines Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe auf einheitliche Beträge einigen.

(3) Die Bistümer werden ihre Kirchensteuerbeschlüsse und deren Änderungen und Ergänzungen dem zuständigen Ministerium unverzüglich anzeigen. Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, wenn sie den anerkannten Beschlüssen des vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen.
(Schlußprotokoll)

Artikel 26

(1) Auf Antrag der Bistümer hat das zuständige Ministerium die Verwaltung der anerkannten Kirchensteuem den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn in Thüringer Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Kirchensteuer nach dem anerkannten Steuersatz einzubehalten und abzufahren.

(2) Der Freistaat Thüringen erhält für die Verwaltung der Kirchensteuer eine Vergütung, deren Höhe sich nach dem vereinnahmten Kirchensteueraufkommen richtet. Sie wird als jährlicher Vomhundertsatz gesondert vereinbart. Die Finanzämter sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen Kirchensteuerangelegeriheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen und eines vertretbaren Verwaltungsaufwandes unter Berücksichtigung des Datenschutzes Auskunft zu geben.
(Schlußprotokoll)

(3) Die Vollstreckung der Kirchensteuem wird auf Antrag der Bistümer den Finanzämtern oder, wenn die kommunalen Gebietskörperschaften zustimmen, diesen übertragen.

Artikel 27

(1) Die Bistümerund ihre Kirchengemeinden bzw. Pfarreiensind berechtigt, von ihren Mitgliedern, unabhängig von Kirchensteuern und Kirchgeld, Spenden und andere freiwillige Leistungen für kirchliche Zwecke zu erbitten.

(2) Für die Bistümer und ihre karitativen Einrichtungen gelten darüber hinausall jährlich zwei allgemeine öffentliche Haus- und Straßensammlungen für kirchliche Zwecke als genehmigt. Die Termine dieser Sammlungen werden in Absprache mit der zuständigen Landesbehörde festgelegt.

Artikel 28

(1) Der Katholischen Kirche werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt. Der Freistaat Thüringen wird sich daftir einsetzen, daß die dafür notwendigen Erhebungs- und Übermittlungsmöglichkeiten erhalten bleiben.

(2) Die Übermittlung der Daten setzt voraus, daß bei der Katholischen Kirche ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.
(Schlußprotokoll)

Artikel 29

(1) Die Landesregierung und die Bischöfe werden sich regelmäßig zu Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder von beiderseitigem Interesse sind.
(Schlußprotokoll)

(2) Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen maßgeblich berühren, rechtzeitig miteinander ins Benehmen setzen und sich zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.

Artikel 30

Regelungen in diesem Vertrag und im Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt vom 14. Juni 1994 gehen inhaltlich abweichenden oder inhaltlich übereinstimmenden Regelungen in älteren konkordatären Verträgen vor, soweit sie denselben Gegenstand betreffen.
(Schlußprotokoll)

Artikel 31

Die Vertragschließenden werden zwischen ihnen etwa auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.
(Schlußprotokoll)

Artikel 32

(1) Dieser Vertrag, dessen deutscher und italienischer Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag einschließlich des Schlußprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist, tritt am Tage nach diesem Austausch in Kraft.

Diese Übereinkunft ist in doppelter Urschrift unterzeichnet worden.

Erfurt, den 11. Juni 1997

Für den Heiligen Stuhl
Der Apostolische Nuntius in Deutschland

Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo

Für den Freistaat Thüringen
Der Thüringer Ministerpräsident

Bernhard Vogel


SCHLUßPROTOKOLL

Zu Artikel 1 Absatz 1:

Orden und nach Maßgabe des kanonischen Rechts gebildete religiöse Gemeinschaften unterliegen staatlicherseits keinen über die Bindung an das für alle geltende Gesetz hinausgehenden Beschränkungen. Gleiches gilt für die übrigen katholischen Organisationen und Verbände, auch wenn sie außer religiösen, kulturellen und karitativen Zwecken noch anderen Aufgaben dienen. Das Grundrecht der Religionsfreiheit bleibt unberührt.

Zu Artikel 3:

Der Freistaat Thüringen wird gesetzliche Regelungen treffen, um den Schutz der Gottesdienste an kirchlichen Feiertagen, die nicht gesetzliche Feiertage sind, zu gewährleisten.

Zu Artikel 4:

Die gegenwärtige Diözesanorganisation und -zirkumskription der Katholischen Kirche im Freistaat Thüringen richtet sich

  • für das Bistum Erfurt nach dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt vom 14. Juni 1994;
  • für das Bistum Dresden-Meißen nach der Apostolischen Konstitution "Sollicitudo omnium Ecclesiarum" vom 24. Juni 1921;
  • für das Bistum Fulda nach Artikel 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 in Verbindung mit dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt vom 14. Juni 1994.

Zu Artikel 5 Absatz 1 und 2:

(1) Es besteht Einverständnis darüber, daß, sofern Bedenken allgemeinpolitischer Natur bestehen, solche in kürzester Frist vorgebracht werden. Liegt nach Ablauf von 20 Tagen eine derartige Erklärung nicht vor, so wird der heilige Stuhl berechtigt sein, anzunehmen, daß Bedenken gegen den Kandidaten nicht bestehen. Über die in Frage stehenden Persönlichkeiten wird bis zur Veröffentlichung der Ernennung volle Vertraulichkeit bewahrt werden. Ein staatliches Vetorecht wird dadurch nicht begründet.

(2) Artikel 5 Absatz 2 gilt solange keine andere Vereinbarung erfolgt.

Zu Artikel 5 Absatz 3:

Das an einer österreichischen staatlichen Universität oder einer deutschsprachigen schweizerischen Universität absolvierte philosophisch-theologische Studium wird entsprechend den Grundsätzen für andere geisteswissenschalftliche Fächer als gleichberechtigt anerkannt.

Zu Artikel 5 Absatz 4:

Im Fall des Absatzes 3 Nr. 1 gilt das staatliche Einverständnis grundsätzlich als erteilt.

Zu Artikel 5 Absatz 5 und 6:

Ein staatliches Einspruchsrecht wird hierdurch nicht begründet.

Zu Artikel 6 Absatz 1:

(1) Die Rechtsstellung anderer Erzbistümer und Bistümer, deren Bischöflichen Stühle, Kathedralkapitel sowie Kirchengemeinden bzw. Pfarreien und aus diesen Kirchengemeinden bzw. Pfarreien gebildeter Gesarntverbände bleibt hiervon unberührt.

(2) Die Vertragschließenden lassen sich davon leiten, daß ein Wechsel aus dem kirchlichen in den staatlichen Dienst und umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine unangemessenen Nachteile zur Folge hat.

Zu Artikel 6 Absatz 2:

Solange eine Vereinbarung über die Richtlinien nicht erzielt worden ist, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Soweit Orden und religiösen Gemeinschaften in der Vergangenheit ein öffentlich-rechtlicher Rechtsstatus zugekommen ist, wird ihnen der Freistaat Thüringen diesen Status für die Zukunft wieder einräumen; die betroffenen kirchlichen Organisationen werden die entsprechenden Nachweise liefern.

Zu Artikel 11 Absatz 2:

(1) Sofern der Freistaat Thüringen im Einvernehmen mit dem Heiligen Stuhl eine Katholisch-Theologische Fakultät oder einen Katholisch-Theologischen Fachbereich an einer staatlichen Hochschule errichtet, verzichten die Diözesanbischöfe auf die Ausübung des Rechts, eine eigene Einrichtung für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen zu errichten oder zu unterhalten. Das Recht, Priesterseminare zu errichten oder zu unterhalten, bleibt davon unberührt.

(2) Die Vertragschließenden sind sich darin einig, daß vor der vom Freistaat Thüringen beabsichtigten Neugründung einer Katholisch-Theologischen Fakultät an der Universität Erfurt ergänzende Vereinbarungen getroffen werden.

Zu Artikel 13 Absatz 1:

Gegenwärtig wird zur Erlangung der Befähigung zum Lehramt im Fach Katholische Religion die wissenschaftliche Vorbildung in Katholischer Theologie und Religionpädagogik durch das Philosophisch-Theologische Studium Erfurt wahrgenommen. Maßgebend dafür sind derzeit die Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Philosophisch-Theologischen Studium Erfurt einerseits und der Pädagogischen Hochschule Erfurt bzw. der Friedrich-Schiller-Universität Jena andererseits. Die Ausbildung in Katholischer Theologie und Religionspädagogik entspricht der Lehre und den Grundsätzen der Katholischen Kirche.

Zu Artikel 13 Absatz 5:

(1) Das zuständige Ministerium wird Prüfungsordnungen für das Lehramt im Fach Katholische Religion erst erlassen, wenn durch Anfrage bei den zuständigen Diözesanbischöfen festgestellt ist, daß Einwendungen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den verfassungsmäßig garantierten Grundsätzen der Katholischen Kirche und mit den kirchlichen Anforderungen für die Ausbildung der Religionslehrer nicht erhoben werden. Einwendungen sind möglichst umgehend, spätestens bis zum Ablauf von vier Monaten, geltend zu machen.

(2) Das Ministerium wird eine Änderung der Studienordnung im Fach Katholische Theologie und Religionspädagogik verlangen, wenn durch - möglichst umgehende - Anfrage bei den Diözesanbischöfen festgestellt worden ist, daß Einwendungen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den verfassungsmäßig garantierten Grundsätzen der Katholischen Kirche und mit den kirchlichen Anforderungen für die Ausbildung der Religionslehrer erhoben werden. Einwendungen sind möglichst umgehend, spätestens bis zum Ablauf von vier Monaten, geltend zu machen.

(3) Die kirchlichen Anforderungen für die Ausbildung der Religionslehrer ergeben sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus dem Dekret Nr. 234/787 B der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 1. Januar 1983 und den "Kirchlichen Anforderungen an die Studiengänge für das Lehramt in Katholischer Religion" der Deutschen Bischofskonferenz vom 23. September 1982.

(4) Die Bistümer stellen sicher, daß sie ein einheitliches Votum abgeben.

Zu Artikel 14 Absatz 1:

(1) "Üblich" bezeichnet eine Praxis, die sich auf der Grundlage vonArtikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 141 der Weimarer Reichsverfassung entwickelt hat. "Geeigneter Raum" sind auch Mehrzweckräume.

(2) Das Nähere kann durch besondere Vereinbarung geregelt werden. Die Ve@schließenden sind sich darüber einig, daß hieraus kein Rechtsanspruch auf den Abschluß einer Vereinbarung hergeleitet werden kann.

Zu Artikel 16 Absatz 2:

Religiöse Sendungen sind nicht auf die Übertragung gottesdienstlicher oder liturgischer Handlungen beschränkt.

Zu Artikel 17 Absatz 2:

Diese Gewährleistung steht unter der Voraussetzung, daß die für den Friedhof geltenden Vorschriften, insbesondere über die Benutzung der Grabstätten, über die Liegedauer und über eine mögliche Entwidmung, anerkannt werden.

Zu Artikel 17 Absatz 3:

(1) Es besteht Übereinstimmung darüber, daß die staatliche Genehmigung der Benutzungsordnungen nur aus ordnungsrechtlichen, insbesondere bau- und seuchenpolizeilichen Gründen versagt werden darf.

(2) Der Freistaat Thüringen bestimmt die zuständigen Verwaltungsvollstreckungsbehörden. Die durch die Vollstreckungsmaßnahmen entstehenden und nicht beitreibbaren Verwaltungskosten und Auslagen sind vom kirchlichen Träger zu erstatten.

Zu Artikel 18 Absatz 1:

Bei den dem Gottesdienst gewidmeten Gegenständen (res sacrae) sind religiöse Belange vorrangig zu berücksichtigen. Sofern staatlicher Denkmalschutz und liturgische Interessen der Kirche in Konflikt geraten, haben in der Interessenabwägung liturgische Belange Vorrang.

Zu Artikel 19 Absatz 1:

Ein Abbruch von gottesdienstlichen Gebäuden ist nur nach vorherigem Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde zulässig. Vom Einvernehmen kann nur abgesehen werden, wenn aus zwingenden Gründen der Gefahrenabwehr ein Abbruch geboten ist.

Zu Artikel 19 Absatz 2:

Bei Vermögensverlusten durch Enteignung vor dem 3.Oktober 1990 richten sich die Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Artikel 21 Absatz 3:

(1) Der Freistaat Thüringen nimmt zur Kenntnis, daß als kirchliches Recht über die kirchliche Vermögensverwaltung derzeit gilt

  • im Bereich des Bistums Erfurt das kirchliche Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens im Bereich des Bistums Erfurt vom 30. März 1996 (Staatsanzeiger für den Freistaat Thüringen Nr. 35 vom 2. September 1996 S. 1647-1651 = Kirchliches Amtsblatt für das Bistum Erfurt Nr. 5 vom 2. Mai 1996);
  • im Bereich des Bistums Fulda das Kirchenverinögensverwaltungsgesetz vom 20. April 1979, veröffentlicht im Hessischen Staatsanzeiger 28/79, S. 1450 ff. mit Änderungen vom 12. Dezember 1995, veröffentlicht im Hessischen Staatsanzeiger 3/96, S. 216 f. gemäß Einführungsgesetz zum Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für den thüringischen Teil des Bistums Fulda vom 30. September 1996 (Staatsanzeiger fUr den Freistaat Thüringen Nr. 7 vom 17. Februar 1997 S. 359-365 = Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Fulda vom 3 1. Januar 1997, Stück II, Nr. 17, S. 7);
  • im Bereich des Bistums Dresden-Meißen die Bekanntmachung über die Einrichtung der Römisch-Katholischen Kirche und ihrer Behörden im Bistum Meißen vom 29. November 1922 (Kirchliches Amtsblatt für das Bistum Meißen Nr. 1 vom 1. Januar 1923, S. 1) und die Bekanntmachung des Sächsischen Ministeriums für Volksbildung vom 30. Dezember 1931 (Sächsische Staatszeitung Nr. 1 vom 2. Januar 1932, S. 5 = Kirchliches Amtsblatt fürdas Bistum Meißen Nr. 1 vom 1. Januar 1932, S. 9).

(2) Der Freistaat Thüringen erhebt keinen Einspruch gegen die vorläufige Weitergeltung der für die Bistümer Fulda und Dresden-Meißen erlassenen Vorschriften. Sie sind im Staatsanzeiger für den Freistaat Thüringen (Nr. 32/1994, S. 2178 - 2184) unter Hinweis auf ihre Geltung als kirchliches Recht vorsorglich nochmals bekanntgemacht worden.

(3) Der Freistaat Thüringen stellt klar, daß das Preußische Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (Preußische Gesetzessamrnlung 1924, S. 585) als staatliches Recht auch in den ehemals preußischen Teilen des Freistaats Thüringen nicht mehr fortgilt; damit entfallen auch die darin enthaltenen Vorschriften über die staatlichen Aufsichts-, Mitwirkungs- und Genehmigungsrechte.

(4) Die Katholische Kirche verpflichtet sich, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages eine möglichst für den ganzen Freistaat Thüringen einheitliche kirchliche Regelung der Vermögensverwaltung herbeizuführen.

Zu Artikel 23 Absatz 6:

Ein Nachweis über die Verwendung der Mittel ist nicht erforderlich.

Zu Artikel 25 Absatz 3:

Tritt eine wesentliche Änderung der für die Höhe der Kirchensteuer maßgeblichen Verhältnisse ein, wird die für die Anerkennung der Kirchensteuerbeschlüsse zuständige Landesbehörde die Bistümer auf die Notwendigkeit einer Anpassung der Kirchensteuerhebesätze schriftlich unter Darlegung der Gründe hinweisen und Verhandlungen mit dem Ziel einer Verständigung führen. Die Genehmigungsfiktion entfällt dann mit Ablauf des Haushaltsjahres, das auf das Jahr des Zugangs des Schreibens folgt.

Zu Artikel 26 Absatz 2:

Die Bistümer gewährleisten die Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der zu dessen Schutz erlassenen staatlichen Bestimmungen.

Zu Artikel 28 Absatz 2:

Die Feststellung, daß ausreichender Datenschutz gewährleistet ist, trifft das zuständige Ministerium aufgrund der von den Bistümern vorzulegenden kirchengesetzlichen Regelungen.

Zu Artikel 29 Absatz 1:

Unter regelmäßigen Gesprächen sind Zusammenkünfte gemeint, die möglichst einmal jährlich stattfinden.

Zu Artikel 30:

Im übrigen besteht Übereinstimmung zwischen den Vertragschließenden, daß - auch soweit das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 den Freistaat Thüringen bindet- die Bestimmungen dieses Konkordates über die Anforderungen an geistliche Ordensobere (Artikel 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3) und über die Bekenntnisschule (Artikel 23 und 24) sowie die Bestimmungen des Artikels 32 dieses Konkordates im Verhältnis zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen nicht angewendet werden.

Zu Artikel 31:

Sollte der Freistaat Thüringen in Verträgen mit anderen vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragschließenden gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.


Diese Übereinkunft ist in doppelter Urschrift unterzeichnet worden.

Erfurt, den 11. Juni 1997

Für den Heiligen Stuhl
Der Apostolische Nuntius in Deutschland

Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo

Für den Freistaat Thüringen
Der Thüringer Ministerpräsident

Bernhard Vogel


B. Begründung zum Staatsvertrag:

Mit der Wiederherstellung der Deutschen Einheit und der Wiederbegründung des Freistaats Thüringen ist Klärungsbedarf bezüglich der rechtlichen Grundlagendes Verhältnissesvon Staat und Kirchen in Thüringen entstanden. Dabei stellte sich insbesondere die Frage nach der Fortgeltung älterer Konkordate und Kirchenverträge und einer möglichen Bindung des Freistaats Thüringen an diese Verträge. Unabhängig davon haben sich aber auch im Zuge der Neuordnung des Landes innerhalb des bundesstaatlichen Systems und der Schaffung demokratischer und rechtsstaatlicher Strukturen neue Fragen in den Beziehungen von Staat und Kirche ergeben. Aus diesem Grunde bestand das Bedürfnis für eine grundlegende Neuordnung des Verhältnisses des Freistaats Thüringen zu den Kirchen innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und unter Wahrung der weltanschaulichen Neutralität des Staates.

Als geeignetes Rechtsinstitut für die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Staat und den Kirchen hat sich im Staatskirchenrecht der Bundesrepublik Deutschland die Form des Vertrags zwischen Staat und Kirchen herausgebildet.

Der Freistaat Thüringen hat daher bereits im Jahre 1992 Vertragsverhandlungen sowohl mit dem Heiligen Stuhl als auch mit den evangelischen Landeskirchen in Thüringen aufgenommen mit dem ziel, die Vertragsbeziehungen zwischen Staat und kirchen unabhängig von der Frage der Fortgeltung älterer Verträge umfassend und dauerhaft neu zu regeln.

Die Verhandlungen mit den evangelischen Landeskirchen haben zu dem am 15. März 1994 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und den Evangelischen Kirchen in Thüringen (GVB 1. S. 509) geführt. Dieser Vertrag ist nach der zustimmung des Landtags und nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden am 22. September 1994 in Kraft getreten (GVBI. S. 11 94).

Aufgrund der parallelen Verhandlungen mit dem Heiligen Stuhl ist zunächst der am 14. Juni 1994 unterzeichnete Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt (GVBI. S. 79 1) abgeschlossen worden. Auch dieser Vertrag ist nach der Zustimmung des Landtags und nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden am 8. Juli 1994 in Kraft getreten (GVBI. S. 105 1).

In weiteren verhandlungen mit dem Heiligen Stuhl ist nun mehr Übereinstimmung über den vorgelegten "Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen" erzielt worden. Der Vertrag enthält - zusammen mit dem bereits erwähnten Vertrag über die Errichtung des Bistums Erfurt und mit gegebenenfalls noch abzuschließenden Vereinbarungen über die beabsichtigte Errichtung einer Katholisch-Theologischen Fakultät an der Universität Erfurt und die Gewährleistung der wissenschaftlichen Vorbildung in Katholischer Theologie und Religionspädagogik an einer staatlichen Hochschule im Freistaat Thüringen - eine umfassende Neuordnung des Verhältnisses zwischen Staat und Katholischer Kirche in Thüringen.

Inhaltlich entsprechen die Regelungen des Vertrags in weiten Teilen den Regelungen in dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und den Evangelischen Kirchen in Thüringen.

Unterschiede bestehen vor allem in den Regelungen über - die Freistellung von Klerikern und Ordensleuten von der Verpflichtung zur Übernahme öffentlicher Ämter bzw. von Obliegenheiten, die nach den Vorschriften des kanonischen Rechts mit ihrer Stellung nicht vereinbar sind (Artikel 1 Abs. 4), - die Besetzung der Bischöflichen Stühle und weiterer Leitungsämter der Kirche (Artikel 5 Abs. 2), - die Anstellungsvoraussetzungen für Geistliche in kirchlichen Ämtern (Artikel 5 Abs. 3, 7), - die Anerkennung von Orden und von nach Maßgabe des kanonischen Rechts gebildeten religiösen Gemeinschaften sowie kirchlichen Anstalten und Stiftungen in ihrer kirchlichen Rechtsstellung (Artikel 6 Abs. 2).

Die Unterschiede erklären sich aus dem vom Selbstverständnis der Evangelischen Landeskirchen in diesen Punkten abweichenden Selbstverständnis der Katholischen Kirche. Die im Vertrag getroffenen Regelungen entsprechen traditionellem Konkordatsrecht in Deutschland.

Eine weitere wesentliche Abweichung zum Evangelischen Kirchenvertrag ergibt sich bei der Regelung des Verhältnisses des neuen Vertrags zu möglicherweise fortgeltenden und den Freistaat Thüringen bindenden älteren Verträgen (Konkordaten).

Der Evangelische Kirchenvertrag läßt die Frage der Weitergeltung der älteren Kirchenverträge und ihrer Verbindlichkeit für den Freistaat Thüringen offen, stellt aber durch eine Novationsklausel (Artikel 27 Abs. 2) ausdrücklich klar, "daß alle etwa noch geltenden, die Vertragschließenden bindenden vertraglichen Regelungen aus derzeit vor dem 3. Oktober 1990 durch diesen Vertrag ersetzt werden". In den Verhandlungen mit der Katholischen Kirche hat die staatliche Verhandlungsdelegation das Verhandlungsziel des Freistaats Thüringen in einer Notiz gegenüber dem Heiligen Stuhl wie folgt formuliert:

"Mit den derzeitigen Verhandlungen erstrebt der Freistaat Thüringen in erster Linie Rechtsklarheit für seine Beziehungen zu den Kirchen ... Dabei kann die Fortgeltungsfrage des Reichskonkordats und des Preußenkonkordats, soweit es den Freistaat Thüringen betrifft, offen bleiben. Dagegen muß klargestellt sein, daß neben diesem neuen Vertrag in Zukunft alle vertraglichen Regelungen aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 zwischen den Vertragschließenden nicht mehr angewandt werden. Die Geltung und Anwendung des Reichskonkordats im Verhältnis zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Bund bleiben davon unberührt.

Der Freistaat Thüringen ist bereit, über alle Regelungsinstrumente zu verhandeln, die diese Ziele sicherstellen."

In einem Schreiben vom 7. August 1995 (Nr. 02.099) hat die Apostolische Nuntiatur in Deutschland eine Antwort des Staatssekretariats übermittelt, die in ihrem wesentlichen Inhalt wie folgt lautet:

"I. Der Heilige Stuhl bekräftigt seine Bereitschaft, mit dem Freistaat Thüringen einen Vertrag abzuschließen, und zwar mit dem Ziel einer vollständigen Regelung der relevanten Gegenstände ... Der Heilige Stuhl teilt auch den Wunsch des Freistaats Thüringen, rechtliche Klarheit zu schaffen ... Der Heilige Stuhl geht indes davon aus, daß in den neuen Bundesländern das Reichskonkordat seit dem 3. Oktober 1990 auch Kraft des Einigungsvertrags (Artikel II ) gilt und daß Kraft Artikel 2 des Reichskonkordats in den früher preußischen Gebietsteilen auch das Preußenkonkordat gilt. Demgemäß erwartet der Heilige Stuhl einen wenigstens impliziten Akt der Anerkennung der Geltung und der Anwendung der genannten Konkordate ... Er kann deshalb nur Verträge akzeptieren, die die geltenden Konkordate abändern und/oder ergänzen. Er lehnt damit Verträge ab, die die jetzigen Konkordate vollständig ersetzen würden.

Auf der Grundlage und im Rahmen dieser konkordatspolitischen Leitlinien signalisiert der Heilige Stuhl seine Bereitschaft, den geplanten Vertrag abzuschließen. Bedingung dafür ist freilich, daß ... der Vertrag die Grundsatzfrage der Fortgeltung und der Anwendung des Reichskonkordats und des Preußenkonkordats, soweit es den Freistaat Thüringen betrifft, offen läßt.

Wenn man einen Vertrag zu diesen Bedingungen schließt, werden alle in ihm enthaltenen Bestimmungen Kraft des Vertrags selbst bindend. Einige von ihnen jedoch, und zwar diejenigen, die in den Konkordaten mit dem Reich und mit Preußen enthalten sind, werden auch Kraft dieser Konkordate Geltung haben.

Das wird aber in der praxis nicht zu bedeutenden Differenzen führen: Thüringen wird alle Bestimmungen einhalten und sich dabei auf den abzuschließenden Vertrag berufen. Die Kirche und der Heilige Stuhl werden dasselbe tun ..."

In den weiteren Verhandlungen haben sich Staat und Kirche auf eine Lösung verständigt, die zwar auf eine ausdrückliche Novationsklausel verzichtet, durch das Zusammenspiel mehrerer Regelungen aber im Ergebnis dazu fährt, daß in den umstrittenen Fragen einer Bindung des Reichskonkordats im Verhältnis zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen und der Geltung des Preußenkonkordats für den Freistaat Thüringen nach Ratifizierung des vorliegenden Vertrags praktisch keine Bedeutung mehrzukommt. Diese Lösung beruht auf folgenden Eckpunkten:

  1. Der abzuschließende Vertrag läßt die Grundsatzfrage der Bindung des Reichskonkordats im Verhältnis zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen und der Geltung des Preußenkonkordats ausdrücklich offen. Zum Ausdruck kommt das in der Bezugnahme der genannten Verträge in der Präambel (Berücksichtigung des Reichskonkordats, "soweit es den Freistaat bindet" - sog. "Soweit-Klausel"; bloße "Würdigung" des Preußenkonkordats; die "Soweit-Klausel" wird im Schlußprotokoll zu Artikel 30 noch einmal wiederholt).
    1. Auf eine ausdrückliche Novationsklausel wird verzichtet. An ihre Stelle treten drei Regelungen, die praktisch zum gleichen Ergebnis fuhren:
    2. Von besonderer Bedeutung ist die Kollisionsklausel des Artikels 30. Nach ihr gehen "Regelungen in diesem Vertrag und im Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt vom 14. Juli 1994 (GVBI. S. 791) ... inhaltlich abweichenden oder inhaltlich übereinstimmenden Regelungen in älteren konkordatären Verträgen vor, soweit sie denselben Gegenstand betreffen". Diese Vorrangregelung schließt einen Rückgriff auf ältere vertragliche Regelungen in allen den Fällen aus, in denen derjetzt abzuschließende Vertrag eine Neuregelung enthält.
  2. Neben die Kollisionsklausel tritt die Regelung im Schlußprotokoll zu Artikels 30, durch die die Anwendung einer Reihe heute obsoleter regelungen des Reichskonkordats im Verhältnis zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen ausdrücklich ausgeschlossen wird. Im einzelnen handelt es sich um die Bestimmungen des Reichskonkordats über die Anforderungen an geistliche Ordensobere, über die staatliche Bekenntnisschule sowie über die Mitgliedschaft und Tätigkeit von Geistlichen und Ordensleuten in politischen Parteien.
  3. Umfassende Wirkung entfaltet die Vorrangregelung des Artikels 30 durch das Bemühen der Vertragsparteien, neue Regelungen für alle im Preußenkonkordat und im Reichskonkordat geregelten Materien zu treffen, die in die Kompetenz des Landes fallen. Damit wird im Verhältnis zwischen den Vertragschließenden ein Rückgriff auf die Bestimmungen älterer konkordatärer Verträge in Zukunft in allen diesen Fällen entbehrlich. Parallelregelungen fehlen nur für folgende Materien:

    (a) Für die Ausbildung in Katholischer Theologie an staatlichen Hochschulen enthält der Vertrag nur einige Grundsatztegelungen.

    Für die beabsichtigte Errichtung einer Katholisch-Theologischen Fakultät an der Universität Erfurt und für die Gewährleistung der wissenschaftlichen Vorbildung in Katholischer Theologie und Religionspädagogik an einer staatlichen Hochschule im Freistaat Thüringen wird deshalb auf künftig zu treffende Einzelvereinbarungen verwiesen.

    Auf eine Parallelregelung zu Artikel 4 des Reichskonkordats (freier Verkehr und freie Korrespondenz des Heiligen Stuhls mit den Bischöfen, dem Klerus und den übrigen Angehörigen der Katholischen Kirche in Thüringen) wurde verzichtet, weil sich der Regelungsgehalt dieser Bestimmungen nach Auffassung beider Vertragsparteien heute unproblematisch aus dem geltenden Verfassungsrecht, insbesondere der Gewährleistung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Artikel 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen, Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung), ergibt.

    (c) Verzichtet wurde auch auf eine Parallelregelungzu Artikel 7 des Reichskonkordats (Erforderlichkeit des Nihil obstat des Diözesanordinarius bei Annahme eines staatlichen Amts durch Geistliche oder anstellung Geistlicherin einem solchen Amt).

    Diese Regelung ist als innerkirchliches Recht unproblematisch (und für die Geistlichen verbindlich); auf der anderen Seite bestand Übereinstimmung zwischen den Vertragschließenden, daß der Staat nach allgemeinen verfassungsrechtlichen und beamtenrechtlichen Grundsätzen die Ernennung von Staatsdienem in nichtkonfessionellen Staatsämtern nichtvon dem Vorliegen eines solchen Nihilobstat abhängig machen darf.

    (d) Keine Parallelregelung enthält der Vertrag zu Artikel 16 des Reichskonkordats (Treueid der Bischöfe). Insoweit ist bereits durch Absatz 2 des Schlußprotokolls zu Artikel 3 des vertrags zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtungdes Bistums Erfurtvom 14.Juni 1994(GVBI.S.791) klargestellt, daß der Freistaat Thüringen die Regelung über den Treueid nicht anwendet. Artikel 30 des vorliegenden Vertrags stellt klar, daß auch den Regeln des Errichtungs Vertrags (und damit der genannten Bestimmung im Schlußprotokoll) Vorrang gegenüber parallelen Regelungen in älteren konkordatären Vereinbarungen (unter Einschluß des Reichskonkordats) zukommt.

    (e) Schließlich fehlt eine Parallelregel ung zu Artikel 2 Abs. 2 des Reichskonkordats ("In Zukunft wird der Abschluß von Länderkonkordaten nur im Einvernehmen mit der Reichsregierung erfolgen."). Insoweit hat der Freistaat Thüringen in den Vertragsverhandlungen auf seine - mit allen anderen Bundesländern übereinstimmende - Rechtsauffassung hingewiesen, nach der Kompetenzen des Bundes für Länderkonkordate nach dem Grundgesetz nicht mehr gegeben sind; er hat aber keine Bedenken dagegen erhoben,daßder Heilige Stuhl entsprechend seiner ständigen Praxiszu ArtikeI 2 Abs. 2 des Reichskonkordats der Bundesregierung die Länderkonkordate auchin Zukunft vor endgültigem Abschluß zur Kenntnis gibt.


C.Einzelbegründung

Zur Präambel:

Nach der Präambel haben die Vertragspartner eine Übereinkunft mit dem Ziel getroffen, das Verhältnis zwischen der katholischen Kirche und dem Freistaat Thüringen fortzubilden und auf Dauer zu regeln. Die Regelung erfolgt "unter Berücksichtigung des in Geltung stehenden Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juni 1933, soweit es den Freistaat bindet und in Würdigung des Vertrags des Freistaats Preußen mitdem Heiligen Stuhl vom 14.Juni 1929". Die Bindung des Freistaats Thüringen an die genannten Vereinbarungen bleibt ausdrücklich offen (vgl. oben 1).

Zu Artikel 1:

Absatz 1 gewährleistet die Religions- und Religionsausübungsfreiheit entsprechend Artikel 39 der Verfassung des Freistaats Thüringen.

Durch das Schlußprotokoll zu Artikel 1 Abs. 1 wird klargestellt daß die in Artikel 31 des Reichskonkordats enthaltenen, über die Bindung an das für alle geltende Gesetz hinausgehenden Beschränkungen der Tätigkeit katholischer Organisationen und Verbände im Verhältnis zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen nicht angewendet werden.

Absatz 2 anerkennt das Selbstbestimmungsrecht der Katholischen Kirche durch Wiederholung des Textes von Artikel 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen sowie von Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung.

Zu Artikel 2:

Diese Regelung über das seelsorgerische Zeugnisverweigerungsrecht entspricht den einschlägigen Bestimmungen des Prozeßrechts des Bundes. Der Freistaat Thüringen verpflichtet sich durch Satz 2 darüber hinaus, für die Aufrechterhaltung dieses Schutzes einzutreten.

Zu Artikel 3:

Diese Regelungentspricht Artikel 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen, Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung.

Der Freistaat verpflichtet sich, gesetzliche Regelungen zu treffen, um den Schutz der Gottesdienste an kirchlichen Feiertagen, die nichtgesetzliche Feiertage sind, zu gewährleisten.

Zu Artikel 4:

Die Bestimmung entspricht traditionellem Konkordatsrecht in Deutschland. In der hier geregelten Weise ist bereits bei der Errichtung des Bistums Erfurt durch den Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Th@ngen überdie Errichtung des B istums Erfurt vom 14. Juni 1994 (GV-Bl. S. 79 1) verfahren worden.

Der Verweis auf kirchenrechtliche und konkordatsrechtliche Bestimmungen im Schlußprotokoll gibt nachrichtlich die Bestimmungen wieder, aufdenen die gegenwärtige Diözesanorganisation und -zirkumskription der Katholischen Kirche im Freistaat Thüringen beruht.

Zu Artikel 5:

Regelungsgegenstand ist die Besetzung kirchlicher Ämter der durch diesen Vertrag betroffenen Bistümer.

Absatz 1 bestimmtdie Besetzung des Bischöflichen Stuhlsvon Erfurt unterbezugnahme auf die geltende Regelung in Artikel 3 des Bistumserrichtungsvertrags vom 14. Juni 1994, die eine Besetzung entsprechend Artikel 6 des Preußenkonkordats vom 14. Juni 1929 vorsieht.

Für die Besetzung des Bischöflichen Stuhls von Fulda wird Artikel 6 des Preußenkonkordats vom 14. Juni 1929 für anwendbar erklärt. Es wird ferner bestimmt, daß im Fall der Besetzung das Kathedralkapitel die Anfrage, ob Bedenken allgemeinpolitischer natur bestehen, auch an den Ministerpräsidenten des Freistaats Thüringen richtet.

Bezüglich des Bischöflichen Stuhls von Dresden-Meißen wird auf die Regelungen in Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 des Reichskonkordats verwiesen, die nach Artikel 13 Abs. 2 des Vertrags zwischen dem Heil igen Stuhl und dem Freistaat Sachsen vom 2. Juli 1996 gelten. Diese schließen die Anwendbarkeit der in Artikel III Abs. 1 des Badischen Konkordats vom 12. Oktober 1932 enthaltenen Bestimmungen ein. Danach ist bei der Besetzung des Bischöflichen Stuhls das Kathedralkapitel wahlberechtigt- Die Wahl erfolgt aufgrund einer vom Heiligen Stuhl zu erstellenden Dreier-Liste, die einen Kandidaten aus dem Bereich der Diözese enthalten muß. Die Liste wird vom Heiligen Stuhl unter Würdigung dervorschläge des Domkapitels und derjährlich einzureichenden Vorschläge des bisherigen Diözesanbischofs erstellt. Für diesen Fall ist bestimmt, daß die entsprechende Anfrage vom Heiligen Stuhl ausgeht.

Im Schlußprotokollzu Artikel 5 Abs. 1 und 2 finden sich ergänzende Vereinbarungen über das Verfahren zur Geltendmachung von Bedenken allgemeinpolitischer Natur.

Ausdrücklich wurde vereinbart, daß ein staatliches Vetorecht dadurch nicht begründet wird. Im übrigen sieht Absatz 2 des Schlußprotokolls zu ArtikeI 5 Abs. 1 und 2 vor, daß Artikel 5 Abs. 2 gilt, solange keine andere Vereinbarung erfolgt.

In Absatz 3 der hierzu im Schlußprotokoll bestehenden Regelung sind Bestimmungen bezüglich der besetzung von bestimmten kirchlichen Ämtern ergangen.

In Absatz 4 und der dazugehörigen Schlußprotokollbestimmung werden Ausnahmen von den Erfordernissen des Absatzes 3 formuliert.

Die Regelungen in den Absätzen 5 und 6 betreffen kirchliche Mitteilungspflichten gegenüber dem Freistaat. In der zugehörigen Schlußprotokollregelung wird klargestellt, daß ein staatliches Einspruchsrecht hierdurch jedoch nicht begründet wird.

In Absatz 7 werden die Anforderungen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3, einschließlich der Ausnahmeregelung in Absatz 4, auf die Geistlichen insgesamt übertragen.

Zu Artikel 6:

Durch Absatz 1 werden das Bistum Erfurt sowie die mit Gebietsteilen in den Freistaat Thüringen hineinreichenden Bistümer Dresden-Meißen und Fulda, die im Freistaat Thüringen gelegenen Kirchengemeinden bzw. die Pfarreien und die aus den Kirchengemeinden bzw. Pfarreien gebildeten Gesamtverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts bestätigt. Im Hinblick auf die geltende Regelung in Artikel 1 Abs. 2 des Bistumserrichtungsvertrags vom 14. Juli 1994 ist die Feststellung des öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus des Bistums, des Bischöflichen Stuhls und des Kathedralkapitels von Erfurt deklaratorisch. Anders als bei den Bistümem, Kirchengemeinden und Gesamtverbänden handelt es sich bei den Bischöflichen Stühlen und Kathedralkapiteln nicht um Gebietskörperschaften; ihre Rechtsstellung richtet sich nach dem für ihren Sitz maßgeblichen Landesrecht. Auf eine Bestätigung der Bischöflichen Stühle und der Kathedralkapitel von Dresden-Meißen und Fulda als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch Thüringer Recht wurde deshalb verzichtet. Absatz 1 des Schlußprotokolls zu Artikel 6 Abs. 1 stellt aber klar, daß eine nach Bundesrecht bzw. nach sächsischem oder hessischem Landesrecht gegebene Eigenschaft dieser Rechtspersonen als Körperschaften des öffentlichen Rechts von der Regelung im Thüringer Vertrag unberührt bleibt.

Entsprechendes gilt für die Rechtsstellung der Erzbistümer und Bistümer, deren Gebiet nicht in das Gebiet des Freistaats Thüringen hineinreicht, sowie deren Bischöfliche Stühle, Kathedralkapitel, Kirchengemeinden bzw. Pfarreien und der aus diesen Kirchengemeinden bzw. Pfarreien gebildeten Gesamtverbände.

Die Regelung entspricht im übrigen 2 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens. Die Anerkennung des kirchlichen Dienstes als öffentlicher Dienst wird im Schlußprotokoll dahin gehend erläutert, daß ein Wechsel aus dem kirchlichen in den staatlichen Dienst und vice versadurch Anwendungder dienstrechtlichen Bestimmungen keine unangemessenen Nachteile zur Folge haben soll.

Absatz 2 trifft Regelungen über kirchliche Orden und religiöse Gemeinschaften sowie Anstalten und Stiftungen und ihre staatliche Anerkennung. Die Bestimmung im Schlußprotokoll zu Artikel 6 Abs. 2 verweist auf die geltende Rechtslage.

Zu Artikel 7:

Diese Regelung legt die kirchlichen Mitteilungspflichten bei der Bildung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts fest und ergänzt insoweit die durch Artikel 6 getroffene Regelung über die staatliche Anerkennung der Körperschaftsrechte von Rechtspersonen kirchlichen Rechts.

Zu Artikel 8:

Absatz 1 gewährleistet in Übereinstimmung mit Artikel 26 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen das Recht zur Einrichtung von Schulen in kirchlicher Trägerschaft. Durch Absatz 2 wird die Anerkennung und Förderung von Schulen in kirchlicher Trägerschaft nach Maßgabe der allgemeinen staatlichen Gesetze festgestellt.

Zu Artikel 9:

Diese Regelung nennt die kirchliche Erwachsenenbildung. Für die finanzielle Förderung der kirchlichen Erwachsenenbildung wird auf die geltenden Bestimmungen verwiesen, vor allem auf das Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz vom 23. April 1992 (GVBI. 148) und die ThÜringer Verordnung zur Förderung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung vom 16. September 1992 (GVBI. S. 496) in der jeweils geltenden Fassung.

Zu Artikel 10:

Die für die staatliche Anerkennung kirchlicher Hochschulen maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich aus dem Thüringer Hochschulgesetz vom 7. Juli 1992 (GVBI. S. 315) in der jeweils geltenden Fassung.

Zu Artikel 11:

Absatz 1 des Schlußprotokolls zu Artikel 11 Abs. 2 regelt, daß die Diözesanbischöfe für den Fall, daß eine Katholisch-Theologische Fakultät oder ein katholisch-theologischer Fachbereich im Einvernehmen mit dem Heiligen Stuhl an einer staatlichen Hochschule errichtet wird, auf die Ausübung ihres Rechts verzichten, im Freistaat Thüringen im Rahmen eines Diözesanseminars wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen zu betreiben (Artikel 6 des Vertrags zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt vom 14. Juni 1994). Das Rech4 Priesterseminare zu errichten und zu unterhalten, bleibt davon unberührt. Zwischen den Ve@parteien besteht Obereinstimmung, daß die beabsichtigte Errichtung einer Katholisch-Theologischen Fakultät an der Universität Erfurt unter Einbeziehung des Philosophisch-Theologischen Studiums Erfurt in diese Fakultät nur im Einvernehmen von Staat und Kirche erfolgen soll.

Nach Absatz 2 des Schlußprotokolls zu Artikel 11 Abs. 2 sind sich die Vertragschließenden darüber einig, daß vor der Errichtung einer Katholisch-Theologischen Fakultät an der Universität Erfurt ergänzende Vereinbarungen getroffen werden. In diesen Vereinbarungen werden insbesondere die Fragen einer Beanstandung von Hochschullehrern durch die Kirche wegen ihrer Lehre oder ihres Lebenswandels und der Folgen einer solchen Beanstandung zu regeln sein.

Zu Artikel 12:

Artikel 12 trifft Regelungen zum Katholischen Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen in Übereinstimmung mit Artikel 25 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und den einschlägigen Regelungen des Thüringer Schulgesetzes.

Zu Artikel 13:

Die Gewährleistung der wissenschaftlichen Vorbildung in Katholischer Theologie und Religionspädagogik an einer staatlichen Hochschule im Freistaat Thüringen soll durch die beabsichtigte Errichtung einer Katholisch-Theologischen Fakultät an der Universität Erfurt sichergestellt werden. Für die Zwischenzeit wird der gegenwärtig geltende Rechtszustand festgeschrieben. Danach wird die wissenschaftliche Vorbildung in Katholischer Theologie und Religionspädagogik weiter aufgrund von Kooperationsvereinbarungen mit den staatlichen Hochschulen durch das Philosophisch-Theologische Studium Erfurt wahrgenommen.

Absatz 5 stellt klar, daß das zuständige Ministerium seine Entscheidung über Studien und Prüfungsordnungen zur Ausbildung der Religionslehrer im Fach Katholische Religion im Benehmen mit den Bistümern trifft.

Das Schlußprotokoll zu Artikel 13 Abs. 5 gewährleistet - gegenständlich im einzelnen begrenzte - Einwendungsrechte der Bistümer. Sie gewährleisten, daß der Katholische Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Katholischen Kirche (vgl. Artikel 7 Abs. 3 des Grundgesetzes) erteilt wird.

Zu Artikel 14:

Artikel 14 nebst Schlußprotokoll regeln die Möglichkeit der Anstaltsseelsorge sowie der Seelsorge in staatlichen Krankenhäusern auf der Basis der Üblichkeit und des Bedürfnisses.

Zu Artikel 15:

Diese Bestimmung trägt Artikel 41 der Verfassung des Freistaats Thüringen Rechnung.

Zu Artikel 16:

Die Regelungen zum Rundfunkrecht tragen den landesrechtlichen Bestimmungen Rechnung, wie sie etwa durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 18. Dezember 1991 (GVBI. S. 635), das Gesetz über den Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk vom 25. Juni 1991 (GVBI. S. 118) bzw. durch das Thüringer Rundfunkgesetz vom 4. Dezember 1996 (GVBI. S. 271) in Thüringen gelten.

Im Schlußprotokoll zu Absatz 2 wird erläutert, daß religiöse Sendungen i.S. des Vertrags sich nicht auf die Übertragung gottesdienstlicher oder liturgischer Handlungen beschränken.

Zu Artikel 17:

Durch Absatz 2 wird die Bestattung Nicht- oder Andersgläubiger auf kirchlichen Monopolfriedhöfen unter der Voraussetzung gewährleistet, daß die für den Friedhof geltenden Vorschriften, insbesondere die über die Nutzung der Grabstätten, über die Liegedauer und eine mögliche Entwidmung, anerkannt werden. Diese Regelung trägt der einschlägigen Rechtsprechung Rechnung.

Die Regelung in Absatz 3 formuliert den staatlichen Genehmigungsvorbehalt für die Benutzungs- und Gebührenordnungen kirchlicher Friedhöfe sowie die bei der Gebührenvollstreckung zu beachtenden Regelungen.

Im Schlußprotokoll zu Absatz 3 ist klargestellt, daß die staatliche Genehmigung der Benutzungsordnungen nur aus ordnungsrechtlichen, insbesondere bau- und seuchenpolizeilichen Gründen, versagt werden darf.

Zu Artikel 18:

Diese Regelung entspricht den Bestimmungen des Thüringer Denkmalschutzgesetzes vom 7. Januar 1992 (GVBI. S. 17, 550).

Zu Artikel 19:

Die Vorschrift regelt die Frage des kirchlichen Eigentumsschutzes in Übereinstimmung mit Artikel 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen, Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung.

Das Schlußprotokoll zu Artikel 19 Abs. 1 läßt abweichend von Artikel 17 Abs. 2 des Reichskonkordats einen Abbruch von gottesdienstlichen Gebäuden aus zwingenden Gründen der Gefahrenabwehr auch ohne vorheriges Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde zu. Die Bindung der Kirchen an das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht bleibt unberührt; der in der Bestimmung gewährleistete Schutz kann deshalb nur für Gebäude gelten, die in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind oder baurechtlichen Bestandsschutz genießen.

Zu Artikel 20:

Diese Bestimmung trifft eine Übergangsregelung für kirchlich gewidmete staatliche Grundstücke und Gebäude.

Zu Artikel 21:

Die Bestimmungen des Artikels 21 nebst Schlußprotokoll betreffen die bestehenden kirchlichen Bestimmungen zur vermögensrechtlichen Vertretung.

Absatz 1 enthält die kirchliche Verpflichtung zu einer geordneten Vertretung ihrer Institutionen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten.

Absatz 2 enthält die Einspruchsrechte des Landes im Falle, daß eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet erscheint. Absatz 3 regelt die Frage der Publikation kirchlicher Regelungen im staatlichen Bereich aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Im Schlußprotokoll zu Artikel 21 Abs. 3 werden die in den betroffenen Bistümem z.Zt. geltenden kirchlichen Regelungen zur Vermögensverwaltung festgestellt. Absatz 2 des Schlußprotokolls betrifft die vorläufige Weitergeltung bestehender Vorschriften. Durch Absatz 3 des Schlußprotokolls stellt der Freistaat Thüringen klar, da=DF das Preußische Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 als staatliches Recht auch in den ehemaligen preußischen Teilen des Freistaats Thüringen nicht mehr fortgilt. In der Folge entfallen die darin enthaltenen Vorschriften über die staatlichen Aufsichts-, Mitwirkungs- und Genehmigungsrechte.

Die kirchlichen Regelungen der im Freistaat Thüringen gelegenen Bistümer über die Vermögensverwaltung sind derzeit sehr unterschiedlich. In Absatz 4 des Schlußprotokolls zu Artikel 21 Abs. 2 verpflichtet sich die Katholische Kirche, eine möglichst für den ganzen Freistaat Thüringen einheitliche kirchliche Regelung der Vermögensverwaltung herbeizuführen.

Zu Artikel 22:

Absatz 1 regelt die Aufhebung von staatlichen Patronatsrechten.

Absatz 2 trifft eine Regelung wegen der Auseinandersetzung von früher vereinigten Kirchen- und Schulämtem.

Zu Artikel 23:

In Artikel 23 sind die Staatsleistungen an die Katholische Kirche behandelt. Durch die getroffenen genannten Regelungen konnte Einigkeit über die bestehenden unterschiedlichen Auffassungen über geltend gemachte historische Ansprüche der Katholischen Kirche gegenüber dem Freistaat Thüringen auf die Gewährung von Staatsleistungen hergestellt werden. Mit dem Basisjahr 1997 wird nunmehr der Rechtsanspruch der Katholischen Kirche auf Staatsleistungen eingeräumt.

Der Umfang der Bindungswirkung der vorkonstitutionellen Verträge und Gesetze für den Freistaat Thüringen ist nicht abschließend geklärt. Es ist Ziel dieses Vertrags, unter Beachtung von Artikel 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen, Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3 und Artikel 138 der Weimarer Reichsverfassung eine einvernehmliche Regelung zu erzielen, die einerseits das kirchliche Selbstbestimmungsrecht wahrt, andererseits Staatsleistungen auf eine neue Rechtsgrundlage stellt und abschließend regelt. In diesem Zusammenhang konnte eine Freistellung des Freistaats Thüringen von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen an die Kirchengemeinden, insbesondere aus Baulastpflichten, erzielt werden.

Zu Artikel 24:

Diese Regelung entspricht der nach Landesrecht vorgesehenen staatlichen Gebührenbefreiung und erstreckt sie auf die Bistümer, die Bischöflichen Stühle, die Kathedralkapitel, die Kirchengemeinden bzw. Vereine und Gesamtverbände sowie auf die öffentlichrechtlichen Anstalten, Stiftungen und Verbände der Kirche. Ausgenommen bleiben solche Amtshandlungen, die aufgrund eines Gesetzes von privaten (beliehenen) Unternehmern vorgenommen werden.

Zu Artikel 25:

Die Regelung in Absatz 1 entspricht Artikel 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen, Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung.

Die Regelungen in den Absätzen 2 und 3 entsprechen den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens im Einigungsvertrag. Die Möglichkeit der Erhebung einer Mindestbetragskirchensteuer wird neu eingeführt.

Absatz 3 regelt die Genehmigungsfiktion von Kirchensteuerbeschlüssen bei unverändertem Sachstand.

Das Schlußprotokoll zu Absatz 3 trifft Regelungen betreffend die Anpassung der Kirchensteuerhebesätze.

Zu Artikel 26:

Durch Absatz 1 wird die Verwaltung der Kirchensteuem auf den Freistaat und die staatlichen Finanzämter übertragen. Absatz 2 regelt die Vergütung, die der Freistaat für die staatlichen Kirchensteuerverwaltungen erhält, sowie die Verpflichtung der staatlichen Finanzämter zur Auskunft.

Im Schlußprotokoll zu Absatz2 ist zusätzlich bestimmt, daß die Kirchen die Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der zu seinem Schutze erlassenen staatlichen Bestimmungen gewährleisten. Absatz 3 regelt die Vollstreckung der Kirchensteuer.

Zu Artikel 27:

Infolge der Regelung in Absatz 2 werden die Kirchen und ihre diakonischen Einrichtungen im Thüringer Sammlungskalender berücksichtigt.

Zu Artikel 28:

Die Regelung bestimmt, daß die Übermittlung von Daten ausreichende Datenschutzmaßnahmen bei den Kirchen voraussetzt. Die Feststellung, daß ausreichender Datenschutz gewährleistet ist, trifft das zuständige Ministerium aufgrund der von den Kirchen vorzulegenden kirchengesetzlichen Regelungen.

Zu Artikel 29:

Diese Bestimmung ist Ausfluß der Partnerschaft von Staat und Kirche und dient der Erhaltung und Festigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

Zu Artikel 30:

Artikel 30 enthält die bereits in der Einleitung dargestellte Vorrangregelung. Im Zusammenspiel mit dem Schlußprotokoll zu Artikel 30 und dem Bemühen der Vertragsparteien des neuen Vertrags, Neuregelungen für alle im Preußenkonkordat und im Reichskonkordat geregelten Materien zu treffen, die in die Länderkompetenz fallen (vgl. dazu die Einleitung), stellt sie sicher, daß den umstrittenen Fragen einer Bindung des Reichskonkordats im Verhältnis zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen und der Geltung des Preußenkonkordats für den Freistaat Thüringen nach Ratifizierung des jetzt abzuschließenden Vertrags keine praktische Bedeutung mehr zukommt.

Zu Artikel 31:

Diese Regelung enthält die Freundschaftsklausel. Sie wird ergänzt durch eine Paritätsklausel im Schlußprotokoll.

Zu Artikel 32:

Diese Regelung betrifft das Ratifikationsverfahren sowie das Inkrafttreten des Vertrags.