Kirchen erstreiten beste Sendezeit bei Privatsender

Aus: MIZ 3/94

Die katholische und die evangelische Kirche haben sich die beste Sendezeit beim Ansbacher Rundfunksender Radio 8 erstritten. Das kirchliche "Wort zum Tage" muß nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach (Az: AN 17 K 9300560) künftig täglich zwischen 6.50 und 7.00 Uhr gesendet werden. Die Programmanbieter, die die eineinhalbminütige Morgenpredigt auf einen Sendeplatz vor 6.00 oder nach 18.00 Uhr "verbannen" wollten, scheiterten mit ihrer Klage gegen einen entsprechenden Bescheid der "Bayerischen Landesanstalt für neue Medien" (BLM).

Die Grenzen eines alternativen Rundfunks

Norbert Dethof/Gunnar Schedel

Selbst im Offenen Kanal hat die Kirche ihre Finger

Aus: MIZ 3/94

Medienrevolutionäre beklagten es von Anfang an: Massenkommunikation tendiert dazu, "Einbahnstraßen"-Kommunikation zu sein. Das berieselte Publikum neigt immer stärker zur Passivität, läßt sich widerstandslos in die Rolle des Rezipienten drängen. Für die elektronischen Medien gilt dies offensichtlich noch mehr als für Druckschriften. Medienrevolutionäre suchten immer wieder nach Wegen aus diesem Dilemma. Eine der zentralen Ideen war die erstmals 1932 von Bertolt Brecht erhobene Forderung nach der Umgestaltung des Rundfunks von einem Distributions- zu einem Kommunikationsapparat.

Privilegien der Kirchen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Und wer sitzt in der ersten Reihe?

Die Privilegien der Kirchen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Aus: MIZ 3/94

Während sich Dyba, Kruse und Co. ihre Position bei den Privaten erst langsam erkämpfen mußten, saßen sie beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk schon immer in der "ersten Reihe". Einer der explosivsten Beiträge der RTL-Serie "Der heiße Stuhl" war der Auftritt des MIZ-Begründers Frank Schütte, und bis sich Margarete Schreinemakers als treuergebene Katholikin outete, gingen auch bei SAT1 einige kirchenkritische Features über den Sender. Bei ARD und ZDF war die privilegierte Stellung der beiden christlichen Großkirchen hingegen von Anfang an institutionell festgeschrieben.

§166 StGB: Der Ermittlungsausschuß informiert

Aus: MIZ 2/92

Erfreulich wenig gibt es zu vermelden, vor allem aus den neuen Bundesländern ist uns bisher kein Fall bekannt geworden. Nur ein von uns bereits als erledigt angesehenes Verfahren gegen die taz Berlin wurde wieder aufgewärmt. Interessant hieran ist, daß der inkriminierte Text in einem anderen Zusammenhang bereits einmal erschienen war. Erst jedoch das Medium Tageszeitung und die Kombination mit Bildmaterial veranlaßte die Staatsanwaltschaft zum Eingreifen. Es ging und geht also offensichtlich darum, bestimmte Texte einer breiteren Öffentlichkeit vorzuenthalten. Während einer Publikation in Fachkreisen nichts entgegensteht, ist die Veröffentlichung in einer DurchschnittsleserInnen ansprechenden Form oder in Medien mit großer Reichweite verboten.

Wie der katholische Orden Opus Dei seine Kritiker mundtot macht

Aus: MIZ 1/86

Am Nikolaustag, dem 6. Dezember 1985, bescherte das Börsenblatt des Deutschen Buchhandels (Nr. 79) - Verbandsorgan der westdeutschen Verleger und Sortimenter - seinen Lesern auf Seite 3185 eine 34zeilige einspaltige Meldung unter der Rubrik "Vermischtes/Ticker": "Opus Dei: EV gegen Rororo?", zu Deutsch: Einstweilige Verfügung des Opus Dei gegen den Rowohlt-Verlag? Diese Meldung, die sinnigerweise neben einem anderen Einspalter: "Konfessioneller Medien-Rückzug" erschien, hatte folgenden Wortlaut: