Politischer Leitfaden: 2. Jugend und Bildung

Politischer Leitfaden: 2. Jugend und Bildung rhartmann So, 2005-12-25 23:56
Schule

Kinder und Jugendliche haben ein Recht darauf, ihre Fähigkeit zur selbstbestimmten Lebensgestaltung zu entwickeln. Geeignete Voraussetzungen zu schaffen, ist Aufgabe von Eltern, Kindergärten und Schulen.

Um die Fähigkeit zur weltanschaulichen und religiösen Selbstbestimmung zu entwickeln, brauchen junge Menschen die Möglichkeit, entsprechend ihrer geistigen Reife unterschiedliche Auffassungen kennen zu lernen, nicht nur die Auffassungen ihrer Eltern.

2.1 Kindergärten und Schulen

Schulen bieten Gelegenheit, eine große Zahl von jungen Menschen zu erreichen, Informationen zu vermitteln und Diskussionen anzustoßen. Es ist wichtig, diese Gelegenheit zu nutzen: Um jungen Menschen vielseitige Informationen anzubieten über unterschiedliche Vorstellungen von einem gelungenen Leben, vom wünschenswerten Umgang der Menschen untereinander und von Ethik, sowie Informationen über unterschiedliche Weltanschauungen und Religionen, über unterschiedliche Interpretationen von wichtigen Weltanschauungen und Religionen, und über Weltanschauungs- und Religionskritik. Und um die jungen Menschen anzuregen, über all das nachzudenken und miteinander zu diskutieren. Je mehr unterschiedliche Auffassungen dabei einander begegnen, um so besser. In der Diskussion und im praktischen Umgang mit Andersdenkenden üben Kinder und Jugendliche wichtige Fähigkeiten für ein Leben in einer pluralistischen Gesellschaft.

Genau dies wird verhindert, wenn Kinder und Jugendliche nach Bekenntnissen getrennt werden: in einem Wahlpflichtbereich Religionsunterricht/Ethikunterricht, wie er in den meisten deutschen Bundesländern vorliegt; und erst recht in Bekenntnisschulen. Anstatt miteinander wird übereinander geredet.

Konfessionsschulen und konfessionelle Kindergärten sind Relikte aus einer Zeit der Glaubensfehden. Sie sind kontraproduktiv für das Erlernen von Miteinander und Toleranz. Außerdem werden Konfessionsschulen, in denen das Bekenntnis den gesamten Unterricht prägt, zu einer Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für ältere Schülerinnen und Schüler, deren Überzeugung nicht mehr mit dem Bekenntnis ihrer Schule übereinstimmt; denn die Alternative, die Schule zu wechseln, dürfte für viele unzumutbar sein. Aus diesen Gründen verdienen Konfessionsschulen keine finanzielle Unterstützung durch den Staat.

Religionsunterricht, der die Glaubensaussagen einer bestimmten Religion oder Konfession als "bestehende Wahrheiten" vermitteln soll, gehört nicht in öffentliche Schulen; denn die sind, wie der Staat, zu weltanschaulich-religiöser Neutralität verpflichtet. Dort ist ein solcher Religionsunterricht so fehl am Platz wie beispielsweise parteipolitische Werbung.

Das gilt für christlichen und islamischen Religionsunterricht gleichermaßen. Der IBKA schließt sich nicht der gelegentlich erhobenen Forderung an, einen islamischen Religionsunterricht einzuführen, um ein Gegengewicht gegen den islamischen Fundamentalismus zu haben. Stattdessen schlägt der IBKA einen religiös und weltanschaulich neutralen Unterricht in Religions- und Weltanschauungskunde vor, an dem alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse gleichermaßen teilnehmen. Auch ein solcher Unterricht kann Alternativen zum Fundamentalismus aufzeigen.

Forderungen des IBKA:

  • Der Grundsatz der Trennung von Staat und Kirchen ist konsequent auf das gesamte öffentliche Schulwesen anzuwenden.
  • Kruzifixe sind aus den Klassen- und Lehrerzimmern der öffentlichen Schulen zu entfernen.
  • Gebete an öffentlichen Schulen, die außerhalb eines Religionsunterrichtes stattfinden, verstoßen gegen das Prinzip der weltanschaulichen Neutralität des Staates. Sie sind pädagogisch unvertretbar, weil hierdurch die nichtbetenden Kinder in Außenseiterrollen gedrängt werden.
  • Bekenntnisschulen sind nur als freie Schulen (Privatschulen) zulässig und dürfen das öffentliche Angebot nicht ersetzen. Es muss immer auch eine öffentliche Schule gleicher Schulform vor Ort erreichbar sein. Die Länder und Kommunen haben die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen für ein flächendeckendes Angebot öffentlicher Schulen zu schaffen und zu wahren. Staatliche und öffentliche Zuschüsse für Bekenntnisschulen sind zu streichen.
  • Allen Schülerinnen und Schülern soll integrativer und multikultureller Unterricht in Lebensgestaltung, Ethik, Religions- und Weltanschauungskunde angeboten werden, der vom Prinzip der religiösen und weltanschaulichen Neutralität bestimmt sein muss. Neben Informationen über religiöse und nichtreligiöse Weltanschauungen müssen auch Religionskritik wie Kritik an nichtreligiösen Weltanschauungen grundsätzlich behandelt werden. Dieser Unterricht ist allen Schülerinnen und Schülern gleichermaßen anzubieten, unabhängig davon, ob sie einen noch existierenden Religionsunterricht besuchen oder nicht.

Zur Situation in Deutschland:

Die Verletzung der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates geht in einigen Bundesländern besonders weit: In Landesverfassungen und Schulgesetzen ist festgelegt, dass nicht nur der Religionsunterricht, sondern auch der übrige Unterricht in christlichem Geiste zu erteilen sei. Vor allem in den südlichen Bundesländern und hier wiederum besonders extrem in den Grund-, Haupt- und Sonderschulen, die offen als "Christliche Gemeinschaftsschulen" geführt werden, sind christliche Traditionen weiterhin institutionell verankert. Faktisch hat sich diese christliche Gemeinschaftsschule als bikonfessionell-ökumenische Bekenntnisschule erwiesen.

Dabei hatte das Bundesverfassungsgericht bereits 1975 in Entscheidungen zur bayerischen und badischen christlichen Gemeinschaftsschule jegliche christliche Missionierung im allgemeinen Unterricht in den Entscheidungsgründen unmissverständlich für verfassungswidrig erklärt. Offen verfassungswidrig, und das nicht zum ersten Mal, handelt insofern beispielsweise das Bayerische Kultusministerium, wenn es mit Bekanntmachung vom 6. Dezember 1988 die von katholischer und evangelischer Kirche gemeinsam erarbeiteten "Leitsätze für die Unterrichtung und die Erziehung nach gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse an Grund-, Haupt- und Sondervolksschulen" als für alle Lehrerinnen und Lehrer verbindlich erklärt. Der Auftrag der Verfassung zur Gleichbehandlung seiner Bürgerinnen und Bürger wird dadurch so schwer verletzt wie durch die Zusicherung eines festen Platzes für die Großkirchen im staatlichen Schulsystem. Die Kirchenfreien und Andersgläubigen werden hier eindeutig benachteiligt.

In den meisten Bundesländern wurde für Schülerinnen und Schüler, die keinen Religionsunterricht besuchen, ein Zwangs"ersatz"fach eingeführt, beispielsweise unter Namen wie "Ethik" oder "Werte und Normen". Wo Religionsfreiheit herrscht, kann es keine Verpflichtung geben, einen Religionsunterricht zu besuchen - folglich kann es auch keine Verpflichtung geben, für die Nichtteilnahme am Religionsunterricht Ersatz zu leisten. Dass die Kinder nichtchristlicher Eltern durch diesen Zwangs-Ethikunterricht als moralisch-sittlich nachhilfebedürftig diffamiert werden, ist ein durchaus gewollter Nebeneffekt.

Die für die Einführung des Ethikunterrichts jeweils verantwortlichen christlichen Politiker haben wiederholt in Wort und Schrift unmissverständlich erklärt, dass mit der Einführung dieses "Ersatz"faches der ihnen unliebsamen Wahrnehmung eines Grundrechtes, der Entscheidung zur Abmeldung vom Religionsunterricht, entgegengewirkt werden soll.

Forderungen des IBKA für Deutschland:

  • Religionsunterricht ist in die Religionsgesellschaften zurückzuverlagern; insofern ist Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes, wonach konfessioneller Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach sei, zu streichen.
  • Solange an staatlichen Schulen Religionsunterricht noch erteilt wird, ist er grundsätzlich in die so genannten Eckstunden zu verlegen.
  • Niemand ist verpflichtet, bei Nichtteilnahme am Religionsunterricht einen Ersatzunterricht besuchen zu müssen. Ethikunterricht in seiner jetzigen Form - als Zwangsersatzfach ausschließlich für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen - ist abzuschaffen.
  • Soweit Ethikunterricht als Zwangs-Alternative zum Religionsunterricht noch erteilt wird, ist er als gleichrangiges Alternativfach zum Religionsunterricht auszugestalten. Den Kirchen und Religionslehrerverbänden darf kein Einfluss auf die Gestaltung der Lehrpläne des Ethikunterrichts eingeräumt werden; eine solche Einflussnahme der Kirchen auf Nicht-Mitglieder darf nicht hingenommen werden.
  • Religionslehrerinnen und Religionslehrer dürfen nicht gleichzeitig Ethiklehrerinnen bzw. Ethiklehrer sein, weil sie nicht zugleich dem Missionierungsauftrag ihrer Kirche und dem Gebot weltanschaulicher Neutralität des Staates gerecht werden können.

Glaubensunterweisung darf nicht aus den Taschen der Steuerzahler und damit auch der Konfessionslosen und Andersgläubigen finanziert werden. Lehrerinnen und Lehrer, die an staatlichen Schulen Religionsunterricht erteilen, dürfen dafür nicht vom Staat bezahlt werden. Ebenso unzulässig ist die staatliche Finanzierung ihrer Ausbildung an theologischen Fakultäten und anderen Einrichtungen, die nicht der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre verpflichtet sind.

2.2 Sexualaufklärung

Konflikte zwischen religiösen Normen und selbstbestimmter Lebensgestaltung gibt es besonders im Bereich der Sexualität. Noch immer werden Kinder und Jugendliche im Namen religiöser Normen daran gehindert, ihre eigene Sexualität zu entwickeln. Unter anderem dort, wo christliches, insbesondere katholisches Gedankengut die Erziehung bestimmt. Damit wird das Recht der Kinder und Jugendlichen, ihre eigene Persönlichkeit zu entfalten, in empfindlicher Weise beeinträchtigt.

Kindergärten und Schulen haben die Aufgabe, durch geeignete Aufklärungsangebote den Kindern und Jugendlichen die Entwicklung einer selbstbestimmten Sexualität zu erleichtern. Wenn nötig, auch gegen den Willen der Eltern.

Forderungen des IBKA:

  • Kinder und Jugendliche haben ein Recht darauf, ihre eigene Sexualität zu entwickeln und zu entfalten.
  • Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf altersgemäße Aufklärung über Sexualität. Das ist Aufgabe von Eltern wie von Kindergärten und Schulen.
  • An öffentlichen Schulen muss es weltanschaulich neutralen Sexualkundeunterricht für alle Schülerinnen und Schüler geben.
  • Eltern haben kein Recht zu verlangen, dass ihren Kindern Sexualkundeunterricht vorenthalten wird, oder dass ihre religiösen oder sonstigen persönlichen Normen im Sexualkundeunterricht als allgemeinverbindliche Normen vermittelt werden.
  • Kinder und Jugendliche haben ein Recht, zu erfahren, dass Sexualität keineswegs ausschließlich der Fortpflanzung dient, sondern auch eine legitime Quelle der Freude sein kann und ein wichtiges Element von zwischenmenschlichen Beziehungen.
  • Kinder und Jugendliche haben ein Recht, zu erfahren, wie das Risiko einer unerwünschten Schwangerschaft oder einer Infektion (u.a. HIV) vermieden werden kann.
  • Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf einen Sexualkundeunterricht, der sie darauf vorbereitet, dass ihre sexuelle Orientierung möglicherweise von der vorherrschenden Norm der Heterosexualität abweichen könnte, und der ihnen hilft, gegebenenfalls damit umzugehen.
  • Kinder und Jugendliche haben ein Recht darauf, zu erfahren, dass Masturbation unter normalen Umständen nicht gesundheitsschädlich ist und von vielen Menschen als legitime Möglichkeit zum Umgang mit dem Sexualtrieb und als legitime Quelle des Vergnügens angesehen wird.

2.3 Hochschulen

Theologische Fakultäten sind an staatlichen Hochschulen und Universitäten ebenso fehl am Platz wie Religionsunterricht an staatlichen Schulen. Sie verletzen das Prinzip der weltanschaulich-religiösen Neutralität ebenso wie das Prinzip der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Artikel 5 GG). In ihrem Kern ist Theologie unwissenschaftlich: Denn gerade für ihre zentralen Glaubensaussagen fordert sie Glauben und lehnt eine echte wissenschaftliche Überprüfung ab, d. h. eine Überprüfung, die vor der Möglichkeit einer Falsifikation nicht zurückschreckt. Falls ein Theologe es dennoch wagt, eine zentrale Glaubensaussage ernsthaft wissenschaftlich zu überprüfen, und anschließend das Ergebnis verkündet, dass er diese Glaubensaussage für unzutreffend hält, dann muss er mit Schwierigkeiten rechnen. So musste der Theologieprofessor Dr. Gerd Lüdemann eine spürbare Beeinträchtigung seiner Arbeitsmöglichkeiten an der Universität Göttingen hinnehmen.

Der Einfluss der Kirchen auf staatliche Hochschulen und Universitäten beschränkt sich nicht auf die theologischen Fakultäten. In einigen deutschen Bundesländern wird den Kirchen sogar ein Mitwirkungsrecht bei der Besetzung von Lehrstühlen ("Konkordatslehrstühlen") außerhalb der theologischen Fakultäten (z. B. Philosophie, Pädagogik, Soziologie) eingeräumt.

Wie weit die Hochschulautonomie zur Farce werden kann, zeigen Fälle, in denen Professorinnen und Professoren wegen ihrer kirchenkritischen Einstellung gemaßregelt werden sollten (wie beispielsweise Küng, Drewermann, Ranke-Heinemann, Voss und im Fall des Philosophen Max Bense geschehen) oder in denen klerikal orientierte Professoren einer Hochschule aufgezwungen wurden.

So unwissenschaftlich Theologie in ihrem Kernbereich ist, so gibt es doch auch an theologischen Fakultäten Bereiche, in denen durchaus wissenschaftlichen Standards entsprechende Forschung geleistet wurde und geleistet wird. Diese Forschung verdient, in kirchlich ungebundenen Disziplinen (Geschichtswissenschaft, Kulturwissenschaft, Religionswissenschaft, Religionspsychologie, Religionssoziologie usw.) bewahrt und fortgeführt zu werden. Die Geschichte der jüdischen und der christlichen Religion ist wichtig für das Verständnis der europäischen Geschichte, darum ist sie nicht nur für Anhänger dieser Religion von Interesse.

Forderungen des IBKA:

  • Theologische Fakultäten sind aus staatlichen Hochschulen und Universitäten auszugliedern und in die Verantwortung der Kirchen zu überführen. Unberührt bleiben müssen dabei Rechte von Lehrkräften und sonstigen Beschäftigten, die bereits - durch Arbeitsvertrag oder Verbeamtung - gegenüber dem Staat einen Anspruch auf eine bestimmte Art von Arbeitsplatz erworben haben, auch für den Fall, dass die Kirche es aus religiösen Gründen ablehnt, sie weiterhin an einem solchen Arbeitsplatz zu beschäftigen.
  • Soweit in theologischen Fakultäten in bestimmten Bereichen wissenschaftliche Forschungen betrieben wurden, können diese Bereiche von der Ausgliederung der theologischen Fakultäten ausgenommen werden und an anderen Fakultäten der Universität bzw. Hochschule fortgeführt werden.
  • Religionswissenschaft hat, anders als Theologie, einen legitimen Platz an Universitäten und Hochschulen. Die wissenschaftliche Erforschung von Religionen - u. a. der jüdischen, der christlichen und der islamischen Religion - an religiös neutralen Einrichtungen der Universitäten und Hochschulen sollte gefördert werden. Zu erforschen sind u. a. Religionsgeschichte, Religionspsychologie, Religionssoziologie, sowie Wechselwirkungen der Religionen mit anderen Bereichen, z. B. Philosophie, Sozialpolitik, Machtpolitik.
  • Klerikalen Zugriffen auf die Hochschulautonomie ist im Sinne des Trennungsprinzips von Staat und Kirche entschieden entgegenzutreten.
  • Die so genannten Konkordatslehrstühle an Öffentlichen Hochschulen und Universitäten sind abzuschaffen oder in gewöhnliche Lehrstühle umzuwandeln, die uneingeschränkt der Hochschulautonomie unterstehen. Damit ist das Recht der Kirchen auf Mitwirkung bei der Besetzung von Lehrstühlen außerhalb der theologischen Fakultäten abzuschaffen.
  • Staatliche und öffentliche Zuschüsse für kircheneigene Universitäten und Hochschulen, wie beispielsweise die katholische Universität Eichstätt, sind zu streichen.