9. Rechtsprechung und Kirchenstatus

In der bundesdeutschen Rechtsprechung sind christliche Einflüsse nachzuweisen. Das Reichskonkordat von 1933 sowie Länderkonkordate bestimmen das Verhältnis von Staat und Kirche in der BRD. Sie widersprechen dem Trennungsgrundsatz und sind für den katholischen Bereich auf der Grundlage des kanonischen Rechts, des Codex Iuris Canonici (CIC), abgeschlossen worden. Es gibt Gerichtsurteile aus neuerer Zeit, bei denen ganz offensichtlich nach altem Kirchenrecht verfahren wurde. Zu erwähnen sind Urteile im Zusammenhang mit dem "Gotteslästerungs-Paragraphen" (§ 166 StGB), dem ehemaligen Homosexuellen-Paragraphen (§ 175 StGB), dem Abtreibungs-Paragraphen (§ 218 StGB), Schulgebetsurteile, Kirchensteuerentscheidungen und Arbeitsgerichtsurteile nach dem sogenannten Tendenzschutzparagraphen. Auch Kruzifixe in Gerichtssälen und das Wirken von Anstaltsgeistlichen in Justizvollzugsanstalten bezeugen, daß das Verfassungsgebot der Trennung von Staat und Kirche im Bereich der Rechtsprechung noch längst nicht vollzogen ist.

Forderungen des IBKA: