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Ziele und Grundsätze
- Ziele des IBKA
- Politischer Leitfaden
Ausführliche Darstellung der Grundsätze, Ziele und Forderungen
Das kann passieren, und zwar durch das so genannte "besondere Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen". Dabei wird bei der Berechnung der Kirchensteuer eines Kirchenmitglieds, das selbst kein oder nur ein geringes Einkommen hat, das Einkommen des Ehepartners herangezogen. Dieser hat dann für die Kirchensteuer (in diesem Fall als "Kirchgeld" bezeichnet) des Ehepartners aufzukommen.
Der IBKA hält dieses Verfahren für verfassungsrechtlich zweifelhaft. Neben der Tatsache, dass es faktisch auf eine Besteuerung von Nichtmitgliedern hinausläuft, lassen sich noch eine Reihe weiterer verfassungsrechtlicher Bedenken anführen. Allerdings sind bis jetzt alle Klagen gegen diese Regelung gescheitert. Damit bleibt derzeit als einzige Möglichkeit, sich der Zahlungsverpflichtung zu entledigen, der Kirchenaustritt des Ehepartners.
Sollten Sie vom "besonderen Kirchgeld" betroffen sein und vorhaben, dagegen zu klagen, würden wir es begrüßen, wenn Sie uns hiervon in Kenntnis setzen.