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13. Kann es passieren, dass ich für meine/n Ehepartner/in Kirchensteuer zahlen muss, obwohl ich selbst ausgetreten bin oder nie in der Kirche war?

Das kann passieren, und zwar durch das so genannte "besondere Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen". Dabei wird bei der Berechnung der Kirchensteuer eines Kirchenmitglieds, das selbst kein oder nur ein geringes Einkommen hat, das Einkommen des Ehepartners herangezogen. Dieser hat dann für die Kirchensteuer (in diesem Fall als "Kirchgeld" bezeichnet) des Ehepartners aufzukommen.

Der IBKA hält dieses Verfahren für verfassungsrechtlich zweifelhaft. Neben der Tatsache, dass es faktisch auf eine Besteuerung von Nichtmitgliedern hinausläuft, lassen sich noch eine Reihe weiterer verfassungsrechtlicher Bedenken anführen. Allerdings ist es in der Praxis nicht einfach, dies von einem Gericht überprüfen zu lassen. Zur Klage berechtigt sind nur direkt Betroffene, und diese müssen darauf vorbereitet sein, einen langen und teuren Weg durch die Instanzen zu gehen. Daher ist es verständlich, dass viele es vorziehen, entweder zu zahlen oder sich der Zahlungsverpflichtung durch den Kirchenaustritt des Ehepartners zu entledigen. (Der IBKA empfiehlt selbstverständlich letzteres.)

Sollten Sie vom "besonderen Kirchgeld" betroffen sein und vorhaben, dagegen zu klagen, würden wir es begrüßen, wenn Sie uns hiervon in Kenntnis setzen.

Infos zum "besonderen Kirchgeld":