(820) Karlsruhe. Das letzte Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur kirchlichen Autonomie
gegenüber Arbeitnehmern (vgl. MIZ 3/85, Meldung 704) zieht nun juristische und praktische Konsequenzen nach sich. So entschied
der dortige Zweite Senat (AZ: 2 BvL 19/84), daß beim Berufsbildungsgesetz für die Zusammensetzung der Berufsbildungsausschüsse
im kirchlichen Bereich eine Sonderregelung zu gelten habe. Während sich diese Ausschüsse sonst aus je sechs Beauftragten der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und aus sechs Lehrern zusammensetzen, sei es mit der Organisationsfreiheit der Kirche nicht
vereinbar, daß die Berufsbildungsausschüsse "mehrheitlich aus nicht von der Kirche vorgeschlagenen Mitgliedern" bestehen.
(Frankfurter Allgemeine Zeitung, 12.7.1986.). Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, daß das
Betriebsverfassungsgesetz nicht für die Kirchen gilt (AZ: 1 ABR 26/84). Die Kirchen dürfen mithin bestimmen, daß Angehörige der
Mitarbeitervertretungen einer christlichen Kirche angehören müssen und aus der Kirche ausgetretene Bedienstete nicht wählbar
sind. (Süddeutsche Zeitung, 18.3.1986.) Prof. Niebier, selbst Richter am Bundesverfassungsgericht, forderte in einem Vortrag
vor Juristen und Kirchenvertretern die Kirchen auf, ihren Freiraum zu nutzen. Das BVG sei in seiner Rechtsprechung ständig
bemüht, den allen religiösen Gemeinschaften gewährten Raum zur Selbstentfaltung zu wahren und gegen Übergriffe zu schützen. Wie
sehr die Kirchen diesen Ratschlag befolgen, demonstrierte der Präses des pietistischen Gnadauer Verbandes, Pfarrer Helmbucher:
Die Gewerkschaften hätten in der Kirche keine Existenzberechtigung, meinte er, da die Kirche keine übliche gesellschaftliche
Größe sei. In der Kirche gehe es nicht ohne Opfer, und wenn auch das Streikrecht von kirchlichen Mitarbeitern genutzt werde,
dann "gute Nacht, Kirche".
In Visbek (Kreis Vechta) drohte der katholische Pfarrer der Leiterin der Pfarrbücherei mit Kündigung und Rausschmiß aus der
kircheneigenen Wohnung, weil sie bei den niedersächsischen Kommunalwahlen für die SPD kandidieren wollte. Sie zog ihre
Bewerbung "nach einem einvernehmlichen Gespräch freiwillig" zurück, wie ein Kirchensprecher behauptete. Eine evangelische
Einrichtung in Hamburg zog ihre Einstellungszusage zurück, nachdem die Bewerberin ihre Schwangerschaft angezeigt hatte. In
Osnabrück machte eine gemeinnützige kirchliche Wohnungsbaugesellschaft einer kinderreichen katholischen Familie einen
Grundstückskauf unmöglich, weil die Frau geschieden war und wieder geheiratet hatte. Nicht alle Gerichte zeigen sich allerdings
mit einer derartigen "Selbstentfaltung" der Kirchen einverstanden. Als in Regensburg ein kirchlicher Bibliothekar eine
geschiedene Katholikin heiraten wollte, die ein Kind in die Ehe brachte und ein zweites von ihm erwartet, wandte er sich
zunächst an den Bischof und bat um "fürsorgliche Beurteilung". Einzige Reaktion war - vier Wochen nach der Hochzeit - die
Kündigung wegen eines "schwerwiegenden Verstoßes gegen die katholische Glaubens- und Sittenlehre". Da sich der bischöfliche
Justitiar vor Gericht weder von der ausweglosen beruflichen Situation des Bibliothekars noch von der Tatsache beeindrucken
ließ, daß die Kirche ein Zusammenleben ohne Ziviltrauung geduldet hätte und nicht einmal eine minimale Abfindung zugestand, hob
das Arbeitsgericht Regensburg die Kündigung auf (AZ: 5 Ca 968/86). Das bischöfliche Ordinariat, das dem jungen Ehemann im
Kündigungsschreiben "Dank für die geleisteten Dienste und die besten Wünsche für die Zukunft" ausgesprochen hatte, erwägt eine
Berufung. (Katholische Nachrichten Agentur, 21.7.1986, Rheinischer Merkur, 18.7.1986, Süddeutsche Zeitung, 14./15.6. und
23.7.1986, Frankfurter Rundschau, 21.6.1986, Tageszeitung, 16.6.1986, Augsburger Allgemeine, 25.7.1986.)