Kirchenprivilegien in Deutschland: "Den Seinen gibt's der Herr vom Staat"

Veranstaltungsbericht der vom Regionalverband Freiburg des IBKA e.V. am 17.9.2009 mit René Hartmann durchgeführten Vortragsveranstaltung.

Publikum im Café Velo + Vortragender René Hartmann

Als Leitmotiv des Vortrags kann die unvollständige Trennung von Kirche und Staat in Deutschland benannt werden. Vorteile aus diesem Zustand haben nur die Kirchen, der Staat zieht immer den Kürzeren.

An erster Stelle steht die Kirchensteuer, besser gesagt der Einzug der Kirchensteuer durch den Staat. Das Recht, Steuern einziehen zu dürfen, ergibt sich für die Kirchen aus ihrem Status als Körperschaften des öffentlichen Rechts in Zusammenhang mit Art.137 der Weimarer Reichsverfassung und Art.140 des Grundgesetzes. Dieser Sachverhalt ist historisch bedingt, es gibt aber keinen überzeugenden Grund ihn weiterhin beizubehalten. Das Recht der großen Kirchen, Steuern vom Staat einziehen zu lasse, folgt allerdings aus dem Gesetzestext nicht. Diese Praxis verstöß zusätzlich gegen das verfassungsmäßig verbriefte Recht eines jeden Bürgers, niemandem seine Religionszugehörigkeit offenbaren zu müsse: Der Arbeitgeber erfährt sie über die Lohnsteuerkarte. „Wo immer individuelle Rechte mit den Interessen der Kirchen in Konflikt geraten, wird den Kircheninteressen Vorrang eingeräumt“, so Hartmann.

Diese Behauptung trifft auch auf den Kirchenaustritt zu. Im Gegensatz zu anderen Körperschaften muss der Bürger beim Kirchenaustritt vor einer Behörde persönlich erscheinen und zusätzlich eine Gebühr entrichten. Eine Verfassungsbeschwerde des IBKA gegen diese Praxis wurde vom Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf den staatlichen Kirchensteuereinzug verworfen.

Die Kirchensteuer ist nicht die einzige Einnahmequelle der Kirchen, sie bilden ungefähr die Hälfte ihrer Einnahmen. Die zweite Hälfte besteht aus finanziellen Zuschüssen des Staates (Staatsleistungen), Erträgen aus Vermögen sowie Spenden. Die nicht unerheblichen Staatsleistungen sind ebenfalls historisch begründet, sie wurden aber in den letzten Jahren durch Staatskirchenverträge großzügig abgesichert. Der Kirchenaustritt befreit zwar den Bürger von der Kirchensteuer, nicht aber von derartigen finanziellen Leistungen an die Kirchen. Einer Kontrolle durch die Finanzämter sind die Kirchen nicht unterworfen.

Das Strafgesetzbuch (§ 166) schützt durch Menschen vor der Verletzung ihrer religiösen Gefühle. Zur Anwendung kommt dieser Paragraf selten. Seine Bedeutung besteht heute darin, dass satirische Darstellung religiöser Motive in der bildenden Kunst von Kirchen oder Gläubigen unter Hinweis auf diesen Paragrafen unterdrückt werden können; Versuche dieser Art hat es bereits gegeben.

Focus auf René Hartmann

Auch beim Religionsunterricht in öffentlichen Schulen genießen die Kirchen eine - im Grundgesetz verankerte - Sonderstellung: Während in allen anderen Fächern die Schule zu weltanschaulicher Neutralität verpflichtet ist, darf im Religionsunterricht die Lehre der jeweiligen Kirche vermittelt werden. Auf diese Weise versuchen die Religionsgemeinschaften Kinder und somit ihre Eltern an sich zu binden um somit den Fortbestand der Kirchen zu sichern. Diesem Zweck dienen auch konfessionelle Privatschulen, die z. Z. vermehrt gegründet werden und die darüber hinaus zum Entstehen einer Zwei-Klassen-Gesellschaft im Schulwesen führen. Um diesen Mißständen entgegenzuwirken setzt sich der IBKA für die Einführung einen für alle Schüler verbindlichen Ethikunterricht ein.

Nahezu unglaublich: Theologische Fakultäten an öffentlichen Hochschulen werden vollständig vom Staat finanziert, dienen aber der Ausbildung kirchlicher Funktionsträger. Die Lehrkräfte sind an die Lehre der Kirche gebunden und verlieren ihren Lehrstuhl, sobald sie von dieser abweichen.

Im sozialen Bereich präsentiert die Kirche stets ihr überragendes Engagement und erweckt in der Öffentlichkeit den Eindruck, soziale Einrichtungen in ihrer Trägerschaft würden überwiegend oder zu einem erheblichen Teil durch Kirchensteuer finanziert. Das Gegenteil ist aber zutreffend: Konfessionelle Krankenhäuser erhalten von der Kirche absolut keine finanzielle Unterstützung, ihre Betriebskosten werden von den Patienten bzw. ihren Versicherungen, Investitionen vom Staat getragen. Bei kirchlichen Kindergärten liegt der Beitrag der Kirchen zwar im zweistelligen Bereich, ist aber geringer als 50%. Insgesamt geben die Kirchen für soziale Zwecke in etwa 10% der Kirchensteuereinnahmen aus. Dabei ist von Wichtigkeit, dass in kirchlichen Sozialbetrieben, wie in kirchlichen Betrieben generell, das sonst überall gültige Arbeitsrecht nicht gilt. Es gibt kein Streikrecht, keine Betriebsräte. Wer mit seinem Verhalten der Lehre der Kirche widerspricht oder aus der Kirche austritt, verliert seinen Arbeitsplatz, Andersgläubige oder Konfessionslose werden nicht eingestellt. Kein weltlicher Arbeitgeber darf Menschen aufgrund ihrer Weltanschauung diskriminieren; nur den Kirchen ist dies erlaubt und sogar durch eine Ausnahmeregelung im EU-Antidiskriminierungsgesetz gedeckt.

Der IBKA fordert daher die Bevorzugung kirchlicher Einrichtungen zu beenden und eine konsequente Trennung von Staat und Kirche in Deutschland zu verwirklichen.

(Autor: Joachim Hradetzky; Fotos: Andreas Kamke; 24.9.2009)

( Flyer zur Veranstaltung: Download(JPG) )