Konfessionslos = arbeitslos?

Bundesweiter Aktionstag gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz findet am 08.09.2012 in 15 Städten statt

Pressemitteilung vom 05.09.2012

Mit Aktionen und Infoständen in 15 deutschen Städten macht die Kampagne „Gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz“ (GerDiA) am 8. September 2012 darauf aufmerksam, dass Konfessionslose in Sozialeinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft keine Anstellung finden. „Die Grundrechte müssen auch bei Caritas und Diakonie Vorrang haben“, erklärt die Sprecherin der Kampagne Ingrid Matthäus-Maier. Es sei nicht hinnehmbar, dass einer Ärztin oder einem Altenpfleger im Falle eines Kirchenaustritts fristlos gekündigt werden dürfe.

Mit den Aktionen an belebten Plätzen in den Innenstädten will GerDiA möglichst viele Menschen für die Diskriminierung in Sozialeinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft sensibilisieren und der Forderung Nachdruck verleihen, dass auch dort das Betriebsverfassungsgesetz und Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gelten muss – was bisher nicht der Fall ist.
Die beteiligten Städte: Berlin – Dortmund – Dresden – Düsseldorf – Frankfurt (Main) – Freiburg – Hannover – Heidelberg – Kassel – Köln – Mainz – München – Osnabrück – Stuttgart – Trier (genaue Daten hier).

Hintergrund:

Das Betriebsverfassungsgesetz findet in kirchlichen Einrichtungen keine Anwendung (BetrVG § 118, Abs. 2). Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nimmt Beschäftigungsverhältnisse bei Kirchen und ihren Einrichtungen vom Verbot der unterschiedlichen Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung aus (AGG § 9). Dadurch gibt es bis heute über eine Million Arbeitsplätze, zu denen Juden, Muslime, Buddhisten und Konfessionslose keinen Zugang haben. Dabei geht es nicht um kirchliche Tätigkeiten im eigentlichen Sinne, wie Seelsorge und Verkündigung, sondern um Ärzte und Kindergärtnerinnen, Krankenpfleger und Bürokräfte, Reinigungspersonal und Hausmeister. Wenn lediglich für Pfarrer, Diakone und ähnliche verkündigungsnahe Tätigkeiten der Tendenzschutz nach § 118, Ansatz 1 BetrVG Anwendung fände, würden die Kirchen genauso behandelt wie Arbeiterwohlfahrt oder Paritätischer Wohlfahrtsverband. Derzeit muss, wer in kirchlichen Sozialeinrichtungen beschäftigt ist, hingegen nicht nur auf das Recht auf Religionsfreiheit verzichten, sondern auch das Privatleben nach den Vorstellungen der Kirche ausrichten. Bei einem Verstoß droht die Kündigung. Ein Kirchenaustritt oder Wechsel der Glaubensrichtung führt generell zur Entlassung, in katholischen Einrichtungen sind auch die Wiederverheiratung nach einer Scheidung oder das öffentliche Bekenntnis zu einer homosexuellen Partnerschaft Kündigungsgrund.

Getragen wird die Kampagne „Gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz“ (GerDiA) vom Internationalen Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) und der Giordano-Bruno-Stiftung (gbs). Auf der Webseite www.gerdia.de finden sich alle grundlegenden Informationen zum Thema einschließlich zahlreicher Fallbeispiele.

Ansprechpartner:

Ingrid Matthäus-Maier: kampaleitung@gerdia.de, Fon (0174) 978 86 64
Rainer Ponitka: rainer.ponitka@ibka.org, Fon (02206) 8673261