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Ziele und Grundsätze
- Ziele des IBKA
- Politischer Leitfaden
Ausführliche Darstellung der Grundsätze, Ziele und Forderungen
Ein Kirchenaustritt ist nicht schwierig.
In Nordrhein-Westfalen erfolgt der Kirchaustritt beim jeweils zuständigen Amtsgericht. Das Amtsgericht Münster finden Sie hier: Gerichtsstr. 2, 48149 Münster.
Wer aus der Kirche austreten möchte, weist sich dort aus und erklärt den Austritt durch die Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung. Die Behörde stellt dann eine Bescheinigung über den Austritt aus. Diese Bescheinigung sollte gut aufgehoben werden, denn es ist schon vorgekommen, dass ein Kirchenaustritt Jahre oder Jahrzehnte später angezweifelt worden ist.
Weitere Informationen gibt es in den FAQ Kirchenaustritt.
Immer mehr Menschen überlegen sich angesichts der zahlreichen sexuellen und gewalttätigen Übergriffe sowie der Reaktion der offiziellen Kirchenvertreter, aus der Kirche auszutreten.
Der Regionalverband Freiburg des Internationalen Bundes der Konfessionslosen und Atheisten
(IBKA) hat jetzt ein „Merkblatt Kirchenaustritt“ vorgelegt, in dem alle hierfür notwendigen
Informationen enthalten sind. Im Zentrum des Merkblatts stehen „Fünf Schritte in die Freiheit“.
Hier wird genau beschrieben, was man in Freiburg oder sonst im Land Baden-Württemberg tun
muss, um die Kirche rechtsgültig zu verlassen.
Download des Merkblatts Kirchenaustritt (PDF)
Pressemitteilung vom 13.10.2009
Die vom Internationalen Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) unterstützte Beschwerde gegen die Kirchenaustrittsgebühr beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist als unzulässig zurückgewiesen worden. "Es ist für uns natürlich enttäuschend, dass die Beschwerde gegen die Austrittsgebühr ohne weitere Begründung verworfen wurde", sagte René Hartmann, Erster Vorsitzender des IBKA. "Es bleibt aus unserer Sicht inakzeptabel, dass der Staat den Austritt aus der Kirche mit einer Gebühr erschwert, während der Eintritt kostenfrei ist."
Gleich nach Gründung des IBKA Regionalverbands Freiburg hat dieser am 14.1.2009 in einem Brief an den Oberbürgermeister und die Gemeinderatsfraktionen diese aufgefordert, die Kirchenaustrittsgebühr in Freiburg in Höhe von 35,- Euro abzuschaffen oder zumindest zu verringern. Hierzu wurde auch eine Pressemitteilung verschickt. (Pressemitteilung(PDF))
In bestimmten Fällen kann aus sozialen Gründen von der Erhebung der Kirchenaustrittsgebühr abgesehen oder diese ermäßigt werden.
Um herauszufinden, ob die Möglichkeit der Ermäßigung oder des Erlasses der Kirchenaustrittsgebühr besteht, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
26.04.2009
Seit Februar dauerte eine Beratung von religionsmündigen Schülern in NRW zum kostenfreien Kirchenaustritt an. Im April war es soweit: Wie durch die Gesetzeslage vorgegeben, traten die Schüler, die noch bei ihren Eltern wohnen, beim Amtsgericht kostenlos aus der Kirche aus; ohne einen Einkommensnachweis - geschweige denn, den der Eltern - beibringen zu müssen!
Es ist eigentlich schon absurd genug, wenn ein städtisches Amt eine Gebühr dafür verlangt, dass man bei ihm seinen Austritt aus der katholischen oder evangelischen Religionsgemeinschaft erklären muss.
Pressemitteilung vom 02.12.2008
Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) unterstützt eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Kirchenaustrittsgebühr in Nordrhein-Westfalen.
des Herrn
Fabrice Witzke,
... - Beschwerdeführer -
gegen die
Bundesrepublik Deutschland,
v. d. d. Bundesregierung, 10117 Berlin
wegen: Art. 9 EuMRK
Namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers wird beantragt,
festzustellen, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichts der Bundesrepublik Deutschland vom 02.07.2008, Geschäftszeichen 1 BvR 3006/07, die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt,
Es wird weiter beantragt, die Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen,
Pressemitteilung vom 26.08.2008
"Die bundesweit geltende Justizverwaltungskostenordnung sieht eine Ermäßigung und sogar den Erlass der Kirchenaustrittsgebühr aus Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kirchenaustrittswilligen vor.