Abkassieren durch die Hintertür?

Aus: MIZ 4/91

Aus gegebenem Anlaß richtete der Berliner Abgeordnete Albert Eckert (Bündnis 90/Grüne) am 12. September 1991 folgende "Kleine Anfrage" über lebenslangen Kirchensteuerverdacht an den Senat.

1. Weshalb wird bei Umzügen von Menschen, die aus der Kirche ausgetreten sind, von der Kirchensteuerstelle des Finanzamtes am neuen Wohnsitz jeweils wieder neu ein Nachweis dafür verlangt, daß jemand aus der Kirche ausgetreten ist?

2. Weshalb genügt es nicht, dem neuen Finanzamt zu sagen, man sei ausgetreten - der einmalige Nachweis des Austritts gegenüber den Steuerbehörden müßte doch genügen?

3. Teilt der Senat die Auffassung, daß es eine vermeidbare und eines weltanschaulich neutralen Staates unwürdige Zumutung an seine SteuerbürgerInnen ist, wenn diese bei jedem Wohnsitzwechsel, ja selbst beim Übergang von abhängiger Beschäftigung zur Selbständigkeit am selben Wohnsitz, erneut ihre Nichtmitgliedschaft in der Kirche nachweisen müssen?

4.a) Wird daran gedacht, künftig mit Fragebögen über die Finanzämter die Nichtmitgliedschaft in einem Sportverein zu erfragen oder

b) was gedenkt der Senat zu tun, um diesen belästigenden Unfug abzustellen?

Die Antwort des Finanzsenators Pieroth (CDU) vom 26.September 1991 fiel noch dürftiger und ausweichender aus, als zu erwarten war. Nach einer Auflistung der angewandten Vorschriften führt er aus:

Nach Nr. 4 der Verwaltungsvereinbarung (über die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Berliner Finanzbehörden, zuletzt geändert am 19.08.1991) sind die Kirchen ... berechtigt, bei den Finanzämtern gemeinsame Kirchensteuerstellen zu unterhalten. Zu den Aufgaben der Kirchensteuerstellen gehört u.a. auch die Feststellung der subjektiven Kirchensteuerpflicht ( 2 KiStG, 2 und 3 KiStO ev, 2 und 3 KiStO kath.). Die Fachaufsicht über die Kirchensteuerstellen obliegt den Kirchenbehörden.

Da es keine Staatsaufsicht über die Kirchen gibt, kann die Frage, wie der Nachweis über den Kirchenaustritt zu führen ist, nur mit den Kirchenbehörden geklärt werden. Die Kleine Anfrage kann mithin vom Senat nicht beantwortet werden.

Diese geradezu zynische "Antwort" ist noch nicht einmal sachlich richtig. Frage 3 etwa verlangte eine Beurteilung des Senats unabhängig von der Frage der Zuständigkeit. Falsch ist außerdem, der Senat sei unzuständig; schließlich haben nicht die Kirchen, sondern das Berliner Abgeordnetenhaus das zugrundeliegende Kirchensteuergesetz in der Fassung vom 28.12.1989 verabschiedet. Überdies obliegt dem Land zwar nicht die Fach-, wohl aber die Rechtsaufsicht über den Vollzug der Bestimmungen.

CDU-Senator Pieroth will oftenbar weismachen, daß sogar Ausgetretene der Feststellung der subjektiven Kirchensteuerpflicht (durch die Kirchen !) unterlägen. Das ist geradezu absurd: Wie weit die Mitwirkungsrechte der Kirchen auch immer gehen mögen - bei Nichtmitgliedern haben sie mit Sicherheit nichts mitzureden, auch wenn es CDU und z.T. auch SPD aus ideologischen bzw. opportunistischen Gründen gern anders hätten. Daß die vom Abgeordneten Eckert monierten Schikanen dazu führen sollen, Konfessionslose ungewollt wieder kirchensteuerpflichtig zu machen, liegt auf der Hand. In anderen Bundesländern melden nämlich die Einwohnermeldeämter die evtl. Kirchenmitgliedschaft an den neuen Wohnort, so daß der Zwang einer "negativen Beweisführung" völlig überflüssig ist.

Konfessionslosen bleibt in Berlin vorläufig nur ein Weg: Eine Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht über die teilweise Nichtigkeit der Verwaltungsvereinbarung zwischen Senat und Kirchen. Dazu sind allerdings nur persönlich Betroffene berechtigt.

rp