Kirchensteuerabzug für konfessionslose Arbeitslose ist rechtens!

Bundesverfassungsgericht bestätigt:

Aus: MIZ 3/94

"Im Namen des Volkes" hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVG) am 23. März beschlossen, daß es verfassungsrechtlich zulässig ist, auch bei Arbeitslosen, die einer kirchensteuererhebenden Kirche nicht angehören, bei der Berechnung des Nettogehaltes, nach dem sich die Höhe des Arbeitslosengeldes bestimmt, einen Kirchensteuerhebesatz zu berücksichtigen.1 Diese Regelung ist auch gültig für das Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und für die Höhe des Altersübergangsgeldes in den neuen Bundesländern.

Warum das Urteil so ausgefallen ist, hat wohl hauptsächlich finanzielle Gründe, wie das BVG anklingen läßt: "Nach Auskunft der Bundesanstalt für Arbeit (BA) ergäbe sich aufgrund der für den maßgeblichen Zeitraum des Ausgangsverfahrens geltenden Regelung bei Fortfall des Abzugs der Kirchensteuer bei einem ledigen Arbeitslosen ein wöchentlich um etwa 2 vom Hunderthöheres Arbeitslosengeld. Bei einer solchen Anhebung der Leistungssätze rechnete die BA - bezogen auf das Jahr 1985 - mit Mehraufwendungen von rund 31 Millionen DM im Jahr für die Arbeitslosengeldempfänger und wegen der Auswirkung auf die Arbeitslosenhilfe mit einer weiteren Belastung von rund 22,5 Millionen DM. Dabei ging sie von der Annahme aus, daß rund 15 vom Hundert der Arbeitslosen keiner Kirche angehörten, die Kirchensteuer erhob".2

Das BVG reagiert mit seinem Beschluß auf die Klage einer konfessionslosen Frau, die gegen die Höhe ihres ab Januar 1982 gezahlten Arbeitslosengeldes Widerspruch einlegte und die Zahlung ohne Berücksichtigung eines "Kirchensteuer-Hebesatzes" verlangte. Gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts legte die Klägerin Berufung ein. Das Hessische Landessozialgericht setzte das Vorhaben aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor.

Eine verfassungskonforme Auslegung des §111 AFG dahin, daß ein fiktiver Kirchensteuerabzug nur bei Arbeitslosen zu erfolgen habe, die einer kirchensteuerberechtigten Konfession oder Weltanschauungsgemeinschaft angehörten, sei nicht möglich, da in §111 Abs. 2 AFG festgelegt sei, um welche Arten von gewöhnlich anfallenden Abzügen es sich handele, nämlich um Lohnsteuer, Kirchensteuer sowie Beiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung.3

Es verwundert allerdings, daß einerseits - in Bezug auf Kirchensteuer - eine differenzierte Berechnung scheinbar unmöglich ist, andererseits aber doch individuelle Abzüge berücksichtigt werden, indem Familienstand, Kinder sowie die Lohnsteuerklasse zur Berechnung herangezogen werden. Hier hat sich der Gesetzgeber ein "Hintertürchen" offengehalten, indem er bemerkt, "die vom Gesetz vorgesehene Typisierung nach dem Gewöhnlichen, Üblichen und Regelmäßigen erlaube die Nichtberücksichtigung von steuerlichen Ausnahme- und Übergangstatbeständen".4

In der Klage wurde davon ausgegangen, daß der (fiktive) Abzug von Kirchensteuer bei Arbeitnehmern, die keiner Konfession angehören, sich als willkürliche Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern darstelle, die einer kirchensteuerberechtigten Konfession angehörten. Für die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte gebe es auch keinen sachlichen Grund - der Bearbeitungsvorgang und die Auszahlung der Leistung benötigten bei Berücksichtigung der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte nicht wesentlich mehr Zeit als bisher.5 Dieser Stellungnahme des Bundessozialgerichts haben sich der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung sowie das Kirchenamt der Evangelischen Kirche und das Kommissariat der Deutschen Bischöfe angeschlossen, was im Fall der Kirchen aber keine Leistung ist - denn wie es auch ausgeht, sie haben eh' nichts davon.

In seinem Beschluß ließ das BVG die aufgeführten Gründe aber nicht gelten und verkündete "die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses werde durch die (...) Vorschrift nicht berührt" denn, man höre und staune, "der Umstand, generell Kirchensteuerabzüge zu veranschlagen, berühre nicht die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, mithin auch nicht die Bekenntnisfreiheit von Personen, die keiner Kirche angehörten".6

Die folgende Erklärung des BVG hätte der Kabarettist Dieter Hildebrandt wahrscheinlich nicht besser formulieren können:

"Die von der Vorlage für geboten erachtete Folge, daß Arbeitslose, die einer Kirche nicht angehörten, nach dem derzeit geltenden Nettosystem mehr Arbeitslosengeld zu erhalten hätten, ohne daß die Mehrleistung durch einen Mehrbedarf erklärt werden könnte oder bei den einer Kirche angehörenden Arbeitslosen ein der Mehrleistung entsprechender Betrag zugunsten der jeweiligen steuerberechtigten Kirche abgeführt werde, dürfte auf allgemeines Unverständnis stoßen, weil die Mehrleistung an kirchenfremde Arbeitslose als Prämie der Arbeitslosenversicherung für das Fernbleiben von der Kirche empfunden werden müsse. Es könne dahingestellt bleiben, ob eine Gestaltung der Arbeitslosenversicherung der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates gerecht würde. Jedenfalls werde die Regelung schon durch das Ziel gerechtfertigt, den Eindruck zu vermeiden, daß durch die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes Einfluß auf die Entscheidung von Arbeitnehmern genommen werde, ob sie einer Kirche angehören wollen."7

Der Ansicht der Klägerin, ob im Interesse einer unkomplizierten Leistungsverordnung der Kirchensteuer-Hebesatz nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben sollte8, konnte sich das BVG mit Hinweis auf § 111 AFG nicht anschließen, da zum Zeitpunkt, als diese Vorschrift vom Gesetzgeber geschaffen wurde, die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer Kirchensteuer zu zahlen hatte. Das BVG hält es aber nicht mehr für vereinbar, "(...) die Kirchensteuer (...) als 'gewöhnlich' anfallenden gesetzlichen Abzug in Ansatz zu bringen (...) wenn nicht mehr eine deutliche Mehrheit von Arbeitnehmern einer solchen Kirche angehörte".9 Wo die "deutliche Mehrheit" anfängt bzw. aufhört, ist allerdings nicht definiert, jedoch scheint dem BVG - im Gegensatz zur Bundesregierung10 - schon zu Ohren gekommen, daß "(...) ein großer Teil der Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern keiner Kirche angehört, die Kirchensteuer erhebt".11

Nachtrag

Rechtsanwalt Erwin Fischer, der für eine Mandantin seit 1986 in gleicher Sache ebenfalls eine Verfassungsbeschwerde laufen hat, wurde vom BVG um Stellungnahme gebeten, ob er die Verfassungsbeschwerde noch aufrechterhalten will, da "(...) die angesprochene Frage durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist, kommt der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (...) zu".

Fischer hält die Verfassungsbeschwerde weiterhin aufrecht, denn abgesehen davon, daß der Begriff "gewöhnlich" als Rechtsbegriff untauglich sei, "haben Erwägungen über Minderheiten oder Mehrheiten im Bereich der unverletzlichen Religions- und Weltanschauungsfreiheit nichts zu suchen. Auch eine noch so kleine Minderheit befindet sich in einem freien Rechtsraum. Der lange Zeit betriebene Mißbrauch mit der Formulierung 'idem civis et christianus' dürfte wohl der Vergangenheit angehören. Entscheidend ist, daß bereits Art 3 Abs. 2 GG mit dem Verbot einer Benachteiligung durchgreift und daher die Verfassungsbeschwerde gerechtfertigt ist".12

rh

Anmerkungen: