Sicher an der Erlösung ist nur der Erlös

Florian Pronold

Zum Konflikt zwischen Religionsfreiheit und Profitstreben

Aus: MIZ 3/98

"Mein Haus soll ein Bethaus sein und ihr habt eine Räuberhöhle daraus gemacht!" Mit diesen Worten soll der christliche Religionsstifter Jesus von Nazareth die Geldwechsler und Taubenhändler aus dem Gotteshaus vertrieben haben (Matth. 21, 12-13). Seit mindesten 2000 Jahren ist die Symbiose zwischen Religionsausübung und wirtschaftlicher Betätigung umstritten. Die beiden christlichen Großkirchen teilen diese Sichtweise ihres Gründers nicht. Sie sind in Deutschland der zweitgrößte Arbeitgeber und betreiben viele "wirtschaftliche Einrichtungen", die neben Kirchensteuern eine beachtliche Einnahmequelle sind, um ihre Tätigkeit zu finanzieren.

"Sozialsteuer" als Bußgeld

Der Diskurs über die Kirchensteuer hat sich grundlegend verändert

Aus: MIZ 1/98

Anfang der 1990er Jahre war die Kirchensteuer das Symbol für ökonomische Macht und materielle Ausrichtung der Amtskirche. Der Mitgliedsbeitrag in Milliardenhöhe, eingetrieben vom Staat nach einem in Europa einzigartigen System, wurde von Atheisten wie Christen gleichermaßen kritisiert (wenn auch aus unterschiedlicher Motivation heraus), alternative Modelle wurden in die Diskussion geworfen und Hunderttausende entzogen sich den monatlichen Abzügen vom Lohn durch ihren Kirchenaustritt.

Kirchensteuerabzug für konfessionslose Arbeitslose ist rechtens!

Bundesverfassungsgericht bestätigt:

Aus: MIZ 3/94

"Im Namen des Volkes" hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVG) am 23. März beschlossen, daß es verfassungsrechtlich zulässig ist, auch bei Arbeitslosen, die einer kirchensteuererhebenden Kirche nicht angehören, bei der Berechnung des Nettogehaltes, nach dem sich die Höhe des Arbeitslosengeldes bestimmt, einen Kirchensteuerhebesatz zu berücksichtigen.1 Diese Regelung ist auch gültig für das Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und für die Höhe des Altersübergangsgeldes in den neuen Bundesländern.

Theologe bestätigt Kirchenkritiker

Aus: MIZ 2/93

Was Kirchenkritiker wie Horst Herrmann, Gerhard Rampp, Johannes Neumann und Edgar Baeger schon lange belegen, hat jetzt ein "Mann der Kirche" vor einem Millionenpublikum freimütig bestätigt: In der Fernsehreihe "Doppelpunkt" am 29. April im ZDF klärte der Professor für systematische Theologie an der Universität Paderborn, Dr. Peter Eicher, über das soziale Engagement der Kirche auf. Den Beitrag Eichers geben wir auszugsweise wieder:

Konfessionslose schrauben Gläubigen die Kirchensteuer hoch

Rolf Heinrich

Aus: MIZ 2/92

Die pauschale Kirchensteuer, angewandt bei 500-Mark-Beschäftigten und der sogenannten "Direktversicherung", war viele Jahre ein Ärgernis für alle, die zwar kein Mitglied einer "kirchensteuererhebenden Körperschaft" sind, aber trotzdem ganz offiziell - entweder direkt oder über den Arbeitgeber - für die evangelische und katholische Kirche zur Kasse gebeten wurden (siehe MIZ 3-4/89, S. 36ff). Mit dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 30. November 1989 (siehe MIZ 3-4/90, S. 20) änderte sich das teilweise. Welche Hürden es trotzdem zu nehmen gab, zeigen zwei Fälle aus der Bischofsstadt Fulda.

Die Kirche und unser Geld

Horst Herrmann:

Daten – Tatsachen – Hintergründe.

Rasch und Röhring Verlag, Hamburg 1990, 272 Seiten, 36,- DM.

Aus: MIZ 3-4/90

Der Autor:

Der Religionssoziologe Prof. Dr. Horst Herrmann, geb. 1940, studierte zunächst kath. Theologie und Jura in Tübingen, Bonn, München und Rom. Anschließend wurde er in Stuttgart zum Priester geweiht und unterrichtete seit 1971 als Professor für Kath. Kirchenrecht an der Universität Münster. Zu seinen frühen Veröffentlichungen zählten 1971 Die Stellung unehelicher Kinder nach dem kanonischen Recht und 1972 ein Kleines Wörterbuch des Kirchenrechts.

Schon bei seinem Buch Der priesterliche Dienst - Kirchenrechtliche Aspekte der heutigen Probleme (1972), das sich mit dem Zölibat beschäftigte, gab es Probleme mit der kirchlichen Druckerlaubnis. Seiner kritischen Abhandlung über Ehe und Recht wurde sie im gleichen Jahr ausdrücklich verweigert. Es erschien ohne kirchliche Druckerlaubnis in einer wissenschaftlichen Reihe.

Immer stärker geriet Herrmann Mitte der 70er Jahre mit der Kirchenleitung in Konflikt, engagierte sich in einem Kath. Arbeitskreis in der Sozialdemokratischen Wählerinitiative und verteidigte in einer Fernsehsendung das "Kirchenpapier" der FDP, in dem die Trennung von Staat und Kirche gefordert wurde. Sein Buch Ein unmoralisches Verhältnis, Anmerkungen zur Lage von Staat und Kirche in der Bundesrepublik Deutschland brachte 1974 schließlich den Eklat: Der Bischof forderte einen Widerruf von solchen - im schwarzen Münsterland damals höchst ketzerischen Thesen - wie der Behauptung, das Bündnis von CDU und Amtskirche sei eine "Kameraderie, die nicht mit der biblischen Botschaft zu vereinbaren" sei. Der "Fall Herrmann" wurde zu einem Politikum.

Kirchensteuergesetz

5. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt das folgende Kirchensteuergesetz der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft:

"Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens

Abschnitt I

Grundlagen

§1

Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern zu erheben.