Kirche, Kappung, Kindergärten

Landtag Nordrhein-Westfalen, 12. Wahlperiode, Drucksache 12/2323, 21. 08. 1997.

Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Stefan Bajohr, GRÜNE

Abbau von Kindergartenplätzen im Erzbistum Köln

Verschiedenen Presseveröffentlichungen (u.a. "Rheinische Post" vom 24. Juli 1997) ist zu entnehmen, daß die katholische Kirche im Erzbistum Köln "bis zum Jahr 2000 mindestens 15 000 ihrer insgesamt 60 000 Kindergartenplätze abbauen" will. Gründe für diese Überlegung seien das Sinken der Kirchensteuereinnahmen und der Wunsch, die Ausgaben für Kindergärten von derzeit 13 auf künftig 11 Prozent dieser Einnahmen zu verringern.

Wegen der Ankoppelung der Kirchensteuern an das Einkommenssteuerrecht sind die Kirchen in der Tat, ebenso wie die öffentlichen Gebietskörperschaften, von den verheerenden steuerpolitischen Entscheidungen der Bundesregierung (Stichwort: Steuersenkungen für Großverdienerinnen und -verdiener) betroffen. Insofern befinden sich die Kirchen in einer ähnlich schwierigen Lage wie das Land Nordrhein-Westfalen; Trotz einer insgesamt reicher werdenden Gesellschaft fehlen die Mittel nicht nur für den Ausbau, sondern selbst für die Aufrechterhaltung eigentlich unverzichtbarer sozialer Standarts.

Anders als das Land Nordrhein-Westfalen scheint allerdings das Erzbistum Köln zu seiner relativen Mittellosigkeit in nicht unbeträchtlichem Ausmaß aktiv beizutragen. So sollen Kirchensteuerverordnungen und Kirchensteuer-Hebesatzbeschlüsse, deren Ausgestaltung nicht vom Staat vorgeschrieben wird, sondern den Kirchen zusteht, Regelungen enthalten, wonach wirtschaftlich besonders leistungsfähige Kirchenmitglieder die Möglichkeit besitzen, durch Vereinbarung ihre Kirchensteuerschuld zu mindern. Wäre dies so, fragte sich nicht nur, ob eine solche Kappungsmöglichkeit den Steuercharakter der Kirchensteuer denaturierte. Sicher widerspräche sie auch dem rechtsethischen Prinzip der Besteuerung nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, das auf gemeinsamer Grundsatzerwartungen moderner Steuerlehre und christlicher Sozialethik beruht.

Auf diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. In welchen Diözesen der Katholischen Kirche in Nordrhein-Westfalen sehen Kirchensteuerordnungen, Kirchensteuer-Hebesatzbeschlüsse oder andere Regelungen generelle Ermäßigungen oder die Möglichkeit der individuellen Ermäßigung der Steuerschuld für wirtschaftlich besonders leistungsfähige Steuerpflichtige vor?
  2. Gibt es vergleichbare Regelungen bei anderen zur Erhebung von Steuern ermächtigten Religionsgemeinschaften in Nordrhein-Westfalen?
  3. In welcher Weise werden etwaige Abschläge auf die Steuerschuld Gutverdienender unter dem Gesichtspunkt der Gleichopfertheorie von den betreffenden Religionsgemeinschaften gerechtfertigt?
  4. Wie umfänglich waren - in DM - die von den Kirchen (getrennt nach Religionsgemeinschaften) durch Verzicht eingetretenen Einnahmeverluste bei Kirchensteuern in den Jahren 1995 und 1996?
  5. Auf welchen DM-Betrag beliefen sich die durchschnittlichen Betriebskosten eines kirchlichen Trägers für einen Kindergartenplatz (unter Berücksichtigung von Elternbeiträgen und staatlichen Zuwendungen) in den Jahren 1995 und 1996?

Dr. Stefan Bajohr

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