Stellungnahme des IBKA zum Paragraph 218 StGB

Unter dem Eindruck des Memminger Abtreibungsurteils hat der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten folgende Erklärung verbreitet, die in verschiedenen Presseorganen publiziert wurde:

Das Memminger Urteil vom 5. Mai 1989 bedeutet einen weiteren Erfolg für die organisierte Rechte einschließlich ihrer katholischen Helfershelfer, vor allem in der Ordnungszelle Bayern. "Prozesse dieses Ausmaßes und mit dieser Härte geführt sind gegenwärtig wohl nur in der bayerischen Provinz möglich" (aus der Pressemitteilung von Pro Familia, Bundesverband, 6. Mai 1989).

Das Bundesverfassungsgericht (BVG) ist an dieser Entwicklung allerdings nicht unbeteiligt. In seiner Mehrheitsentscheidung vom 25. Februar 1975 zum § 218 StGB führt es an, daß "das Grundgesetz eine wertgebundene Ordnung aufgerichtet" habe, "die den einzelnen Menschen und seine Würde in den Mittelpunkt aller seiner Regelungen stellt. Dem liegt ... die Vorstellung zugrunde, daß der Mensch in der Schöpfungsordnung einen eigenen selbständigen Wert besitzt ..." Das BVG-Urteil von 1975 macht mit seiner Berufung auf die "Schöpfungsordnung" deutlich, daß ohne diese theologische Hilfskonstruktion - im Rückgriff auf die katholische Naturrechtsdoktrin aristotelisch-thomistischer Tradition - ein Recht des ungeborenen Lebens als Prinzip nicht zu begründen ist. Eine solche vom BVG mit "Schöpfungsordnung" umschriebene Theorie ist nicht nur verdeckte Bevölkerungspolitik von CDU und CSU, sondern zugleich Element statischer und repressiver Ordnungspolitik des Staates, die den Individuen bestimmte Lebensformen im Bereich von Ehe, Familie, Sozialisation, Sexualität u.ä. als "natürliche" aufzwingt.

Angesichts dieses Hintergrunds haben es Staatsanwälte und Richter Memminger Zuschnitts leichter, abtreibungswillige Frauen zu kriminalisieren, ihr Grundrecht auf Selbstbestimmung zu unterlaufen, fortschrittliche Ärztinnen und Arzte einzusperren und mit Berufsverboten zu belegen sowie den betroffenen Frauen den juristisch verbrämten katholischen Verhaltens- und Sittenkodex überzustülpen. Da werden verantwortungsbewußte, umsichtige Arzte zu Uberzeugungs- und Gesinnungstätern abgestempelt, die gesetzliche Vorschriften ignorierten und Frauen in die Kriminalität trieben (aus der Urteilsbegründung des Memminger Richters Barner gegen den Frauenarzt Theissen). Da maßt sich ein Vorsitzender Richter (derselbe B. aus Memmingen) an, mit Hinweis auf die Greuel der Nazizeit "ungeborenes Leben" zu schützen und in Wirklichkeit doch nur die menschenverachtenden Moralvorstellungen der alleinseligmachenden römisch-katholischen Kirche zu verteidigen. Der IBKA appelliert an die Öffentlichkeit, das Memminger Urteil nicht nur als Schande und Skandal zu begreifen, sondern als Ergebnis langfristiger Strategien konservativer Kräfte. Memmingen ist kein Betriebsunfall der Demokratie, sondern Ausfluß einer kontinuierlichen rechtsradikalen, demokratiefeindlichen, klerikalfaschistischen Politik. Nur Solidarität, hier mit Dr. Theissen und allen betroffenen Frauen, kann die Strategie der Rechten durchkreuzen. Wir schließen uns der Auffassung des Bundesverbandes von Pro Familia an, "daß die Memminger Urteile gegen Frauen und ihre Männer sowie das jetzt gegen Dr. Theissen gefällte Urteil keine Frau, keine Arztin, keinen Arzt und keine Beratungsstelle binden" (Pressemitteilung vom 6. Mai 1989), und wir erinnern an die gemeinsame Erklärung der Berliner Arztekammer und des Bundesverbandes von Pro Familia vom Dezember 1988 zur Praxis des 218 StGB: "Bei der Beurteilung über das Vorliegen einer Indikation, besonders der Notlagenindikation muß die Selbsteinschätzung der betroffenen Frau höher bewertet werden als allgemeine Positionen und Meinungen, die von einzelnen gesellschaftlichen Gruppen (insbesondere den Kirchen! - IBKA) propagiert werden."

Berlin, den 7. Mai 1989

Vorstand des Internationalen Bundes der Konfessionslosen und Atheisten