Humanistische Gefangenenbetreuung

Der bfg Erlangen greift nach einem Kirchenprivileg

Aus: MIZ 4/97

Bis heute haben die beiden christlichen Großkirchen das Privileg, Menschen, die in ihren Freiheitsrechten eingeschränkt sind, staatlich finanziert zu betreuen. Zu Beginn der 1990er Jahre unternahm der Humanistische Verband einen Vorstoß, nach niederländischem Modell eine humanistische Soldatenbetreuung einzurichten, was seinerzeit unter Konfessionslosen heftig umstritten war und bis heute nicht realisiert ist. Nun hat sich der Bund für Geistesfreiheit (bfg) Erlangen vorgenommen, in Gefängnissen inhaftierte Menschen zu betreuen.

Formal pocht der bfg auf der Gleichbehandlung mit religiösen Gemeinschaften, insbesondere mit der Gefängnisseelsorge der beiden großen christlichen Kirchen. Die im Anstaltsdienst tätigen Priester haben nämlich das Recht auf einen "Sonderbesuch", d.h. ihr Besuch bei einem Häftling wird nicht auf dessen reguläre Besuchszeit (die sich in der Regel auf X Stunden pro Monat beläuft) angerechnet. Deshalb wird dieses Angebot auch von vielen Inhaftierten in Anspruch genommen, die eigentlich keine Bindungen zur Kirche mehr haben. Für diese Leute, Taufscheinchristen wie Konfessionslose, will der bfg eine Alternative bieten.

Inhaltlich begründet wird das Engagement für Menschen hinter Gittern mit der Notwendigkeit, für deren Menschenrechte einzutreten. "Die psychotherapeutische und soziale Gefangenenbetreuung ist in den von der demokratischen Öffentlichkeit isolierten Gefängnissen völlig unzureichend, kann wohl mit den relativ geringen zur Verfügung gestellten Finanzmitteln auch gar nicht genügend geleistet werden. So beschränken sich die Gefängnisleitungen notgedrungen auf die Gewährleistung von 'Sicherheit und Ordnung'... Die Häftlinge werden so in die Gesellschaft - draußen! - nicht integriert, eben nicht sozialisiert", heißt es dazu in einem Flugblatt der Erlanger. Der Kontakt zu Strafgefangenen soll helfen, ein bißchen "Draußen" in die Knäste zu bringen; der Gedanke eines wissenschaftlichen "Maßnahmenrechts" und der Resozialisierung von Straftätern tritt an die Stelle der aus religiösen Quellen entlehnten "Schuld und Buße"-Ideologie.

Die Problematik der nur bedingten Unabhängigkeit ist Hermann Kraus, der die Häftlingsbetreuung koordiniert, dabei durchaus bewußt. Ähnlich wie die Militärpfarrer sind auch die Anstaltsseelsorger Staatsangestellte, die letztlich "an den besonderen Aufgaben des Strafvollzugs mitzuwirken" haben, wie es die Nürnberger Gesamtgefängnisleitung formuliert. "Wenn unser Angebot irgendwie systematisch ins Gefängnis eingebunden würde, wäre das humanistisch kontraproduktiv", erklärt Hermann Kraus, warum der bfg Erlangen darauf besteht, seine Gefangenenbetreuung in eigener Regie und auf eigene Kosten durchzuführen. "Es muß ein Angebot von 'draußen' bleiben und darf nicht mit dem Apparat identifiziert werden".

In der Praxis führt dieser Anspruch freilich dazu, daß die Gefängnisleitung das Engagement des bfg eher als Fremdkörper im Anstaltsbetrieb ansieht und den Betreuern immer wieder Steine in den Weg legt. Immerhin konnte durchgesetzt werden, daß die mittlerweile sechs "Betreuungsmitglieder" in der Justizvollzugsanstalt Bayreuth regelmäßig besucht werden können, auch wenn immer wieder umstritten ist, ob die Besuche als "Sonderbesuche" einzustufen sind. In den Gesprächen geht es dann um den Gefängnisalltag, um persönliche Dinge und um die Zeit "danach". Über weltanschauliche Fragen wird kaum geredet, die humanistische Praxis gibt den Leuten vom bfg ihr Profil bei den Gefangenen, und in der JVA Bayreuth hat sich diese attraktive Alternative zur Gefängnisseelsorge längst herumgesprochen.

Ansonsten jedoch kann von einer Gleichberechtigung mit den Anstaltsgeistlichen nicht im Ansatz die Rede sein, angefangen von der Anwesenheit eines Vollzugsbeamten während der Besuche bis hin zu den bislang verweigerten Gruppengesprächen. Zudem beschränkt sich das Besuchsrecht des bfg bislang auf Mitglieder; zwar wurde durch eine Satzungserweiterung für Gefangene eine besondere Form der Mitgliedschaft eingeführt, aber anders als im Fall der Großkirchen ist der förmliche Eintritt in die Weltanschauungsgemeinschaft Voraussetzung dafür, daß die Gefängnisleitung den Besuch der Betreuer erlaubt. So wird der bfg Erlangen demnächst wohl vor Gericht ziehen, um seine vollständige Gleichberechtigung mit den Kirchen durchzusetzen, "ganz so, wie es im Grundgesetz vorgesehen ist", betont Hermann Kraus.

gs