Sicher an der Erlösung ist nur der Erlös

Florian Pronold

Zum Konflikt zwischen Religionsfreiheit und Profitstreben

Aus: MIZ 3/98

"Mein Haus soll ein Bethaus sein und ihr habt eine Räuberhöhle daraus gemacht!" Mit diesen Worten soll der christliche Religionsstifter Jesus von Nazareth die Geldwechsler und Taubenhändler aus dem Gotteshaus vertrieben haben (Matth. 21, 12-13). Seit mindesten 2000 Jahren ist die Symbiose zwischen Religionsausübung und wirtschaftlicher Betätigung umstritten. Die beiden christlichen Großkirchen teilen diese Sichtweise ihres Gründers nicht. Sie sind in Deutschland der zweitgrößte Arbeitgeber und betreiben viele "wirtschaftliche Einrichtungen", die neben Kirchensteuern eine beachtliche Einnahmequelle sind, um ihre Tätigkeit zu finanzieren.

Geld ist der Kot des Satans, aber ein vorzüglicher Dünger, so überbrückte die Heilige Teresa von Avila den Gegensatz zwischen Profitstreben und Religion. Solcher Begründungsversuche bedürfen die Kirchen heute nicht mehr. Selten wird ihre ökonomische Betätigung thematisiert. Noch seltener wird ihnen vorgeworfen, Wirtschaftskonzern mit religiösem Deckmantel zu sein. Anders ergeht es den Minderheitsreligionen. Die wirtschaftlichen Praktiken der Zeugen Jehovas oder der sogenannten "neuen Jugendreligionen" erwecken öffentliches Interesse. Hingegen stellte 1983 Ralf Abel, mittlerweile Jura-Professor, Scientology-Kritiker und Mitglied der sog. Sektenenquete-Kommission des Deutschen Bundestages, fest:

"... vom Äußern her betrachtet verhalten sich selbst die Großkirchen nicht anders als die Sekten: Sie verwalten außerordentlich hohe laufende Haushalte, sind Eigentümer umfangreichen Grund- und Gebäudebesitzes, überweisen hohe Summen an ausländische Mutterkirchen oder verwandte Organisationen; sie besitzen Kunstschätze, deren Umfang kaum beziffert werden kann, betreiben zahlreiche wirtschaftliche Unternehmen oder sind an solchen beteiligt und beschäftigen eine beachtliche Anzahl an Arbeitnehmern, die teilweise eine hohe Besoldung erhalten, so etwa Funktionäre in Spitzenämtern, teilweise jedoch nur gering oder überhaupt nicht entlohnt werden, wie vor allem Ordensangehörige. Nichts anderes wird den Jugendsekten zum Vorwurf gemacht."(1)

Die Bhagwan-Bewegung und andere Gruppierungen, die in den 80er Jahren Gegenstand der "Sekten-Hysterie" waren, sind marginalisiert. Kirchliche "Sekten"experten, Medien, Politik und auch die Gerichte fanden ein neues Beschäftigungsfeld: Das Profitstreben der Scientology Church(2).

Zum Autor:

Florian Pronold ist gelernter Bankkaufmann und studiert Jura, Politologie und Soziologie. Er ist Stadt- und Kreisrat in Deggendorf.

Die juristische Debatte um die Einschränkung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG) aufgrund wirtschaftlicher Betätigung ist "neu" entfacht. Kann ein Wirtschaftsunternehmen, das sich als Religion ausgibt, den verfassungrechtlichen Schutz der Glaubensfreiheit verwirken?

Bundesarbeitsgericht: Scientology ist keine Religion

1995 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der Frage entschieden(3): Die Scientology Church (SC) sei keine Religionsgemeinschaft. Die Gruppe verfolge vor allem wirtschaftliche Ziele.

Eine Glaubensgemeinschaft könne zwar Mitgliedsbeiträge erheben, für Güter und Dienstleistungen Entgelte verlangen, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß sie einen unmittelbar religiösen oder weltanschaulichen Bezug aufweisen, wie dies bei der Unterrichtung über die Lehren der Gemeinschaft gegeben ist. Dienen die Lehren als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke, sei es keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft mehr.

Diesen "Mißbrauch" des Art. 4 GG nimmt das BAG bei Scientology an. Es verweist auf die Anweisung deren Gründers Hubbard "Make money - make more money - make other people produce so as to make money." Auch an Nichtmitglieder würden Broschüren und Dienstleistungen verkauft; damit einher geht eine intensive Werbung. Selbst die religiösen Dienste seien kommerzialisiert. Die SC beschäftige darüber hinaus Leute, die Provisionen für die Anwerbung neuer Mitglieder kassieren.

Die Frage der Religionseigenschaft von Scientology ist damit aber nicht endgültig entschieden. Einige Gerichte teilen die Auffassung des BAG, andere vermeiden eine Stellungnahme zum Religionscharakter, während weitere Gerichtsentscheidungen Scientology die Religionseigenschaft eindeutig zuerkennen.(4) Bei Minderheitsreligionen, die nicht Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, kann die Klassifizierung als "Wirtschaftsunternehmen" zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. Wer nicht zumindest als Idealverein (e.V.) firmiert, verliert die Steuervorteile und andere Privilegien. Das ist der Kern der Auseinandersetzung.

Weiterhin unklar:
Was ist eine Religion?

Mangels einer Definition der Religions- und Weitanschauungsgemeinschaft in der Verfassung, kommt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine maßgebliche Bedeutung für die Ausfüllung dieser Begriffe zu.

Das Grundgesetz verbürgt nicht nur eine individuelle, an den einzelnen Menschen gebundene Religionsfreiheit. Der Zusammenschluß zu religiösen Gemeinschaften ist ebenso geschätzt, wie das Recht für seinen Glauben zu werben und demgemäß zu handeln. Früher hat das BVerfG nach der sog. Kulturadäquanz-Formel erklärt, daß nicht irgendeine, wie auch immer geartete freie Betätigung des Glaubens geschätzt sei, sondern "nur diejenige, die sich bei den heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet" hätten.(5)

Diese einengende Rechtsprechung mißachtete aktuelle, gesellschaftliche Entwicklungen und die daraus resultierende Entstehung neuer religiöser Ausdrucksformen. Die "obersten Hüter der Verfassung" definieren heute "Religion" extensiver, als "eine mit der Person des Menschen verbundene Gewißheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen und zum Ziel des menschlichen Lebens".(6) Das Selbstverständnis der sich auf das Grundrecht berufenden Gruppe ist wichtig, aber nicht allein entscheidend. Weitere Kriterien sind der geistige Gehalt und äußeres Erscheinungsbild.(7)

In der Scientology-Debatte hilft diese Definition nicht weiter. Die SC ist nach ihrem Selbstverständnis eine Religion. Kritiker werfen der Organisation vor, nach dem geistigen Inhalt und ihrem Auftreten ein "reines" Wirtschaftsunternehmen zu sein. Der Politikwissenschaftler Jaschke sieht in der SC eine neue Form des politischen Extremismus. Interessanterweise kommt er aber in seinem Gutachten für den Verfassungsschutz von NRW auch zu dem Ergebnis, daß zumindest Theorie und Praxis der Scientologen alle Merkmale einer Weltanschauungsgemeinschaft aufweisen.(8) Weltanschauungsgemeinschaften genießen den selben Schutz und die selben Rechte wie die religiösen Gruppen.

Benachteiligung der Minderheitsreligionen?

Alle Vereinigungen in Deutschland bewegen sich unter dem "Dach des Grundgesetzes". Letztendlich bleibt es damit staatlichen Stellen, den Gerichten, überlassen die "unbestimmten Rechtsbegriffe" Religion und Weltanschauung nach den Maßgaben der Verfassung zu interpretieren. Fast immer werden deshalb Minderheitsreligionen benachteiligt, stehen sie doch meist in einem Spannungsverhältnis zum Staat (zumindest bis sie Mehrheitsreligionen sind).(9) Nur wenige Richter können sich bei ihren Entscheidungen von ihrer eigenen kulturell-religiösen Sozialisation lösen(10): Der herrschende Glaube ist tendenziell immer auch der Glaube der Herrschenden.

Staatliche Definitionsmacht ist deshalb problematisch. Die Religionsfreiheit ist das Papier nicht wert, auf dem sie steht, wenn der Staat darüber entscheiden kann, was eine Religion ist und was nicht.(11) Art. 4 GG verbürgt ein Abwehrrecht gegen den Staat. Wer die Abschaffung der Religionsfreiheit über die Hintertür vermeiden will, muß deshalb für die Frage, ob es sich um eine religiöse Gemeinschaft handelt, deren Selbstverständnis heranziehen. Eine inhaltliche Definitionskompetenz durch den Staat scheidet deshalb aus, weil eine praktikable Festlegung der Begriffe "Religion" und "Weltanschauung" nicht existiert.(12) Dem staatlichen Neutralitätsgebot wird nur entsprochen, wenn er sich einer weitgehenden Definition enthält und ein Höchstmaß an Selbstbestimmung bei den Gruppen beläßt.(13)

Nur wenn eine rein (!) wirtschaftliche Tätigkeit einer Gruppe völlig zweifelsfrei in den Vordergrund tritt, darf dies zum Verlust des Grundrechtsschutzes aus Art. 4 GG führen.(14) Darüber besteht sogar unter Juristen weitgehende Einigkeit, allerdings ist ein derartig eindeutiger Fall eine theoretische Annahme, die praktisch nie relevant werden wird.

Die Bindung an das (auch ökonomisch geprägte) Selbstverständnis einer Gemeinschaft findet nur dort ihre Grenze, wo sie den Rahmen des staatlichen Rechts sprengen würde. Dieses Problem ist indes nicht auf der Ebene des Schutzbereichs, sondern bei der Fixierung der Grundrechtsschranken zu diskutieren.(15) Mit anderen Worten: Nicht die Frage, ob eine Religionsgemeinschaft vorliegt, sondern wie weit deren Tätigkeit von der Verfassung geschätzt oder gar privilegiert wird, ist im Hinblick auf deren wirtschaftliche Tätigkeit von Bedeutung. Außerdem: Aus dem Grundgesetz läßt sich kein Verbot der wirtschaftlichen Betätigung von Glaubensvereinigungen herleiten.

Marktwirtschaft & Religion

Besteht demnach keine Möglichkeit, die Geschäfte religiös getarnter Wirtschaftsunternehmen zu verhindern? Das marktwirtschaftliche Prinzip durchdringt alle gesellschaftlichen Bereiche und fördert die Individualisierung religiöser Auffassungen und Ausdrucksformen. Eine Art "religiöser Markt" ist entstanden, auf dem Religionsgemeinschaften und Esoterik-Anbieter um Absatzchancen konkurrieren. Selbst Großkirchen sehen sich als Dienstleistungsunternehmen, beschäftigen Werbeagenturen und Unternehmensberater, um ihre Organisation rentabler zu gestalten und dem Mitgliederschwund entgegenzuwirken. Der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit von Religionsgemeinschaften und die Kommerzialisierung religiösen Handelns ist ein Hinweis dafür, daß Religion zunehmend "Warencharakter"(16) annimmt.

In Amerika tritt die Symbiose von Geschäft und Religion offen zu Tage, ohne daß dadurch die Religionseigenschaft einer Gruppe von staatlicher Seite bestritten wird. Das öffentliche Bewußtsein in Deutschland ist geprägt von einem Gegensatz zwischen Wirtschafts- und Glaubensausübung. Ein Vergleich mit Wirtschaftsunternehmen wird von religiösen Vereinigungen als Angriff empfunden. Die großen Kirchen als religiöse Hauptakteure in unserer Gesellschaft betreiben unter dem Deckmantel der "Nächstenliebe" zahlreiche Einrichtungen. Dank der Kirchensteuern und üppiger staatlicher Zuschüsse können sie ihre Finanzierung absichern, ohne auf aggressivere Wirtschaftsmethoden angewiesen zu sein, wie viele Minderheitsreligionen. Das Bild von den mildtätig, selbstlos handelnden Kirchen bleibt gewahrt. Im Kontrast dazu stehen die "profitgierigen" Mitbewerber.

Im Kreuzzug gegen diese Glaubensgruppen wird nicht nur das Geschäftsgebaren der Kirchen ausgeblendet, sondern vergessen, daß die wirtschaftliche Aktivität ihre Entsprechung im religiösen Selbstverständnis der jeweiligen Gruppe finden kann. Begrüßt eine Gemeinschaft wirtschaftlichen Erfolg als Ausdruck praktischer Betätigung der Weltanschauung, wie etwa in der calvinistischen Prädestinationslehre, oder begreift sie körperliche Arbeit als religiös geboten, wie manche christlichen Orden, kann dieses nicht herangezogen werden, um ihr den Schutzbereich der Religionsfreiheit zu entziehen.(17)

Die bisherige, höchstrichterliche Rechtsprechung zu anerkannten Religionen bestätigt dies: Aus Artikel 4 GG sollen auch Gruppen oder Einrichtungen grundrechtsberechtigt sein, die sich von den Kirchen verselbständigt haben. Dies hat das BVerfG für einen nichtrechtsfähiren katholischen Jugendverein(18), privatrechtlich organisierte konfessionelle Krankenhäuser(19) und Erziehungseinrichtungen(20) zugestanden. Wenn der Grundrechtsschutz für lediglich kirchennahe Gruppen und Einrichtungen zugestanden wird, diskriminiert man Minderheitsreligionen, wenn nur gegen diese restriktiv vorgegangen wird.

Die Grenze zwischen der zulässigen oder unzulässigen wirtschaftlichen Betätigung ist objektiv nicht zu ziehen. Religion und Profitstreben sind nach unserer Rechtsordnung vereinbar. Karlheinz Deschner behält Recht: Sicher an der Erlösung ist nur der Erlös!

Der Gesetzgeber könnte die wirtschaftlichen Vorteile und Begünstigungen, die mit dem Religionsstatus verknüpft sind, beschränken, ohne zugleich die Finanzierungsmöglichkeit der Religionsausübung, die von Art. 4 GG verbürgt wird, anzutasten. Wenn es keine Vorteile bringt, hat auch niemand mehr Interesse, seine Geschäfte religiös zu verbrämen. Die Abschaffung der (steuerlichen) Privilegien trifft die "ungeliebten" Minderheitsreligionen ebenso wie die Kirchen. Deshalb wird dieser Weg zur konsequenten Trennung von Kirche und Staat(21) bisher nicht beschnitten. Gleiches Recht für alle, heißt zumindest die Lösung des juristischen Problems. Nicht die Religionsfreiheit muß deshalb beschränkt werden, sondern die ökonomischen Privilegien aller Religionen sind zu überprüfen.

Die Privilegien der Großkirchen werden mit ihrem Selbstbestimmungsrecht begründet. Inwieweit dieses auch wirtschaftliche Betätigung umfaßt, ist umstritten; ob kleinere Glaubensgemeinschaften und weltliche Gewerbetreibende dadurch im Nachteil sind, ebenso. Mehr dazu im 2. Teil dieses Beitrags in der nächsten Ausgabe der MIZ.

Anmerkungen:

1 Abel, Ralf: Inhalt und Grenzen der Religionsfreiheit in bezug auf die "Neuen Jugendreligionen", Diss. Jur. Hamburg 1983, S. 174f.

2 Zur Scientology-Debatte aus atheistischer Sicht, vgl.: Rampp, Gerhard: Scientology und die Religionsfreiheit, MIZ 4/96, S. 25-28; sowie: Schedel, Gunnar: Zweierlei Maß, MIZ 4/95, S. 39

3 BAG, Neue Jurististische Wochenzeitschrift (NJW), 1996, S. 143 ff.

4 Einen Überblick über die Rechtsprechung findet sich bei: Spürck, Dieter: Die "Scientology-Organisation" in der Rechtsprechung der deutschen Gerichte, in: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (Hg.): Die Scientology-Organisation. Methoden und Struktur, Rechtsprechung, gesellschaftliche Auseinandersetzung, Köln Februar 1997, S. 47-80

5 BVerfGE 12, 1 (4) Entscheidungsammlung des BVerfG, Band 12, Urteil beginnt auf Seite 1, konkrete Fundstelle Seite 4

6 so BVerwG in Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), 1992, S. 2496 mit Hinweis auf BVerfGE 32, 98 (108)

7 BVerfGE 83, 341 (353)

8 Jaschke, in: Innenministerium NRW (Hg.), Scientology - eine Gefahr für die Demokratie, Düsseldorf 1996, S. 57, 61 f.

9 Alberts, Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP), 1993, S. 435

10 Czermak, Gerhard in: Kritische Justiz 4/97, S. 490

11 vgl. Stephan, Der Sog der Sekten, Süddeutsche Zeitung (SZ), 9.4.96; Jofe, Im Zweifel gegen den Staat, SZ 24.8.96

12 so auch Müller-Vohlbehr, Juristenzeitung (JZ) 1981, S. 42

13 Müller-Vohlbehr, NVWZ, 1995, S. 304

14 Heinschel von Heinegg/Schäfer, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBI), 1991, S. 1343

15 Müller-Vohlbehr, NVWZ, 1995, S. 304

16 vgl. Guber, Tillo: "Jugendreligionen" in der grundgesetzlichen Ordnung. Wirtschaftsgebaren, Sozialschädlichkeit und Förderungswürdigkeit aus verfassungsrechtlicher Sicht, Diss. jur., München 1987, S. 85ff.

17 vgl. Heinschel von Heinegg/Schäfer, DVBI, 1991,S.1343

18 BVerfGE 24, 236 (247)

19 BVerfGE 46, 73 (85ff.); 53, 366 (391f.)

20 BVerfGE 70, 138 (162f.)

21 Standardwerk ist immer noch: Fischer, Erwin: Volkskirche ade! Trennung von Kirche und Staat, 4. Auflage, Berlin/Aschaffenburg 1993