Unterrichtsfrei für Religionsverweigerer in Schleswig-Holstein

Aus: IBKA Rundbrief Mai 2002

Schülerinnen und Schüler, die vom Religionsunterricht abgemeldet sind, konnten in Schleswig-Holstein bislang zu einem "Ersatzdienst" in einer beliebigen anderen Klasse verpflichtet werden, wenn nur der dortige Unterricht für sinnvoll erklärt wurde. So konnte religionsmündigen Schülern die Abwahl des Faches Religion verleidet und zugleich das Aufsichtsproblem gelöst werden.

Dieser Praxis hat nun der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts Schleswig einen Riegel vorgeschoben. Es erklärte aufgrund der Klage eines Vaters von vier Kindern in einem Revisionsverfahren diesen Teil des Erlasses des Kieler Bildungsministeriums für unzulässig und hob ein gegenteiliges Urteil erster Instanz auf (7.12. 2001, Az.: 3 L 6/00). Es bezog sich dabei auf ein Leiturteil des Bundesverwaltungsgerichts in Berlin vom 17.6.1998 zum Ethikunterricht, das einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz erkannt hatte, wenn als Ersatz für den Religionsunterricht eine nicht gleichwertige "zweitklassige Beschäftigungstherapie" zur Pflicht gemacht würde.

Nun brauchen Eltern und Schüler nur noch einen Unterricht zu akzeptieren, der gleichwertige Inhalte behandelt. Schülerinnen und Schüler "sind im Falle ihrer Abmeldung vom Religionsunterricht nur verpflichtet, stattdessen an einem anderen gleichwertigen Unterricht - soweit angeboten - teilzunehmen." Wenn Philosophie oder Ethik nicht erteilt werden können, ist für die betreffenden Schülerinnen und Schüler unterrichtsfrei.

Damit ging eine fünfjährige Auseinandersetzung des jetzt 62-jährigen Architekten mit Schulen, Schulbehörden und Bildungsministerium zu Ende. Der bfg Augsburg, korporatives IBKA-Mitglied, stand dem Schülervater mit kostenloser Beratung bei und bot auch Prozesskostenhilfe an.