Tanzen immer noch verboten!

Aus: IBKA Rundbrief Mai 2004

Im letzten Sommer berichteten Rund­brief und MIZ über eine Initiative in Baden-Württemberg, die mit einer Petition die Abschaf­fung des Ver­botes öf­fent­licher Tanzunterhaltungen an kirch­lichen Feier­tagen - und somit eine Änderung des Feiertagsgesetzes - erreichen will.

Im Februar wurde die Petition gegen das Tanzverbot beim Petitions­ausschluss des Landtages ein­gereicht, un­terstützt von einer Presse­meldung des Hotel- und Gast­stätten­verbandes und einer Stellung­nahme der Jungen Liberalen Baden-Württem­berg.

Der Deutsche Hotel- und Gast­stätten­verband Baden-Württem­berg (DEHOGA BW), wel­cher auch die Interessen von vielen Diskotheken vertritt, fordert auf seiner Homepage unter der Über­schrift "Tanzverbot an Feier­tagen nicht mehr zeit­gemäß", das Tanzverbot zwar nicht kom­plett abzu­schaffen, die Tanz­verbotszeiten an Feier­tagen aber so einzu­schränken, dass der Diskobesuch dadurch nicht gestört wird. Der DEHOGA-Vor­schlag: Der zeit­liche Schutz der Feiertage soll so einge­schränkt werden, dass die Disko- und Veran­staltungsbesucher bei­spielsweise bis mor­gens um 5.00 Uhr in den Feiertag "hineintanzen" können, anstatt wie bisher nur bis 3.00 Uhr, oder bereits ab 20.00 wieder tanzen dürfen anstatt bis 24.00 Uhr warten zu müssen.

Mit diesem Vorschlag hat sich der Verband an den Ministerpräsidenten des Landes gewandt, wurde von Erwin Teufel jedoch lediglich - obwohl es sich um ein staatliches Gesetz handelt! - an die Kir­chen weiter verwiesen. Von dort musste der DEHOGA erfahren, dass eine Locke­rung des Feiertagsschutzes aus prinzipiel­len Gründen abgelehnt wird. Dem Minis­terpräsidenten Erwin Teufel wurde in einem Brief mitgeteilt, dass man jetzt eine politi­sche Ent­scheidung erwarte. Dieser Vorstoß wird von der FDP unter­stützt. Mit einer Stel­lung­nahme des Pe­titions­ausschusses rech­net die Initiative nicht vor Ende Juni.

Auch in Bayern wird gegen das Tanz­verbot vorgegangen. Dort hat Susanne Meiller, Rechtsanwältin und Be­treiberin einer Diskothek, der eine Genehmigung zur Durchführung einer Tanzveranstaltung an Karfreitag und Kar­samstag verweigert wurde, den Ge­richts­weg gegen diese Ent­scheidung beschritten. In erster Instanz wurde die Klage vor dem Verwaltungs­gericht München zwar im August 2003 abgewiesen, die Disko­betreiberin wird allerdings in Revision gehen und gab an, wenn es sein muss, bis vor das Bundes­verfassungsgericht zu ziehen.