Lohndumping in der Diakonie

Aus: IBKA Rundbrief Juli 2001

Während die Caritas der Katholischen Kirche die Ergebnisse der Tarifverhandlungen im Öffentlichen Dienst bisher im Wesentlichen übernommen hat, nutzen die diakonischen Arbeitgeber die verfassungsrechtliche Sonderstellung der Kirchen in Deutschland schamlos aus, um über die Arbeitsrechtlichen Kommissionen Lohndumping zu betreiben. Mit der Absenkung der Vergütung im Hauswirtschaftsbereich bis zu 30 Prozent, schlechteren Regelungen für die Urlaubsvergütung, der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und die Berechnung des Weihnachtsgeldes insbesondere für die Schichtdienstleistenden, der einprozentigen Beteiligung an der Zusatzversorgungskasse vom Bruttolohn, der Flexibilisierung der Arbeitszeitregelungen fast ausschließlich im Interesse der Arbeitgeber und weiteren Verschlechterungen verschaffen sich die diakonischen Einrichtungen gegenüber den öffentlichen Arbeitgebern einseitig Konkurrenzvorteile. Im diakonischen Bereich wird damit eine zweite Tarifebene unterhalb des BAT eingezogen.

Konfessionslose begrüßen Forderung von ver.di nach gleichen Rechten für kirchlich Angestellte

Pressemitteilung vom 05.06.2001

Gleichstellung tut not!

Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V. (IBKA) begrüßt den Vorstoß der Gewerkschaft ver.di, das Grundrecht auf kollektive Wahrung von Arbeitnehmerinteressen auch für die Beschäftigten der Kirchen und ihrer Einrichtungen durchzusetzen.

ver.di übt Kritik an den kirchlichen Arbeitgebern, die den Abschluss von Tarifverträgen verweigern und ihren Beschäftigten das Streikrecht absprechen.

"Beschäftigte von kirchlichen Krankenhäusern, Kindergärten, Heimen und sonstigen sozialen Einrichtungen", so der 1. Vorsitzende des IBKA, René Hartmann, "haben Anspruch auf die gleichen Rechte wie andere ArbeitnehmerInnen in der freien Wirtschaft und im öffentlichen Dienst. Einrichtungen, die ihren Beschäftigten diese Rechte verweigern, sollten keine staatlichen Zuschüsse erhalten."

Diskriminierung konfessionsloser Kinder

Der folgende Artikel aus dem Trierischen Volksfreund stellt ein seltenes Dokument dar, weil darin eine in den alten Bundesländern weit verbreitete Praxis deutlich wird:

"Hat er - bildlich - in ein Wespennest gestochen, der evangelische Gemeindepfarrer Wolfgang Struß aus meiner saarländischen Heimatgemeinde Neuweiler? Die Reaktionen lassen - fast - darauf schließen: Leserbriefe für und wider, Fernsehinterviews und Kommentare wechseln sich seit August bis heute ab. Was war geschehen? Diese Kirchengemeinde (1700 Mitglieder) unterhält seit etwa 30 Jahren einen zweigruppigen Kindergarten mit 50 Plätzen. [...] (Einen Rechtsanspruch für Dreijährige gibt es im Saarland - noch - nicht.) [...] Je Monat zahlt die Kirchengemeinde für jedes Kind 130 DM aus Kirchensteuermitteln hinzu.

Aktion Umverteilung

Wie die katholische Kirche in Nordrhein-Westfalen kommunale Zuschüsse einsetzt

Aus: MIZ 1/98

Kindergärten gehören zu den wenigen Sozialeinrichtungen, bei denen die freien Träger einen nennenswerten finanziellen Beitrag leisten müssen. Im Bundesland Bayern etwa sind es 20% (je 40% tragen Land und Kommune), die aus vereinnahmten Nutzungsgebühren und Eigenmitteln aufgebracht werden müssen. In Nordrhein-Westfalen kommt der gesamte Zuschuß von 73% der Betriebskosten aus der Landeskasse, häufig erhalten die Kirche jedoch darüberhinaus freiwillige Zuschüsse durch die Kommunen. Wie jetzt bekannt wurde, fließen diese keineswegs immer den Kindergärten der betreffenden Gemeinden zu.

Arbeitsgericht zur Diakonie: Keine Betriebsräte

Das Mitarbeitervertretungsgesetz ist auch für alle diakonischen Einrichtungen verbindlich. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in Kassel in einem vom Christlichen Jugenddorfwerk Deutschlands (CJD) angestrengten Musterprozeß entschieden. Danach ist es nicht zulässig, daß einzelne Einrichtungen Betriebsräte wählen. Das Betriebsverfassungsgesetz sei nicht auf Religionsgemeinschaften und deren karitative und erzieherische Einrichtungen anzuwenden. Der Gesetzgeber habe den Kirchen sowie den ihnen angeschlossenen Organisationen ein verfassungsrechtlich garantiertes Selbstbestimmungsrecht zuerkannt. Ein CJD-Sprecher begrüßte die Entscheidung. Sie garantiere die uneingeschränkte Umsetzung des biblischen Auftrags, den christlichen Glauben in Wort und Tat zu verkünden, so Direktor Hartmut Hühnerbein. Dies komme im EKD-Mitarbeitervertretungsgesetz zum Ausdruck, wonach den Mitarbeitervertretungen nur Mitglieder von Kirchen und Gemeinschaften angehören dürfen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angeschlossen sind. Dies entspreche der Auffassung, daß alle Mitarbeiter eine Dienstgemeinschaft bilden und strittige Fragen einvernehmlich lösen sollen. Mit rund 7500 Mitarbeitern die 91000 Jugendliche an über 150 Orten betreuen, gehört das CJD zu den größten nicht-staatlichen Einrichtungen der Bildungs- und Jugendsozialarbeit.

Dienstgemeinschaft? Evangelische Kirche bevormundet ihre Beschäftigten

Erhard Schleitzer

Aus: MIZ 4/92

Mit ca. 750.000 ArbeitnehmerInnen in den alten Bundesländern ist die Kirche der zweitgrößte Arbeitgeber in der BRD. Die konfessionellen Krankenhäuser stellen ca. 40% aller Krankenhausbetten in West-Deutschland. Allein das Diakonische Werk der EKD (Evangelische Kirche Deutschlands) beschäftigte nach eigenen Angaben am 1. 1. 1988 - inclusive Teilzeitkräften - 280.000 hauptamtliche MitarbeiterInnen.

Entlassungsgrund: Unglaube

Friedrich Kiss

Aus: MIZ 3/92

Ich war bis zum 12. April 1992 Dozent an einer kirchlichen Fachschule für Sozialpädagogik in Kassel. Am 13. April 1992, im Alter von 56 Jahren, sechs Monate nach meinem 25. Dienstjubiläum, wurde ich wegen meiner Abwendung vom christlichen Glauben fristlos entlassen.