Über den Umgang mit einer Kirchen-Kritikerin im Saarland

Katrin Kraus/Thomas Geisen

Aus: MIZ 2/94

"Die Kirche ist ein Fremdkörper in unserem Staatsgefüge, sie ist hierarchisch strukturiert, frauenfeindlich, intolerant, autoritär. Deshalb bin ich dagegen, daß kirchlich orientierte und strukturierte Gesellschaften solch wichtige Bereiche unseres rechtsstaatlich-demokratischen Gemeinwesens dominieren und damit manipulieren. Eine solche Entwicklung kann ich nicht mittragen" ("Saarbrücker Zeitung" 13./14.3.93). Diese Stellungnahme von Evi Maringer, SPD-Mitglied im Kreistag des Landkreises Merzig-Wadern (nördliches Saarland), war Ausgangspunkt einer massiven Hetzkampagne gegen ihre Person. Hier wurde deutlich, welch massivem Druck KirchenkritikerInnen ausgesetzt sind, auch wenn sie (noch) in der Kirche sind.

§166 - Der Ermittlungsausschuß informiert

Aus: MIZ 4/94

Kaum war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bekannt geworden, daß die Äußerung der banalen Wahrheit, daß Soldaten Mörder sind, als Zitat geäußert nicht immer automatisch strafbar ist, schon brach ein Sturm der Entrüstung los. Zum Schutze der Soldaten (natürlich nur jener, die ihre Opfer im Kampf für Frieden und Freiheit massakrieren) müsse ein eigener Strafrechtsparagraph her, der den Mißbrauch der freien Meinungsäußerung unterbinde. Diese Forderung ertönt nicht zum ersten Mal (vgl. MIZ 3-4/89) und wird sich wohl auch so schnell nicht durchsetzen lassen. Wie gut haben es da doch die Kirchen, für deren Schutz es mit dem §166 StGB seit jeher ein eigenes Zensurinstrument gibt.

Kirchen erstreiten beste Sendezeit bei Privatsender

Aus: MIZ 3/94

Die katholische und die evangelische Kirche haben sich die beste Sendezeit beim Ansbacher Rundfunksender Radio 8 erstritten. Das kirchliche "Wort zum Tage" muß nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach (Az: AN 17 K 9300560) künftig täglich zwischen 6.50 und 7.00 Uhr gesendet werden. Die Programmanbieter, die die eineinhalbminütige Morgenpredigt auf einen Sendeplatz vor 6.00 oder nach 18.00 Uhr "verbannen" wollten, scheiterten mit ihrer Klage gegen einen entsprechenden Bescheid der "Bayerischen Landesanstalt für neue Medien" (BLM).

§166 StGB: Der Ermittlungsausschuß informiert

Aus: MIZ 2/92

Erfreulich wenig gibt es zu vermelden, vor allem aus den neuen Bundesländern ist uns bisher kein Fall bekannt geworden. Nur ein von uns bereits als erledigt angesehenes Verfahren gegen die taz Berlin wurde wieder aufgewärmt. Interessant hieran ist, daß der inkriminierte Text in einem anderen Zusammenhang bereits einmal erschienen war. Erst jedoch das Medium Tageszeitung und die Kombination mit Bildmaterial veranlaßte die Staatsanwaltschaft zum Eingreifen. Es ging und geht also offensichtlich darum, bestimmte Texte einer breiteren Öffentlichkeit vorzuenthalten. Während einer Publikation in Fachkreisen nichts entgegensteht, ist die Veröffentlichung in einer DurchschnittsleserInnen ansprechenden Form oder in Medien mit großer Reichweite verboten.

Wie der katholische Orden Opus Dei seine Kritiker mundtot macht

Aus: MIZ 1/86

Am Nikolaustag, dem 6. Dezember 1985, bescherte das Börsenblatt des Deutschen Buchhandels (Nr. 79) - Verbandsorgan der westdeutschen Verleger und Sortimenter - seinen Lesern auf Seite 3185 eine 34zeilige einspaltige Meldung unter der Rubrik "Vermischtes/Ticker": "Opus Dei: EV gegen Rororo?", zu Deutsch: Einstweilige Verfügung des Opus Dei gegen den Rowohlt-Verlag? Diese Meldung, die sinnigerweise neben einem anderen Einspalter: "Konfessioneller Medien-Rückzug" erschien, hatte folgenden Wortlaut: