Das Kreuz mit dem islamischen Kopftuch

Fassung 2.10.2003

Zum Kopftuchurteil des BVerfG vom 24. 9. 2003 - 2 BvR 1436/02 (Fall Ludin)
Kurzdarstellung und Kommentar von Gerhard Czermak, Friedberg/ Bay.

Das von einer muslimischen Lehrerin im Staatsdienst getragene Kopftuch ist weit mehr als nur ein Stück Stoff. Es geht um nicht weniger als das Selbstverständnis des säkularen, freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaats. Daher ist die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit berechtigt.

Grundaussage des Urteils

Der 2. Senat des BVerfG hat der aus Afghanistan stammenden, seit 16 Jahren in Deutschland lebenden und seit 1995 deutschen Staatsbürgerin Fereshta Ludin mit ihrer Verfassungsbeschwerde Recht gegeben, weil derzeit kein verfassungsrechtlicher Grund bestehe, sie wegen beabsichtigten Tragens eines islamischen Kopftuchs nicht als beamtete Lehrerin für staatliche Schulen einzustellen. Es hat daher die wegen mangelnder persönlicher Eignung die Einstellung verweigernden Entscheidungen des Oberschulamts Stuttgart (1998 und 1999) sowie die bestätigenden Entscheidungen des VG Stuttgart (2000), VGH Baden-Württemberg (2001) und des BVerwG vom 4. 7. 2002 - 2 C 21.01 = Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3344 aufgehoben und die Sache an das BVerwG zur abschließenden Entscheidung zurückverwiesen. Die Beschwerdeführerin (Bf) sei in ihrem Recht auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 II GG) und ohne Berücksichtigung des religiös-weltanschaulichen Bekenntnisses (Art. 33 III GG) sowie in ihrer Religionsfreiheit (Art. 4 I, II GG; missverständlich "Glaubensfreiheit" genannt) verletzt. Wenn der Staat generell derartige Kopftücher untersagen wolle, um in einer Zeit zunehmender weltanschaulich-religiöser Pluralisierung das für Beamte geltende Neutralitätsgebot strikter zu handhaben, so dürfe er das im Rahmen eines verfassungsgemäßen Gesetzes tun und dabei die jeweilige Landestradition und konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung berücksichtigen. Eine solche gesetzliche Vorschrift sei in Ba-Wü derzeit nicht vorhanden.

Erste Reaktionen

Wieder überschlagen sich die gegensätzlichen Reaktionen in Publizistik und Politik, und schon im Minderheitsvotum dreier Verfassungsrichter kommen sie überdeutlich zum Ausdruck.

Frau Ludin zeigte sich zufrieden, dass nunmehr einer Muslimin nicht allein deswegen das Bekenntnis zu Demokratie und Emanzipation abgesprochen werden kann, weil sie ein Kopftuch trägt. Einige Bundesländer sehen sich in ihrer liberalen Praxis bestätigt. Überwiegend scheinen die Politiker parteiübergreifend mit dem Urteil zufrieden zu sein, lässt sie doch jedem Land genügend Spielraum. Der FDP-Vorsitzende hat das Urteil gar "weise" genannt. Manchem ist die Entscheidung aber noch zu wenig liberal. So erklärte die Journalistin Mariam Lau in "Die Welt", das Urteil sei feige, da es die Religionsfreiheit unter den Vorbehalt der Landesgesetzgebung stelle. Es ist, meint sie, "gefährlich und einer Demokratie nicht würdig", freiheitsliebenden Moslems von Kreuzberg bis Kairo "zu zeigen, dass sie nicht zu uns gehören". An Qualifikation und Neutralität des Unterrichts von Frau Ludin bestehe kein Zweifel. Mariam Lau fühlt sich fast amüsiert durch den Gedanken, dass sich ein Staat, der immer noch die Kirchensteuer einzieht, durch ein Kopftuch um seine Neutralität gebracht sieht. Dass moslemische Frauen sich auch freiwillig bedecken wollen, hielten Feministinnen anscheinend nicht für möglich. Man hätte daher das Kopftuch zentral zulassen sollen. Auch Heribert Prantl von der SZ meint, das Gericht sei zu feige gewesen für ein Toleranz-Edikt. Die Neutralitätspflicht verlange nicht, den Lehrer zum Neutrum zu machen. Auch gehe es darum, das Selbstbewusstsein von muslimischen Frauen zu stärken, die sich entgegen der traditionellen Rolle für ein Berufsleben entscheiden.

Auch zahlreiche Kritiker, die die Entscheidung umgekehrt wegen zu großer Liberalität beanstanden, halten das BVerfG für "feige", so Bundestagspräsident Thierse, der den konservativen Moslems nicht Auftrieb verschaffen will. Feministin Alice Schwarzer urteilt, die Aufweichung der Trennung von Staat und Religion sei schon angesichts der weltweiten Offensive der Gottesstaatler unverständlich. Sie bedeute einen halben Sieg für die Fanatiker, die den Rechtsstaat abschaffen und die Scharia einführen wollen. Für sie sei das Kopftuch zum blutigen Symbol geworden. Die evangelischen Bischöfe von Baden, Maier und Fischer, lehnen das Kopftuch ab, weil es mit der Gleichberechtigung von Mann und Frau unvereinbar sei. Der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Wiefelspütz, hält das Kopftuch wie der Deutsche Lehrerverband für neutralitätswidrig. Die hessische CDU-Kultusministerin Karin Wolff kritisiert die falsch verstandene Toleranz des BVerfG. Nicht nur CSU-Politiker, sondern auch der Evangelische Arbeitskreis der CSU forderten sofort ein Kopftuchverbot. Auch Muslime sind z. T. für ein Verbot, so die deutsch-türkische SPD-Bundestagsabgeordnete Lale Akgün, die das Kopftuch als Zeichen der Ausgrenzung sieht und deshalb für gefährlich hält. Der muslimische Bonner Publizist Namo Aziz fordert in der "Zeit" vom 1. 10. 2003 rüde: "Weg mit dem Tuch!". Das Gericht habe erneut seine Ahnungslosigkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber unterdrückten Frauen in islamischen Ländern unter Beweis gestellt.

Pro und Contra gehen quer durch die politischen und religiösen Lager, und Sachargumente werden mit Vorurteilen und einseitiger Heranziehung von Tatsachen bunt gemischt. Die zahlreichen Spontanaussagen selbst von politischen Entscheidungsträgern klangen regelmäßig definitiv, noch bevor eine Entscheidungsanalyse überhaupt möglich war. Wie schon 1995 beim "Kruzifix-Beschluss" findet die differenzierte Argumentation des Gerichts nur wenig Gehör. Man scheint wiederum nicht zu akzeptieren, dass Gerichte rational begründete Rechtsentscheidungen treffen und nicht aus dem Bauch heraus entscheiden sollen. Kritik ja, aber nicht ohne konkreten Bezug auf die Entscheidungsgründe. Dass diese nicht so ganz verfehlt sein können, zeigt die Aussage des Prozessvertreters des Oberschulamts Stuttgart, Prof. Ferdinand Kirchhof, die Entscheidung habe ebenso gut anders ausfallen können. Die Langatmigkeit und spröde Darstellung der Urteilsgründe macht freilich die Lektüre nicht zum Vergnügen, und das trifft leider auch für die Presseerklärung zu. Es wäre auch anders gegangen. Unter diesem Mangel muß selbst die Referierung der Gründe leiden.

Die einzelnen Entscheidungsgründe

Ausgangspunkt des Falles ist nicht die Frage der Zulässigkeit des islamischen Kopftuchs, sondern der persönlichen Eignung zur Beamteneinstellung. Dabei geht es - das ist nichts Neues - um eine Prognose künftigen Verhaltens in Bezug auf die Erfüllung der beamtenrechtlichen Pflichten. Dabei ist eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit einschließlich des Tragens von Symbolen vorzunehmen. Jedes Verbot äußerer Religionsmerkmale beeinträchtigt die "Glaubensfreiheit" der Lehrerin. Eine solche Einschränkung ist aber nur bei Anlegung strenger Maßstäbe gerechtfertigt. Dabei müssen die verschiedenen Glaubens- und Weltanschauungsrichtungen strikt gleich behandelt werden.

Nach dem vor der Behörde und den gerichtlichen Instanzen glaubhaft vorgetragenen Selbstverständnis der Bewerberin will diese das Kopftuch aus Gründen ihres muslimischen Glaubens tragen, und auch vor dem BVerfG hat sich nichts Gegenteiliges ergeben. Daher kann sie sich grundsätzlich auf Art. 4 I, II GG und die anderen genannten Rechte (s. o.) berufen. Eine Einschränkung derselben ist aber grds. möglich im Hinblick auf die Amtspflicht zur weltanschaulich-religiösen (w-r) Neutralität, die niemand privilegiert und niemand ausgrenzt, sowie wegen der Rechte der Eltern und Schüler, nicht gezielt beeinflusst zu werden. Dabei sind w-r Zwänge soweit wie irgend möglich auszuschalten. Im Bereich der staatlichen Vorsorge wie der Schule ist aber die Neutralität nicht durch Distanzierung vom w-r Bereich zu gewährleisten, sondern durch ein gleichberechtigtes Hereinnehmen der Materie, wobei der Gesetzgeber aber im Rahmen des GG, insb. Einhaltung des Art. 4 GG, Gestaltungsfreiheit hat.

Bei Beurteilung der konkreten Konfliktlage ist festzustellen, dass durch das islamisch motivierte Kopftuch eine unzulässige Beeinflussung an sich möglich ist. Eine solche abstrakte Möglichkeit reicht aber derzeit nicht zu einem Verbot, wenn keine konkrete Verletzung der beamtenrechtlichen Pflichten zu besorgen ist. Das Kopftuch hat keine eindeutige Bedeutung als religiöses Symbol. Wie die Anhörung von Sachverständigen ergeben hat, ist es mit dem stets religiösen Symbolgehalt des christlichen Kreuzes nicht zu vergleichen. Es kommt auf seine Wirkung an, und zwar auf den "objektiven Empfängerhorizont". Hierzu gibt es keine gesicherten Erkenntnisse. Jedenfalls hat die Lehrerin die Möglichkeit, die Bedeutung des Kopftuchs in Verbindung mit ihrer Person differenzierend zu erläutern. Eine beamtete Lehrerin kann sich daher auch mit Kopftuch durch ihr Gesamtverhalten als w-r unparteiisch erweisen, das Kopftuch ist nicht automatisch ein Hindernis bei der Erfüllung der Dienstpflichten. Der Staat muss sich dann das persönliche Kopftuch nicht zurechnen lassen. Eine Verleugnung der eigenen Überzeugung des Lehrers könne man nicht verlangen.

Basis des konkreten Ergebnisses im Fall Ludin ist folgende Überlegung: Da das Kopftuch für sich allein wegen unterschiedlicher Verständnismöglichkeiten nicht geeignet ist, einen unzulässigen ideologischen Einfluss auszuüben, kommt es auf die Einzelfallprüfung an. Diese ist hier zu Gunsten der Bewerberin ausgefallen, so dass das Kopftuch hinzunehmen ist. Wäre die Prüfung wegen Beharrens auf dem Kopftuch in Verbindung mit den verbalen Aussagen negativ ausgefallen, weil Zweifel an der künftigen Erfüllung der Dienstpflichten nicht ausgeräumt sind, hätte die Bewerberin nicht eingestellt werden können. Dazu, ist ergänzend zu erläutern, hätte es natürlich keines Anti-Kopftuch-Gesetzes bedurft, weil es auf die beamtenrechtliche persönliche "Eignung" ankam, und diese ist durch alle Beamtengesetze und durch Art. 33 II, V GG gefordert.

Kopftuchgesetze?

Diesen Zusammenhang hat das BVerfG leider nicht klar genug zum Ausdruck gebracht. Folge ist die Kritik an der (angeblichen) "Forderung", ein Kopftuchverbot bedürfe eines in Baden-Württemberg noch nicht vorhandenen Gesetzes. Eine halbwegs aufmerksame Lektüre des Urteils ergibt sinngemäß folgende klare Position des Gerichts: Wenn der jeweilige Landesgesetzgeber (Kulturhoheit der Länder, Landesbeamtenrecht) meint, z. B. angesichts der speziellen weltanschaulich-religiösen Verhältnisse ein generelles vorbeugendes Verbot des Tragens von islamischen Kopftüchern unabhängig von der Person der Trägerin verfügen zu sollen, dann kann er das mit verfassungskonformer Begründung tun, muss aber ein förmliches Gesetz erlassen, weil es sich um eine für das Schulverhältnis wesentliche Einschränkung handelt. [Der juristische Streit um die Notwendigkeit eines förmlichen Gesetzes statt einer generellen Verwaltungsanweisung mit gleichen Kriterien ist in der Sache von sekundärer Bedeutung.] Materiell-rechtlich ist das möglich, weil ideologische Neutralität in der Schule nicht nur durch gleichberechtigte Tolerierung gewisser religiöser Elemente gewährleistet werden kann, sondern - partiell - auch durch gleichmäßigen Ausschluss aller religiösen Bekleidungsbestandteile. Das wird - missverständlich - als "striktere Neutralität" bezeichnet. Richtig ist jedoch, dass Neutralität immer Unparteilichkeit (Gleichbehandlung), d. h. gleiche (große oder kleine) Distanz bedeutet. Sie kann grundsätzlich durch pluralistische Hereinnahme weltanschaulich-religiöser Tatbestände unter der Bedingung gleicher Berechtigung erfolgen, aber auch durch gleichmäßige Herausnahme solcher Sachverhalte (offene oder distanzierende Neutralität). Von der Zulässigkeit spezieller Anti-Kopftuch-Gesetze, die das Kreuzsymbol unbehelligt lässt, ist im Urteil nicht die Rede. Ausdrücklich lautet daher dessen Leitsatz 2: "Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel kann für den Gesetzgeber Anlass zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule sein." Im übrigen wird das Neutralitätsgebot mehrfach hervorgehoben, ausdrücklich ist von "strikter Gleichbehandlung" die Rede. Kopftuch und Kreuz können nicht prinzipiell verschieden behandelt werden, wie das aber C-regierte Länder wie Bayern, Hessen und Niedersachsen nach jetzigem Stand planen. Der Schuss dürfte nach hinten losgehen bzw. erneut einen (gewollten?) Kulturkampf auslösen.

Das Minderheitsvotum dreier Richter

Die Mindermeinung lässt tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten im 2. Senat erkennen; insoweit ist sie vergleichbar mit dem ebenfalls "konservativen" Minderheitsvotum des 1. Senats im Kruzifix-Beschluss von 1995. Das Kopftuch-Sondervotum ist noch weitschweifiger als die eigentliche Entscheidung und in Kürze schwer darzustellen. Jedermann kann selbst nachprüfen (s. die unten angegebene Internet-Adresse), dass sich die Minderheit gar nicht konkret mit den Argumenten der Mehrheitsmeinung auseinandersetzt und sogar in Selbstwidersprüche verwickelt. Sie erweckt vielmehr auch bei distanzierter Betrachtung den Eindruck, die eigene Position solle auf Biegen und Brechen durchgeboxt werden, und kein zumindest für Juristen durchschaubares Scheinargument ist dafür zu schade. So wird z. B. der Eindruck erweckt, die nicht wenigen Juraprofessoren der Senatsmehrheit missachteten einfache beamtenrechtliche Grundkenntnisse. Unverständlich ist die - bei Journalisten noch verständliche - Behauptung, die Neutralitätsfrage bleibe unentschieden. Denn die Möglichkeit unterschiedlicher Ausgestaltung der Neutralität ergibt sich aus der Zuständigkeitsregelung des GG.

Seltsamerweise meint die Minderheit einerseits streng, eine Lehrerin dürfe keine symbolische Kleidung tragen, die objektiv geeignet ist, "Hindernisse im Schulbetrieb oder gar grundrechtlich bedeutsame Konflikte im Schulverhältnis hervorzurufen". Damit sei das kompromisslose Tragen eines Kopftuchs, eines "ausdrucksstarken" religiösen Symbols, unvereinbar. Es reiche, dass ein Konflikt "möglich" erscheine. Das Schulkreuz andererseits sei etwas ganz Verschiedenes, nämlich nur ein alltäglicher Gegenstand, vorwiegend ein allgemeines Kulturzeichen für eine "tolerant gewordene Kultur". Die diversen Streitigkeiten um das Schulkreuz in Bayern sprechen beredt eine andere Sprache. Selbst die Symbolisierung einer Ablehnung der Gleichberechtigung von Mann und Frau wird als Rechtsargument verwendet, was beim katholischen Kruzifix noch nie der Fall war. Die Minderheit schreckt nicht einmal vor der Überlegung zurück, nach Auffassung von Frau Ludin begebe sich jede Frau, die sich nicht verhüllt, ihrer Würde, was schon das Verhältnis der Lehrer untereinander belaste. Unverständlich ist die Behauptung der Herren Jentsch, Di Fabio und Mellinghoff, es liege eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor und das Gericht hätte für Gesetze Übergangsfristen geben müssen. Denn die Länder können nach Senatsmehrheit zu jedem Zeitpunkt Gesetze erlassen oder auch nicht, und bis dahin bleibt es bei der bisherigen Rechtslage, die ja persönlich ungeeignete Lehrer nicht zulässt. Erkennbarer Hauptgrund der Missfallenskundgebungen auf jeder nur erdenklichen Ebene ist die vorurteilsbeladene ausschließlich negative Interpretation des Kopftuchs in verschiedener Hinsicht. Die gegenteiligen Aussagen der Sachverständigengutachten, die eine Mehrdeutigkeit bestätigen, werden schlicht ignoriert.

Fazit

Die Entscheidung des 2. Senats des BVerfG bekräftigt diejenige des 1. Senats in Sachen Kruzifix und unterstreicht somit eindrucksvoll das Verfassungsgebot der weltanschaulich-religiösen Neutralität. Gleichzeitig betont sie erneut, dass nicht nur Staat, Eltern und Schüler Rechte haben, sondern dass auch persönliche Grundrechte der Lehrer bestehen und u. U. im Ergebnis berücksichtigt werden müssen. Die Entscheidung gibt erneut Anlass, sich mit dem Problem der gelebten Toleranz zu beschäftigen. Dabei wären die z. T. äußerst negativen Symbolisierungen, die mit dem islamischen Kopftuch auch verbunden sein können (Zeichen des politischen Islamismus, der Gottesdiktatur, der Erniedrigung der Frau), zwar in Betracht zu ziehen, aber nicht zu verabsolutieren. Es wäre endlich davon Kenntnis zu nehmen, dass jedenfalls in Deutschland das Kopftuch junger islamischer Frauen, die die traditionelle Rolle des Rückzugs der Frau auf das Haus mit der des beruflichen Eigenstands vertauscht haben, eine andere Bedeutung haben kann und vielfach hat: es dient dann der Identitätsstiftung und stärkt die Selbstachtung. Viele muslimische Frauen meinen, sich mit dem Kopftuch in kulturell fremder Umgebung freier zu bewegen. Das Tuch kann die Existenz zwischen zwei Kulturen, im Zwiespalt zwischen häuslicher Tradition und moderner westlicher Welt, erleichtern.

Alles Schlimme, was mit dem Kopftuch auch hierzulande verbunden sein kann, müssen wir als Realität zur Kenntnis nehmen, aber auch das Andere. Entscheidend ist nicht, was auf dem Kopf, sondern darin sitzt. Der zweite Senat hat sehr wohl klar entschieden und die Länderzuständigkeit notwendigerweise beachtet. Gerade die Merkwürdigkeiten der Begründung des Sondervotums unterstreichen eindrucksvoll die Richtigkeit der Entscheidung. Und schließlich: Wer das mehrdeutige persönliche Symbol Kopftuch ganz verbannen will, wird sich schwer tun, das Weiterbestehen des religiös eindeutigen Kreuzsymbols rechtlich zu begründen: sei es an der Wand, sei es als persönliches Schmuckkreuz. Und auch das Ordensgewand von Lehrern in öffentlichen Schulen wird nicht länger unangetastet bleiben können. Die weitere Entwicklung verspricht spannend zu werden.

Die komplette Entscheidung des BVerfG und die dazugehörige amtliche Pressemitteilung können unter www.bverfg.de kostenlos abgerufen werden (Rubrik "entscheidungen" bzw. "pressemitteilungen").

2. 10. 2003

© Dr. jur. Gerhard Czermak, Bgm.-Ebner-Str. 33, 86316 Friedberg; gerhard-czermak@t-online.de