Bildungsauftrag der Kirche

Grundsatzpapier der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg

Der Bildungsauftrag der Kirche und ihre Mitverantwortung im öffentlichen Bildungswesen

(Von der Kirchenleitung am 16. September 1994 beschlossen)

1. Die folgenden Thesen sollen klären, von welchen Ausgangspunkten aus die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg ihren Bildungsauftrag versteht und ihren Beitrag im öffentlichen Bildungswesen leisten will. Deshalb wollen diese Thesen sowohl das innerkirchliche Gespräch fördern als auch die Position der evangelischen Kirche in der bildungspolitischen Diskussion verdeutlichen.

2. Im Bildungsauftrag der Kirche verbinden sich zwei Aufgaben. Zum einen ergibt sich die Bildungsverantwortung der Kirche aus ihrem Verkündigungsauftrag; es geht dabei um die persönlich verstandene und angeeignete Orientierung im Glauben. Zum anderen bildet die Kenntnis der Inhalte und Traditionen des christlichen Glaubens einen wichtigen Bestandteil allgemeiner Bildung, der gerade in einer plural verfaßten Gesellschaft unaufgebbar ist. Der Bildungsauftrag der Kirche dient auf der einen Seite dem Aufbau der je eigenen religiösen und ethischen Identität; er dient auf der anderen Seite der Verständigung zwischen unterschiedlichen Lebensorientierungen. Im Blick auf beide Aufgaben richtet sich die Bildungsverantwortung des Kirche nicht allein auf die Glieder der Kirche, sondern hat als mögliche Adressaten alle Menschen im jeweiligen kirchlichen Handlungsfeldern im Blick.

3. Die Bildungsangebote der Kirche müssen die inneren und äußeren Veränderungen berücksichtigenden, die die Einstellung vieler Menschen zur Kirche prägen. Für immer weniger Menschen ist die Zugehörigkeit zur Kirche selbstverständlich vorgegeben, immer mehr Menschen fragen nach guten Gründen dafür. Dabei wird nicht mehr nur gefragt, ob es sinnvoll ist, in der Kirche zu bleiben. Neben dieser Frage gewinnt die andere Frage an Gewicht, welchen Sinn es hat, Glied der Kirche zu werden. Darin zeigt sich, daß die Kirche aus einer überwiegend volkskirchlichen Situation in eine zu erheblichen Teilen missionarische Situation übergeht. Das wirkt sich auf ihren Bildungsauftrag aus. Zu ihm gehört im verstärktem Maß die Aufgabe, Menschen einsichtig zu machen, warum der Glaube nicht nur ein Element, sondern der Grund ihrer Lebenspraxis sein kann, oder anders: was es heißt, aus Glauben zu leben.

4. Der Bildungsauftrag der Kirche hat seinen ersten Ort in der Gemeinde. Die Verkündigung des Evangeliums schließt die Aufgabe ein, dessen Inhalt verständlich zu machen und Menschen dazu zu befähigen, für die Übernahme und Weitergabe des Glaubens einzustehen. Darin ist eine originäre Verantwortung der Kirche zu sehen, in der sie unvertretbar ist.

Die Christenlehre in der Gemeinde, die von den evangelischen Kirchen in der DDR zunächst infolge äußeren Zwangs entwickelt wurde, bildet insofern eine genuine und unaufgebbare Antwort auf den Bildungsauftrag der Kirche. Sie kann der Ausgangspunkt für eine umfassendere Erneuerung des Katechumenats in unserer Kirche sein. Die Kirche ist "Versammlung der Katechumenen, bevor sie Versammlung der Gläubigen ist" (Y. Congar). Gemeindliche Kinder- und Jugendarbeit ist eine vorrangige Form dieses Katechumenats. Aber der Bildungsauftrag in der Gemeinde bezieht sich auf alle Generationen; und in allen Generationen bezieht er sich auf Getaufte und auf nichtgetaufte Katechumenen. In diesem Rahmen bildet die Entwicklung und Weiterentwicklung eines gemeinsamen Konzepts für gemeindliche Kinder- und Jugendarbeit eine vorrangige Aufgabe.

5. Der Bildungsauftrag der Kirche hat seinen zweiten Ort in Bildungseinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft. Mit ihnen leistet die Kirche einen Beitrag zum allgemeinen Bildungswesen; sie verdeutlicht dadurch, in welchem Sinn die ethisch-religiöse Dimension ein tragendes Element im Auftrag aller Bildungseinrichtungen darstellt. In den Bildungseinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft kommt eine subsidiäre Verantwortung der Kirche im Bildungsbereich zum Ausdruck.

Das läßt sich exemplarisch an kirchlichen Schulen verdeutlichen. Sie sind ein Beitrag der Kirche zur kulturellen Diakonie. In ihnen soll sich zeigen, ob und wie in schulischen Bildungsprozessen eine Balance zwischen der Vermittlung von Lebensorientierung und der Vermittlung von Wissen erreicht werden kann. Bei dem Bemühen um diese Balance erproben kirchliche Schulen Wege, die auch für das öffentliche Bildungswesen modellhafte Bedeutung gewinnen können. Orte vergleichbarer Art sind alle kirchlichen Institutionen der Erwachsenenbildung sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung.

6. Der Bildungsauftrag der Kirche hat seinen dritten Ort in allen öffentlichen Bildungsinstitutionen. Denn für alle Bildungseinrichtungen gilt, daß die religiös-ethische Dimension in ihren Bildungsauftrag eingeschlossen ist. Für sie gilt zugleich, daß dieser Auftrag in voller Anerkennung der Religionsfreiheit von Schülerinnen und Schülern sowie von Eltern und Lehrern wahrgenommen werden muß. Gerade deshalb ist die Mitwirkung der Kirchen im Bereich der öffentlichen Bildungseinrichtungen unerläßlich.

Das läßt sich exemplarisch an der öffentlichen Schule verdeutlichen. Auch für sie gilt, daß sie ihrem Bildungsauftrag nur gerecht wird, wenn die Vermittlung von Wissen und die Vermittlung von Lebensorientierung sich in einer zureichenden Balance befinden. Die Vermittlung von Lebensorientierung ist aber über historische Stoffe oder ästhetische Erfahrungen allein nicht möglich. Zu ihr gehört, daß die Schülerinnen und Schüler gelebten Überzeugungen begegnen und in dieser Begegnung zu eigenen Überzeugungen finden. Daß dies geschieht, ist eine wichtige Funktion des Religionsunterrichts. Für viele Schülerinnen und Schüler ist dieser dritte Ort des Bildungsauftrags der Kirche faktisch der erste, vielleicht sogar der einzige Ort der Begegnung mit Inhalten des christlichen Glaubens. Aber auch in diesem Fall erfüllt der Religionsunterricht an der Schule nicht eine unmittelbar missionarische Funktion. Vielmehr bleibt er in den Bildungsauftrag der Schule eingebunden; er verweist aber zugleich auf das Lernen und Leben in der Gemeinde in seiner eigenständigen Bedeutung.

7. "Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann" (E.-W. Böckenförde). Aber er hat ein berechtigtes Interesse daran, daß diese Voraussetzungen sich erneuern. Deshalb gibt es ein legitimes Interesse des Staates am Religionsunterricht. Mit der Religionsfreiheit und der staatlichen Religionsneutralität bleibt dieses Interesse aber nur vereinbar, wenn dieser Unterricht nach den Grundsätzen und damit in der Mitverantwortung der Kirchen erteilt wird. Staatlicher Weltanschauungsunterricht dagegen verstößt gegen die Religionsfreiheit und die Religionsneutralität des Staates.

8. Das Verhältnis von Religionsunterricht und Religionsfreiheit ist auch unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, daß zur Religionsfreiheit neben der negativen Religionsfreiheit - der Freiheit, keine Religion zu haben oder die eigene religiöse Überzeugung nicht erkennbar zu machen - ebenso die positive Religionsfreiheit gehört - also die Freiheit, eine Religion zu haben und sich öffentlich, allein oder in Gemeinschaft, zu ihr zu bekennen. Diese Religionsfreiheit bildet die Grundlage für die Stellung der Kirche in Gesellschaft und Staat; einem verengten Verständnis der Religionsfreiheit als allein oder vorwiegend negativer Religionsfreiheit muß die Kirche mit aller Klarheit entgegentreten.

9. Als die grundrechtliche Gewährleistung des Religionsunterrichts in das Grundgesetz aufgenommen wurde, geschah dies auf der Grundlage einer weitgehend religiösen Homogenität der Bevölkerung. Nach wie vor gehört zwar die Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland in ihrer Mehrheit, nämlich mit insgesamt etwa 72 %, einer der beiden großen Kirchen an. Im Bereich unserer Kirche liegt der Anteil jedoch weit niedriger. All das ist ein Hinweis auf den Übergang zu einer Situation des religiösen Pluralismus, die sich auch auf die Situation des schulischen Religionsunterrichts auswirkt. Zu den Pflichten der Kirche in diesem Feld gehört es auch, dafür einzutreten, daß Andersglaubende und Andersdenkende die Möglichkeit haben, einen Unterricht außerhalb des Religionsunterrichts zu besuchen. Denn die Religionsfreiheit ist stets auch die Freiheit des Andersglaubenden. Zu den Kriterien für die Zulässigkeit eines solchen Unterrichts gehört es, daß er nicht nur in die besonderen Traditionen und Lebensformen einer bestimmten Glaubensgemeinschaft einführt, sondern zugleich allgemeine ethische Voraussetzungen erschließt, auf die das Zusammenleben in einer an der gleichen Würde aller Menschen orientierten Gemeinschaft angewiesen ist. Zu den Kriterien für einen solchen Unterricht gehört auch, daß er in klarer Weise auf eine Bezugswissenschaft und ihr entsprechende Ausbildungsgänge bezogen ist, die die Lehrenden zu dem entsprechenden Unterricht befähigen.

10. Mit dem religiösen Pluralismus der säkularisierten Gesellschaft verbindet sich die Tendenz zu einem höchst problematischen "religiösen Analphabetismus"(B.Maurer). Die kulturelle Diakonie der Kirche ist auch deswegen gefordert, weil sie dem Umsichgreifen von Neuheidentum, Esoterik oder Jugendsekten nicht tatenlos zusehen kann. Nur wenn sie ihrem eigenen Bildungsauftrag nachkommt, kann die Kirche den Dialog zwischen den verschiedenen Religionen und Überzeugungsgemeinschaften fördern. Denn dieser Dialog leidet heute nicht nur an einem Mangel an Toleranz, sondern zugleich, ja vielleicht sogar noch stärker, daran, daß Menschen nicht mehr lernen, wie Überzeugungen sich bilden und gelebt werden können. Von einem Dialog der Religionen und Überzeugungen kann aber nur die Rede sein, wo diese Religionen und Überzeugungen in ihrer Verschiedenheit gelebt - und auch gelernt - werden.

11. Daß der Religionsunterricht nach Art. 7,3 GG ordentliches Lehrfach ist, darf nicht als eine historisch zu erklärende Konzession an die großen Kirchen verstanden werden. Sondern darin drückt sich ein unaufgebbares Moment im Bildungsauftrag der Schule aus. An diesem Bildungsauftrag mitzuwirken, gehört zu den unaufgebbaren Aufgaben einer Kirche, die sich der Religionsfreiheit ebenso verpflichtet weiß wie der Einsicht, daß der christliche Glaube keine Privatsache ist. Den Religionsunterricht - in der Gestalt eines wie auch immer bezeichneten Weltanschauungsunterrichts - dem Staat zu überlassen, hieße, ihn zur Verletzung der Religionsfreiheit zu verleiten. Sich als Kirche aus der Vermittlung der Inhalte des christlichen Glaubens an der Schuhe herauszuhalten, hieße, der Fehldeutung der Religion als Privatsache Vorschub zu leisten.

12. In einer Zeit, in der klare Orientierungsangebote gerade für Heranwachsende in steigendem Maß notwendig sind, muß das Angebot des Religionsunterrichts gestärkt und weiterentwickelt werden. Er bildet einen Beitrag dazu, Schülerinnen und Schüler in ethische Fragen einzuführen und zu eigenständiger ethischer Urteilsbildung zu befähigen. Er verbindet das mit der Einführung in eine bestimmte religiöse Tradition und eine bestimmte Form religiöser Identität. Für Schülerinnen und Schüler, die an einem konfessionell bestimmten Religionsunterricht nicht teilnehmen wollen oder können, muß - jedenfalls in einem angemessenen Teil ihrer Schulzeit - ein eigener Unterricht in Ethik/Philosophie angeboten werden. Es muß sichergestellt werden, daß alle Schülerinnen und Schülerin einem besonderen Unterricht und nicht nur im Zusammenhang anderer Fächer die Auseinandersetzung mit ethischen Fragen lernen können. Die verschiedenen Formen von konfessionell bestimmtem Religionsunterricht und der Unterricht in Ethik/Philosophie sollten deshalb in einer Fächergruppe "Religion - Ethik - Philosophie" zusammengefaßt werden (vgl. dazu: Identität und Verständigung. Standort und Perspektiven des Religionsunterrichts in der Pluralität. Eine Denkschrift der Evangelischen Kirche in Deutschland, Gütersloh 1994). Sie läßt sich als ein Wahlpflichtbereich verstehen, innerhalb dessen alle Schülerinnen und Schüler ein Unterrichtsangebot wahrzunehmen haben.

13. Indem hier dargelegten Verständnis verbindet der Religionsunterricht die Einführung in allgemeine ethische Fragen mit der Einführung in die besondere Sicht- und Lebensweise des christlichen Glaubens. Er verknüpft von seinem Auftrag und Selbstverständnis her religiöse und ethische Bildung. Der Ethikunterricht dagegen kann auf die Frage der religiösen Bildung nur eine Außenperspektive entwickeln. Deshalb kann zwar der Religionsunterricht Aufgaben der ethischen Bildung einschließen; der Ethikunterricht dagegen kann nicht Aufgaben der religiösen Bildung mit übernehmen. Das ist gegenüber allen vorschlagen und Modellen zu bedenken, die den Religionsunterricht in ein einheitliches, vom Ethikunterricht her konzipiertes Fach integrieren wollen.

14. Wenn Religionsunterricht in kirchlicher Verantwortung erteilt wird, muß das Subjekt dieser Verantwortung erkennbar bleiben. Für die ökumenische Zusammenarbeit im Feld des Religionsunterrichts gelten insofern dieselben Voraussetzungen und Gesichtspunkte wie für die ökumenische Kooperation der Kirchen überhaupt. In dem Maß, in dem wir ökumenisch als Kirchen soviel Kooperation wie möglich anstreben und auf der Grundlage wechselseitig anerkannter Gleichheit verwirklichen können, gilt dies auch für den Religionsunterricht. Unter pädagogischen Gesichtspunkten wird die Kooperation in den unterschiedlichen Altersstufen unterschiedliche Gestalt annehmen.