Das Karlsruher Abtreibungsverbot und seine Hintergründe

Aus: MIZ 1/75

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Paragraphen 218 wurde von der Bevölkerung gleichzeitig auch das Urteil über dieses Gericht gefällt. Empörung war zu vernehmen, deutlicher jedoch Mißachtung und Widerstand. Empörung wohl weniger über das Urteil selbst - wer machte sich schon Illusionen über die Haltung von CDU/CSU, der Kirchen und ihrer Helfershelfer - als durch die Begründung: Achtung vor dem keimenden Leben.

Rufen wir uns einige Etappen der letzten hundert Jahre ins Gedächtnis zurück, wie es die Herrschenden mit der Achtung vor dem Leben hielten: In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts schritt die Industrialisierung in Deutschland weiter voran. In diese Zeit fällt die maßlose Ausbeutung der Arbeiterschaft durch das Kapital; zigtausende proletarischer Frauen, entkräftet durch die erbarmungslose Ausnutzung ihrer Arbeitskraft, durch elende Lebensbedingungen, starben bei der Geburt ihrer Kinder, zigtausende Neugeborener unter denselben Bedingungen. Kein Gericht hat die Herrschenden für diese Morde je zur Verantwortung gezogen. Der Staat ließ unbehelligt weitermorden und erfand dafür den Begriff der "Mütter- und Säuglingssterblichkeit". Höhepunkt des Zynismus: 1871, Geburtsstunde des Paragraphen 218. Karl Krauss kommentierte: "Das werdende Leben wird geschützt, damit das gewordene krepieren kann."

Immerhin überlebten noch zuviel "Ausgekeimte". Als das Rechtskartell 1914 den ersten Weltkrieg entfesselte, wurden ihnen auf den Schlachtfeldern standesgemäße Massengräber bereitet, Deutschlands Dank für ihren Kampf um einen "Platz an der Sonne". Karl Krauss höhnte: "Den Müttern gedenkt einst das Vaterland, die Erwachsenen abzutreiben."

1918, mit der Ausrufung der Republik, wurde von den Frauen der Kampf um Gleichberechtigung und Abschaffung des Paragraphen 218 wiederaufgenommen. Die Diskrepanz zwischen Schutz des ungeborenen und Nichtachtung des geborenen Lebens trat jedoch auch in der Weimarer Phase unverhüllt zutage. Einerseits die Notverordnungen Brünings mit Abbau der Krankenversicherung für Schwangere, Beschränkung des Stillgeldes für Wöchnerinnen, Senkung der Entbindungshilfen, andererseits die verschärfte Handhabung des Abtreibungsverbotes. Im Februar 1931 fanden aus Anlaß der Verhaftung der beiden fortschrittlichen Ärzte Friedrich Wolf und Jakobowitz-Kienle wegen gesetzwidriger Abtreibung Massendemonstrationen gegen den Paragraphen 218 statt: "Wir haben Hunger! Wir wollen Brot und Arbeit! Heraus mit den verhafteten Ärzten! Nieder mit dem Paragraphen 218!"

Ab 1933 sorgten sich die faschistischen Machthaber - Großindustrie und klerikale Helfershelfer - noch intensiver um den Schutz des keimenden Lebens, indem sie Abtreibung mit Todesstrafe bedrohten. Damit schlug für Millionen "Ausgekeimte" die nächste große Stunde: a) auf den Schlachtfeldern, b) in den Gasöfen, c) in den Konzentrationslagern. - Im gleichen Atemzug prangerte Kardinal Faulhaber aus München die Abtreibung zentimeter-, ja millimetergroßer Keime als "Gottesraub größten Stils" an. Derselbe Kardinal Faulhaber, der doch die "Nicht-Gottgeraubten" in zwei Weltkriegen töten half (zitiert nach Karlheinz Deschner, Das Kreuz mit der Kirche). - Auch nach dem zweiten Weltkrieg: Hier Zementierung des Paragraphen 218, dort Installierung von Bundeswehr und Rüstung einschließlich der vom Staat bezahlten Militärseelsorger. Wieder schützt der Staat das keimende Leben, wieder Waffen zum planmäßigen Töten der Ausgekeimten und wieder waffensegnende Pfaffen.

Die sozialliberale Koalition, Gewerkschaften und bürgerlich-liberale Medien haben diesen Aspekt der Verlogenheit perfekt verschleiert. Ihn aufzuzeigen wäre eine dringende Verpflichtung der in den politischen Institutionen tätigen Frauen, zumal sie nach zwei Weltkriegen mit ihren Millionen Opfern erfahren mußten, für was und für wen sie Leben zu produzieren hatten. Wer kann angesichts dieser Tatsachen die Anklage der Feministinnen widerlegen, daß Männer in Parteien und Gewerkschaften praktisch ausschließlich darüber bestimmen, was Frauen in der Öffentlichkeit zu sagen haben.

War der Abtreibungsparagraph früher ein machtvolles Instrument der Bevölkerungspolitik, indem er vornehmlich zur Erzeugung von Maschinen- und Kanonenfutter diente, so kann ihm auch heute eine bestimmte bevölkerungspolitische Kontrollfunktion nicht ganz abgesprochen werden. Da in den Industriestaaten die Geburtenziffern sinken - wobei die Bundesrepublik Deutschland mit 12,7 Lebendgeborenen auf 1.000 Einwohner (1971) die niedrigste Rate aufweist und 1972 die Zahl der Gestorbenen in der BRD um etwa 40.000 höher als die Zahl der Lebendgeborenen lag - wird das Abtreibungsverbot dazu benutzt, ein weiteres Abgleiten der Geburtenraten und damit eine bewußtere Familienplanung der Ehepaare zu verhindern. Daß diese Maßnahme zu dem vom Staat gewünschten Erfolg wenigstens zeitweise führen kann, zeigt sich am Beispiel Rumänien: Nach Wiedereinführung des Abtreibungsverbots 1966 stiegen hier die Geburtenziffern an, um sich im Verlauf der folgenden Jahre auf einen Wert einzupendeln, der zwischen Aufhebung und Wiedereinführung des Abtreibungsverbots lag.

Das von Karlsruhe aufoktroyierte Abtreibungsverbot ist mehr als eine bevölkerungspolitische Maßnahme. Es terrorisiert, unterdrückt und diskriminiert die Frau. Dieser Urteilsspruch steht nicht geschichtlos im Raum. Die Frau war jahrtausendelang wirtschaftlich abhängig vom Mann. Zudem wurde ihr eine Arbeit aufgezwungen, die sich auf den rein häuslichen Bereich beschränkte. War die Frau durch die materiellen Existenzbedingungen schon weitgehend aller Rechte enthoben, so wurde sie vollends ihrer persönlichen Freiheit und Würde beraubt, als die Kirche das sogenannte Abendland mit der Geißel der christlichen Ideologie heimsuchte. Der wesentliche Bestandteil dieser Ideologie, die psychopathische und menschenfeindliche Sexualmoral, zerstörte die Identität der Frau und wirkt massiv bis in unsere Zeit.

Vom Psychologenehepaar Vaerting stammt eine richtungsweisende Darstellung zur Neubegründung der Psychologie von Mann und Frau (1921). Es spürt darin Zeugnissen über Frauenherrschaft in der Historie nach und zeigt dabei an Hand vergleichender Geschichte der eingeschlechtlichen Vorherrschaft, daß die alte Ansicht falsch ist, nach der "nicht eine verschiedene Naturanlage von Mann und Frau, sondern allein die Eingeschlechtigkeit der Herrschaft bestimmend gewesen ist für die Arbeitsteilung zwischen den Geschlechtern, denn wir haben bei den Frauenstaaten genau dieselbe Tendenz zur Arbeitsteilung zwischen den Geschlechtern wie bei den Männerstaaten. Hat die Frau die Herrschaft, so betreibt sie die Geschäfte außerhalb des Hauses, und dem Manne fällt Haushalt und Familienpflege als Aufgabe zu. Regiert hingegen der Mann, so sagt er, die Frau gehört ins Haus, und er behauptet, die Arbeiten außerhalb des Hauses seien männlich. Das herrschende Geschlecht - ob Mann oder Frau - hat die Tendenz, dem beherrschten Geschlecht Haus und Familie als Domäne seiner Arbeit anzuweisen." Alle weiteren, sich daraus ergebenden Konsequenzen, die das Ehepaar Vaerting analysiert, wie: Unterschiede in der sexuellen Moral bei männlicher und weiblicher Vorherrschaft, Einfluß der eingeschlechtlichen Vorherrschaft auf die Stellung des Kindes, die Stellung der Männer und Frauen zu Krieg und Frieden, Mut und Furchtsamkeit widerlegen eindeutig den Mythos des Patriarchats, daß sich aus der biologischen Voraussetzung zur Mutterschaft für die Frau - eine quasi natürlich-mütterliche Pflicht - die zehn- bis zwanzigjährige alleinige Zuständigkeit für Kind und häusliche Arbeit ableitet.

Fassen wir die heutige Situation der Frau zusammen: Sie unterliegt dem vom Staat verordneten Gebärzwang, weil der Staat das Muß des Kindergebärens und -aufziehens als eine unerläßliche gesamtgesellschaftliche Aufgabe sieht. Trotzdem muß die Frau diese vermeintlich gesamtgesellschaftliche Aufgabe individuell tragen, kostenlos und in alleiniger Verantwortung, mit allen häuslichen Pflichten, getreu der Mutterschaftsideologie.

Fazit: Die Aufhebung des Abtreibungsverbots würde noch nicht die volle Befreiung der Frau bringen. Der Kampf um die Abschaffung des Paragraphen 218 ist nur ein Teilaspekt der gesamtgesellschaftlichen Auseinandersetzung um die Emanzipation der Frau.

Dr. Ingrid Kämmerer, Berlin