Berliner Protokolle

Aus: MIZ 2/75

MIZ Vor fünf Jahren, am 2. Juli 1970, wurden die sogenannten "Berliner Protokolle", das sind Vereinbarungen über die Regelung gemeinsam interessierender Fragen zwischen dem Berliner Senat einerseits und der evangelischen und katholischen Kirche andererseits, unterzeichnet. MIZ veröffentlicht als bisher einziges Presseorgan in einer mehrteiligen Dokumentation die wichtigsten Passagen dieser Vereinbarungen.

Vorgeschichte

Vorbereitende Gespräche führte im Sommer 1964 der damalige Regierende Bürgermeister Willy Brandt mit Bischof Dibelius und Generalvikar Adolph. Im Frühjahr 1965 wurden Verhandlungen aufgenommen. Die Kirchen drängten auf die Einführung des Faches Religion als zweites Wahlfach in der Lehrerausbildung. Proteste aus der Lehrerschaft und Abgeordnetenkreisen verzögerten mehrmals den Abschluß der Vereinbarungen. Darüber hinaus hatte das "Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen" vom 26. Februar 1965 zu heftigen Diskussionen in der Öffentlichkeit geführt. Die Schulbestimmungen des Niedersachsen-Konkordats waren bis in die Einzelheiten zwischen der sozialdemokratischen Landesregierung und dem päpstlichen Nuntius ausgehandelt und erst danach dem Landesparlament zugeleitet worden. Die Aufdeckung ähnlicher Praktiken in Berlin hätte zu diesem Zeitpunkt eventuell Kulturkampfstimmung ausgelöst. Erst 1970 wurden die Berliner Verhandlungen abgeschlossen.

Inkrafttreten der "Protokolle"

Die "Protokolle" wurden am 2. Juli 1970 vom Regierenden Bürgermeister Klaus Schütz einerseits und Bischof Scharf sowie Domkapitular Adolph andererseits getrennt unterzeichnet. Außer diesen Unterschriften enthalten die Originale der Vertragstexte lediglich noch den Stempel des Bischöflichen Ordinariats Berlin. Unmittelbar nach Unterzeichnung traten die "Protokolle" in Kraft. Das Berliner Abgeordnetenhaus war nicht eingeschaltet worden. So wurden die Vereinbarungen niemals vom Parlament ratifiziert, sondern - nach dem damaligen inoffiziellen Sprachgebrauch - den Fraktionen lediglich "zur Kenntnis gebracht". Nach unseren Ermittlungen wurden jedoch nur die "sicheren Kandidaten" der SPD- und F.D.P.-Fraktion informiert, und auch die nur sehr lückenhaft.

Gegenwärtige Situation

Im Mai 1974 schloß sich der Berliner Landesparteitag der F.D.P. einem Antrag der Jungdemokraten an, in dem die Aufhebung der "Protokolle" gefordert wurde. (Viele Delegierte hatten von deren Existenz erst aus MIZ unmittelbar vor Beginn des Parteitages erfahren.) Dadurch rückten die Vereinbarungen ins Licht der Öffentlichkeit. Sie sollten nach dem Willen der Jungdemokraten Verhandlungsgegenstand auf den Koalitionsbesprechungen SPD-F.D.P. nach den Berliner Wahlen im März 1975 sein. Noch während dieser Gespräche erklärte der Regierende Bürgermeister Schütz, die "Protokolle" dürften nicht angetastet werden und seien kein Diskussionsthema für die SPD. Noch vor Bekanntgabe der Regierungserklärung durch Schütz gaben einige Berliner Zeitungen den späteren Sachverhalt exakt wieder: Die "Protokolle" wurden vom Regierenden Bürgermeister mit keinem Wort erwähnt. Der F.D.P.-Landesvorsitzende und jetzige Wirtschaftssenator Lüder nahm zu keinem der Vorgänge Stellung. Auch das Berliner petrusblatt, das zu Beginn der Koalitionsgespräche die F.D.P. heftig angegriffen hatte, brach die Kampagne noch vor der Regierungsbildung ab. Die übrige Presse hat sich seitdem auf das Konzept der Regierungserklärung festgelegt: Kein Wort über die Protokolle.

Dokumentation

Abschließendes Protokoll über Besprechungen zwischen Vertretern des Evangelischen Konsistoriums in Berlin (West) der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und des Senats von Berlin über die Regelung gemeinsam interessierender Fragen:

Nachdem sich zwischen der Regionalen Kirchenleitung in Berlin (West) der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und dem Senat von Berlin Übereinstimmung darüber ergeben hatte, es sei wünschenswert, verschiedene gemeinsam interessierende Fragen einvernehmlich zu regeln, fanden zu diesem Zweck seit dem Frühjahr 1965 Besprechungen zwischen Vertretern des Evangelischen Konsistoriums in Berlin (West) und der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Kunst statt, soweit erforderlich, unter Hinzuziehung von Vertretern fachlich zuständiger Senatsverwaltungen.

In den Besprechungen einigten sich die Teilnehmer hinsichtlich der behandelten Sachfragen auf die nachfolgend aufgeführten einzelnen Regelungen und die Art und Weise ihrer Verwirklichung. Alle erforderlichen Maßnahmen sollen, soweit noch nicht geschehen, alsbald getroffen werden. Näheres über die Modalitäten und über die Absichten, von denen sich die Regionale Kirchenleitung in Berlin (West) der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und der Senat von Berlin bei diesen Regelungen haben leiten lassen, ist in einem Briefwechsel zwischen dem Bischof der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und dem Regierenden Bürgermeister von Berlin enthalten, der Bestandteil dieses abschließenden Protokolls ist.

I. Schulfragen

1. Der Senator für Schulwesen wird in eine Verwaltungsvorschrift betreffend die Erteilung des Religionsunterrichts an Schüler der Berliner Schule die nachfolgenden Bestimmungen über religiöse Arbeitsgemeinschaften und Behandlung religiöser Themen an Berufsschulen und Berufsfachschulen aufnehmen:

In den kaufmännischen Berufsfachschulen und in Berufsfachschulen mit ähnlicher Unterrichtsverteilung wird den Kirchen und Religionsgemeinschaften die Erteilung von Religionsunterricht ermöglicht. In Räumen der Berufsschulen wird die Durchführung von religiösen Arbeitsgemeinschaften außerhalb der Unterrichtszeit gestattet. Es wird empfohlen, von der Zusammenarbeit mit Vertretern der Kirchen, die sich vielerorts bewährt hat, bei geeigneten Themen des Gemeinschaftskundeunterrichts Gebrauch zu machen.

2. Den Zuschuß des Landes Berlin zu den Kosten des Religionsunterrichts hat der Senat von Berlin durch Beschluß Nr. 863/68 vom 21. Mai 1968 neu geregelt. Hinsichtlich des evangelischen Religionsunterrichts hat der Beschluß folgenden Inhalt:

Nach Maßgabe der jeweiliger Haushaltspläne übernimmt das Land Berlin im Rahmen des Betrages vor 6.327.560 DM bis zu 75% des nachgewiesenen Aufwandes der Personal- und Lernmittelkosten für der Religionsunterricht an öffentlichen sowie an privaten Schulen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg im Bereich der Regionalen Synode Berlin (West) ausschließlich der Verwaltungs- und Ausbildungskosten. Der Betrag bis zu 6.327.560 DM wird vom Rechnungsjahr 1968 ab wie auch bisher lediglich durch Anwendung der sogenannten Gleitklausel - Berücksichtigung von Gehaltserhöhungen für Angestellte im öffentlichen Dienst - erhöht. Strukturveränderungen in der Vergütung der kirchlichen Bediensteten, die Religionsunterricht erteilen, sowohl der Zahl als auch der Höhe nach, bleiben für die Dauer von mindestens fünf Jahren unberücksichtigt.

Die Vertreter des Konsistoriums erklären, daß die Bezuschussung des evangelischer Religionsunterrichts mit diesem Senatsbeschluß zufriedenstellend geregelt ist.

3. Lehrerbildung

Der Senat vor Berlin wird der nachfolgenden Gesetzentwurf bei dem Abgeordnetenhaus von Berlin einbringen:

Gesetz zur Änderung des Lehrerbildungsgesetzes

§ 1. Das Lehrerbildungsgesetz vom 16. Oktober 1958 (GVBl. S.1025) wfrd wie folgt geändert:

§16 a. (1) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats kann eine durch Prüfung vor kirchlichen Prüfungsausschüssen abgeschlossene Ausbildung zur Erlangung der Befähigung, Religionsunterricht im Sinne des § 13 des Schulgesetzes zu erteilen, auf Prüfungsteile oder Prüfungsleistungen der Staatsprüfungen für die Ämter des Lehrers mit zwei Wahlfächern und des Studienrats und auf die Ausbildung hierzu anrechnen. Die Anrechnung darf nicht versagt werden, wenn die Prüfung nach einer von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats bestätigter Prüfungsordnung abgelegt worden ist. (2) Näheres über Voraussetzungen und Umfang der Anrechenbarkeit wird in den aufgrund dieses Gesetzes zu erlassender Prüfungsordnungen bestimmt."

§ 2. Für Studenten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Studium im Studierfach Religion an der Freier Universität Berlin bereits aufgenommen haben, gilt dieses Fach als staatliches Prüfungsfach. Satz 1 gilt entsprechend für Studenten an anderen wissenschaftlicher Hochschulen im Bundesgebiet, wenn sie ihr Studium an der Freien Universität Berlin im unmittelbaren Anschluß fortführen.

§ 3. Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.