Grundrechtsverletzungen und Diffamierungen durch den Ethikunterricht

Aus: MIZ 2+3/83

1. Ethikunterricht als Ersatz für die Nichtteilnahme am kirchlichen Religionsunterricht

Die Tatsache, daß der Ethikunterricht ein Ersatzunterricht bei Nichtteilnahme von Schülern am kirchlichen Religionsunterricht ist, ergibt sich de facto aus dem institutionalisierten Zwang zur Teilnahme für alle Schüler, die den konfessionellen Religionsunterricht nicht besuchen. Dieser Zwang zur Teilnahme folgt entweder aus den einschlägigen Artikeln der Landesverfassungen derjenigen Bundesländer, die den Ethikunterricht sogar in ihrer Landesverfassung glaubten absichern zu müssen, oder aus den Schulgesetzen einzelner Bundesländer.

Folgende Bundesländer haben den Ethikunterricht in ihren Landesverfassungen festgeschrieben:

Das Land Bayern, mit Art. 137 (II), LV:

"Für Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, ist ein Unterricht in den allgemein anerkannten Grundlagen der Sittlichkeit einzurichten";

das Land Rheinland-Pfalz, Art. 35 (II), LV:

"Für Jugendliche, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ist ein Unterricht über die allgemein anerkannten Grundsätze des natürlichen Sittengesetzes zu erteilen".

Im Saarland galt bis zum 9. November 1969 der Art. 29 (II), LV:

"Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, erhalten einen Unterricht in den allgemein anerkannten Wahrheiten des natürlichen Sittengesetzes".

Dieser Artikel der Landesverfassung wurde ersetzt durch § 15(1) SchG:

"Beträgt in einer Klassenstufe einer öffentlichen Schule die Zahl der religiösen Minderheit mindestens fünf, soll für diese Religionsunterricht erteilt werden. Unter der gleichen Voraussetzung soll für Schüler der Klassenstufe 9, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt werden. Die Teilnahme an diesem Unterricht ist Pflicht."

Aber auch andere Bundesländer, die einen solchen Ersatzunterricht nicht in ihren Landesverfassungen verankert haben, führen diesen Unterricht ganz im Sinne der o. g. Landesverfassungen als Zwangsunterricht ein. Hierzu gehört Baden-Württemberg mit dem § 100 (4) SchG, Hessen mit dem § 4 HessSchVG und Niedersachsen mit dem § 104 NSchG. Der § 100 (4) SchG von Baden-Württemberg lautet:

"Das Kultusministerium wird ermächtigt, für Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, ein Ersatzfach einzuführen."

Der § 4 (1) HessSchVG lautet:

"Die Schüler, die am Religionsunterricht, der ordentliches Lehrfach ist, nicht teilnehmen, sind verpflichtet, an einem Ethikunterricht teilzunehmen, in dem ihnen das Verständnis für Wertvorstellungen und ethische Grundsätze und der Zugang zu ethischen, philosophischen und religionskundlichen Fragen vermittelt wird."

Der § 104 SchG des Landes Niedersachsen lautet:

§ 104 (2): "Für Schüler; die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ist vom 5. Schuljahr an religionskundlicher Unterricht als ordentliches Lehrfach einzurichten, wenn mindestens zwölf Schüler dazu angemeldet werden oder sich dazu anmelden."

§ 104 (3): "Schüler, die weder am Religionsunterricht noch am religionskundlichen Unterricht teilnehmen, sind vom 5. Schuljahr an verpflichtet, statt dessen einen Unterricht zu besuchen, in dem ihnen das Verständnis für die in der Gesellschaft wirksamen Wertvorstellungen und Normen sowie der Zugang zu philosophischen und religiösen Fragen vermittelt wird. Ein solcher Unterricht ist zu erteilen, sobald hierfür die erforderlichen Unterrichtsangebote entwickelt sind und geeignete Lehrer zur Verfügung stehen."

Auch in Presseartikeln wird immer wieder betont, daß der Ethikunterricht als Ersatzfach bei Nichtteilnahme am Religionsunterricht besucht werden muß. Die diesem Ersatzfach zugedachte Funktion, den Abmeldungen vom kirchlichen Religionsunterricht entgegenzuwirken, wird unverhohlen zum Ausdruck gebracht. Nachfolgend einige Beispiele:

"Zahlreichen hessischen Schülern wird voraussichtlich schon im nächsten Jahr ein gern genutzter Vorteil genommen: die Möglichkeit, sich vom Religionsunterricht abzumelden und statt dessen eine Freistunde zu genießen. Denn im Schuljahr 1982/83 will die sozial-liberale Landesregierung als Ergänzung zum Religions- den seit 1978 geplanten Ethikunterricht einführen und damit die Jugendlichen verpflichten, eines der beiden Fächer zu wählen. 'Der Anreiz für Schüler, sich aus sachfremden Gründen vom Religionsunterricht abzumelden, wird dadurch erheblich verringert', erwartet Ministerpräsident Holger Börner. ...

Ethik oder ein anderes Ersatzfach für Religion gibt es nach Angaben des Kultusministeriums bereits in allen unionsgeführten Bundesländern mit Ausnahme Berlins, jedoch nicht in Nordrhein-Westfalen und auch nicht in Bremen, wo die Sozialdemokraten das Sagen haben....

Dabei hat der Gesetzgeber den Ethikunterricht keinesfalls als Alternative oder gar als eigenes Pflichtfach, sondern nur als Ersatz für den Religionsunterricht eingerichtet, versicherte Ministerpräsident Börner vor der Synode der Evangelischen Kirche von Kurhessen Waldeck im April (1981) in Hofgeismar: Der Religionsunterricht ist hier die Regel, der Ethikunterricht die Ausnahme. Ethikunterricht kann nur dort angeboten werden, wo Religionsunterricht tatsächlich angeboten, aber nicht angenommen wird."
(in: Frankfurter Rundschau vom 27. Juli 1981)

"Nicht nur die Kirchen, sondern auch die Schulbehörden müssen mit dem Problem einer wachsenden Zahl von nichtgetauften Kindern fertigwerden. Seit diesem Schuljahr gibt es nach Auskunft des Kultusministeriums erstmals einen Lehrplan für den Ethikunterricht an Grundschulen, der konfessionslosen Kindern als Ersatz für Religionslehre angeboten wird. Von der konfessionellen Aufweichung sind insbesondere die Bereiche der Ballungszentren betroffen. Hier nimmt die Zahl der nichtgetauften Kinder im schulpflichtigen Alter, so die oberste Kultusbehörde, rapide zu. Das gelte vor allem für die Landeshauptstadt."
(in: Münchner Merkur vom 26. Oktober 1982)

"Für bedenklich hält der Landeselternbeirat auch die Art und Weise, wie in Baden-Württemberg das Religionsfach 'Ethik' eingeführt wird.: 'Jeder Schulleiter kann jeden Lehrer mit Ethikunterricht beauftragen, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Lehrer auf dieses Fach in einer entsprechenden Fortbildung vorbereitet worden sei'."
(in: Südwestpresse Ulm vom 23. Oktober 1982)

2. Ethikunterricht nach christlichen Wertvorstellungen

Ungeniert wird auch immer wieder darauf hingewiesen, daß dieser Ethikunterricht nach christlichen Wertvorstellungen zu erteilen sei. Ein glatter Verfassungsbruch, wenn man bedenkt, daß dieser Unterricht ja gerade für nichtchristliche oder nicht mehr christliche Schüler konzipiert wird. Auch hierzu einige Beispiele:

"Zwar sollen in den Ethikstunden wie im Religionsunterricht vor allem christliche und humanitäre Werte vermittelt sowie Religionskunde und Philosophie gelehrt werden."
(in: Frankfurter Rundschau vom 27. Juli 1981)

"Daß er (der baden-württembergische Kultusminister Mayer-Vorfelder – d. Red.) seine Vorstellung vom neuen Schulleben auch durchsetzen will, ist beispielsweise daran erkennbar, daß der 'Ethikunterricht' – für Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen – sich an den Wertvorstellungen und ethischen Grundsätzen orientieren soll, wie sie in Landesverfassung und Schulgesetz geschrieben stehen."
(in: Südwestpresse Ulm vom 13. November 1981)

Ergänzend hierzu die einschlägigen Artikel der LV von Baden-Württemberg:

"Der Mensch ist berufen, in der ihn umgebenden Gemeinschaft seine Gaben in Freiheit und in der Erfüllung des christlichen Sittengesetzes zu seinem und der anderen Wohl zu entfalten." (Art. 1 (I)).

"Die Jugend ist in Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe... zu erziehen." (Art. 12 (I))

Zitieren wir zu diesem Komplex abschließend noch drei Pressestimmen:

"Schon warnt der CDU-Politiker (Mayer-Vorfelder – d. Red.): Auf die betont christlich motivierte Landesverfassung 'haben die Lehrer ein Gelöbnis abgelegt, und das wird eingefordert werden von mir'."
(in: Der Spiegel Nr.31/1981)

"Kritisch äußerte sich der GEW-Vorsitzende Siegfried Vergin zu den umstrittenen 'Gesinnungsfächern' Ethikunterricht und Geschlechtserziehung. Er beanstandete die Wortwahl 'Ersatzfach' für Ethikunterricht, der für alle Schüler, die dem Religionsunterricht fernbleiben wollen, verpflichtend eingeführt werden soll. Er stellte die Frage, ob islamische Kinder zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet werden können, der christlichen Erziehungszielen zu folgen habe."
(in: Südwestpresse Ulm vom 19. Februar 1982)

"Der Unterricht ('Ethik' – d. Red.) wird, wie es im Amtsdeutsch heißt, 'fachfremd' erteilt. In Frage kommen Philologen, Laientheologen oder Deutschlehrer, die im Rahmen der Lehrerfortbildung auf den Ethikunterricht vorbereitet werden."
(in: Münchner Merkur vom 26. Oktober 1982)

3. Das sogenannte "Angebot" des Ethikunterrichts

In fast allen Verlautbarungen zum Ethikunterricht wird immer wieder formuliert, der Ethikunterricht werde den Schülern "angeboten". Ein Angebot verdient aber nur diese Bezeichnung, wenn es auch abgelehnt werden kann. Genau dieses ist beim Ethikunterricht nicht der Fall! Den Autoren dieser Artikel muß man entweder einen leichtfertigen Umgang mit Begriffen vorhalten oder in vielen Fällen auch die Absicht unterstellen, den wahren Sachverhalt vernebeln und die Leser täuschen zu wollen. Vielleicht ahnen diese Autoren auch, daß mit dem Ethikunterricht ständig gegen das Grundgesetz verstoßen wird und versuchen mit der irreführenden Formulierung vom "Angebot" die Grundrechtsverletzung zu kaschieren. Es sei daher ausdrücklich festgestellt: In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland ist der Ethikunterricht kein Angebotsunterricht, sondern ein Zwangsunterricht für alle Schüler, die keinen Religionsunterricht besuchen.

Einige Beispiele für unlautere Formulierungen:

"Schülern ohne religiöses Bekenntnis oder solchen, die aus persönlichen Gründen trotz Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft am Religionsunterricht nicht teilnehmen wollen, steht nach der allgemeinen Schulordnung das Recht zu, im gleichen Wochenstundenmaß Unterricht im Fach 'Ethik' zu erhalten."
(in: F.D.P.-Informationsdienst der bayerischen Landtagsfraktion 11/1977)

"Doch das neue Fach ('Ethik' ‐ d. Red.) ist nicht nur als Instrument gegen Schülerfaulheit gedacht, sondern vor allem als Angebot an Jugendliche, die keineswegs allein aus Bequemlichkeit auf Religionsstunden verzichten: Schüler, die aus der Kirche ausgetreten sind, oder ausländische Schüler mit anderem Glauben – etwa Moslems unter Jugoslawen oder Türken."
(in: Frankfurter Rundschau vom 27. Juli 1981)

"Schoppe (CDU-Abgeordneter im hessischen Landtag – d. Red.) kritisierte auch die nach seiner Ansicht zu langsame Einführung des Ethikunterrichts, der vom kommenden Schuljahr an Schülern angeboten werden soll, die sich vom Religionsunterricht abmelden."
(in: Frankfurter Rundschau vom 7. Mai 1982)

Wie es mit dem "Angebot" in Wahrheit bestellt ist, zeigt folgende Meldung:

"Zum Ethikunterricht verurteilt. Zwei Berufsschülerinnen aus Koblenz müssen je 50 Mark Geldbuße zahlen, weil sie sich geweigert haben, am Ethikunterricht teilzunehmen. Mit diesem Urteil hat das Amtsgericht Koblenz auch einen Bußgeldbescheid der Stadtverwaltung als rechtmäßig bestätigt. Die Schülerinnen im Alter von 20 und 21 Jahren hatten sich zu Beginn des Schuljahres 1981/82 vom Religionsunterricht abgemeldet. Für diesen Fall sieht die rheinland-pfälzische Landesverfassung vor, daß die Jugendlichen in Ethik unterrichtet werden. Die Mädchen lehnten dies unter Berufung auf ihre Volljährigkeit ab. In seiner Urteilsbegründung ging das Gericht auf die Frage, wie der Begriff 'Jugendliche' in der Verfassung zu verstehen sei, nicht ein, sondern stellte das Urteil auf die Schulpflicht der beiden Mädchen ab. Die Schule habe nach dem Grundgesetz und der Landesverfassung das Recht, Ethikunterricht als Pflichtfach einzuführen, an dem Schulpflichtige teilnehmen müßten."
(in: Stuttgarter Zeitung vom 13. September 1982)

4. Zur Rechtslage

Der Amtsrichter aus Koblenz irrt, wenn er behauptet, die Einführung des Ethikunterrichts in der bisher praktizierten Form sei durch das Grundgesetz gedeckt. Juristen, die auf dem Gebiet des Verfassungsrechts kompetent sind, vertreten die genau entgegengesetzte Ansicht. Ihre Aussagen lassen an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. So Rechtsanwalt Erwin Fischer, Autor des Standardwerkes "Trennung von Staat und Kirche":

"Ist aber der Ethikunterricht ohne jede spezifische religiöse Prägung, so fehlt es an der Rechtfertigung dafür, dieses Fach als Ersatzfach für Religion zu gestalten und dementsprechend seinen Besuch nur für nicht am Religionsunterricht teilnehmende Schüler obligatorisch zu machen. Fehlt es an einer sachlichen Rechtfertigung, so ist auf der anderen Seite der diffamierende Charakter dieses Unterrichts für die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler (wer nicht religiös erzogen wird, bedarf eines besonderen Sittenunterrichts) unverkennbar. ... Mithin erscheint – so oder so – die Einrichtung des Ethikunterrichts als obligatorisches Fach nur für vom Religionsunterricht abgemeldete Schüler als unvereinbar mit dem Grundgesetz."
(in: Fischer, Erwin, Trennung von Staat und Kirche. Die Gefährdung der Religionsfreiheit in der Bundesrepublik; Frankfurt/M.-Berlin 1971: Metzner Verlag)

"... Nun ist mehr als zweifelhaft, ob dieses als Ersatz für den Religionsunterricht gedachte Lehrfach grundgesetzgemäß ist. Auszugehen ist davon, daß Religionsunterricht Wahlfach ist. Wer sich gegen die Teilnahme entscheidet, ist befreit. Es ist daher dem Staat verwehrt, an die Abmeldung die Bedingung zu knüpfen, daß ein Ethikunterricht besucht werde, der im Lehrplan der Religionsunterricht-Teilnehmer nicht zu finden ist. Wäre Ethikunterricht oder Religionskunde ordentliches Lehrfach wie Deutsch usw., so wäre dieser Unterricht für alle Schüler verbindlich, auch für die Teilnehmer am konfessionellen Religionsunterricht. Daraus folgt, daß der Ethikunterricht, wie man ihn auch bezeichnen möge, nicht obligatorisch sein kann. Dies folgt auch aus Art. 3 GG. Außerdem ist er als Unterricht über 'die allgemein anerkannten Grundsätze der Sittlichkeit' (so Bayern) oder '... des natürlichen Sittengesetzes' (so Rheinland-Pfalz) ein Unterricht mit weltanschaulichem Charakter, der wiederum nicht obligatorisch sein darf."
(Fischer, Erwin, in: Glötzner, Johannes (Hrsg.), Kritische Stichwörter/Religionsunterricht; München 1981: Fink Verlag)

"Soweit diese Fächer ('Ethik' o.ä. – d. Red.) in irgendeiner Hinsicht weltanschauliche Prägung haben, muß eine Abmeldung ermöglicht sein, wie beim Religionsunterricht. Daher ist die These wohl kaum haltbar, der Schüler müsse in jedem Fall zwischen Religionsunterricht und Ethik frei wählen können, jedoch an eines dieser Fächer gebunden sein. Er muß vielmehr die Möglichkeit haben, sich von beiden abzumelden, sofern eine weltanschauliche Prägung auch bei letzterer vorliegt. Ob es eine weltanschaulich nicht geprägte Ethik gibt, ist bestritten. ...

Schon wenn eine Ethik auf der Grundlage christlich-abendländischer Kultur angeboten wird, kann der eine oder andere erklären, daran wolle er sich nicht beteiligen, da er dieses als Gewissenszwang ansehe. Daher ist die Verkettung des Religionsunterrichts mit dem Ethikunterricht in der Weise, daß, wer nicht an einem teilnimmt, am anderen teilnehmen muß, rechtlich bedenklich, soweit diese Regelung auf einen Gewissenszwang hinauslaufen kann. ...

Andere (Eltern von Kindern, die zum Ethikunterricht gezwungen werden – d. Red.) könnten versuchen, ein Abmelderecht gegenüber diesem Unterricht, gestützt auf das Grundgesetz, geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen, wenn dies von der Unterrichtsverwaltung bestritten wird. ...

Die Rechtsordnung der Bundesrepublik, insbesondere auch das Grundgesetz, stellen Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen rechtlich auf die gleiche Stufe. Das Gleiche unternimmt das Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung. Es bestimmt nachdrücklich, daß die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf die Erziehung der Kinder in einer nicht bekenntnismäßigen Weltanschauung entsprechend Anwendung findet (§ 6). Das Kind kann demnach vom 14. Lebensjahr an auch darüber entscheiden, zu welcher Weltanschauung, zu welchem Weltverständnis, zu welchem Weltbild es sich halten will. Das Gesetz ist gerade in diesem Punkt ebenso deutlich wie unerbittlich."
(in: Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, September 1980)

Hervorhebungen im Text durch die Redaktion.