Der Einfluß des Staates auf die Militärseelsorge

Aus: MIZ 4/85

Die Problematik der Militärseelsorge ist zwar nicht neu, doch der Fall des umstrittenen Feldpredigers und Militärbischofs Hermann Kunst hat einige neue Aspekte aufgezeigt (vgl. MIZ 3/85).

Die Verleihung des Augsburger Friedenspreises an Kunst am 13. Oktober 1985 mochten die Verantwortlichen wohl nicht mehr kurzfristig zurücknehmen - die Blamage vor allem für die Stadt Augsburg wäre zu offenkundig geworden. Immerhin kamen die Recherchen von MIZ gerade noch rechtzeitig, um die Presse und auch die offiziellen Vertreter von der Berechtigung der Proteste seitens des Bundes für Geistesfreiheit Augsburg und der MIZ-Redaktion zu überzeugen: Die Grünen schlossen sich der Kritik an, und auch der DGB sowie ein Teil der SPD-Vertreter blieben der Verleihungszeremonie fern. Selbst Oberbürgermeister Breuer nannte die Gegenrede legitim und deutete an, daß er die Zusammensetzung der Jury künftig ändern wolle. Aus dem direkten Umfeld des höchsten Stadtvertreters verlautete sogar, es sei bedauerlich, daß Kunst nicht den Anstand gehabt habe, von sich aus zu verzichten...

Wichtiger für uns aber ist - neben den kleinen, doch beachtenswerten Teilerfolgen in Sachen Kunst -, daß die Diskussion über die Rolle der Militärseelsorge nun wieder stärker ins öffentliche Blickfeld gerät. DER SPIEGEL verwertete bereits beim Interview mit dem neuen evangelischen Militärbischof Heinz Georg Binder am 28.Oktober 1985 die Recherchen der MIZ und setzte sich mit uns nicht von ungefähr vorher in Verbindung. Während es dem Nachrichtenmagazin im Interview aber vornehmlich darum ging, die mehr als anfechtbare Verteidigungsstrategie des Kirchenmannes Binder (der übrigens nicht nur evangelischer Militärgeneraldekan, sondern - wie auch schon sein Vorgänger Kunst - auch EKD-Bevollmächtigter bei der Bundesregierung in Bonn ist) bloßzulegen, wollen wir in unserer nachfolgenden Dokumentation die faktische Verflechtung von Kreuz und Kaserne anhand der Vorgeschichte des Reichskonkordats von 1933, einer Analyse der einschlägigen Vertragstexte und der Bestimmungen des Beamtenrechts aufdecken.

Unser MIZ-Mitarbeiter Gerhard Rampp hat als Germanist und Beamter (Deutschlehrer) speziell diese Fakten und Zusammenhänge herausgearbeitet, die in der einschlägigen Literatur bisher vernachlässigt worden waren. Weitere Beiträge sollen folgen.

MIZ-Redaktion

Einleitung

Die Vertreter der Militärseelsorge (im folgenden: MS) haben es schwer, sich argumentativ zu behaupten. Nicht zuletzt deshalb kneifen sie so oft vor Podiumsdiskussionen mit Andersdenkenden innerhalb wie außerhalb der Kirchen.

Ihre einzige innerkirchliche Rechtfertigung für die staatliche Organisierung der MS liegt in der Behauptung, der Staat habe keinerlei Möglichkeiten, auf die MS Einfluß zu nehmen, während er andererseits alle Kosten (etwa 80 Millionen DM jährlich) (1) zu übernehmen habe.

Als Beleg wird häufig Art. 2, Abs. 1 des Militärseelsorgevertrags der Bundesregierung mit der Evangelischen Kirche vom 22.Februar 1957 (2) zitiert:

"Die Militärseelsorge als Teil der kirchlichen Arbeit wird im Auftrag und unter der Aufsicht der Kirche ausgeübt" (Hervorhebung vom Autor). In der Tat: Soweit die MS "Teil der kirchlichen Arbeit" ist, unterliegen die Kirchen keinerlei staatlichen Weisungen. Den Staat wird es auch kaum interessieren, ob zum Beispiel der christliche Gott aus drei Wesen besteht oder aus einem, ob Maria bei der Geburt ihres ersten Sohnes "unbefleckt" geblieben ist oder nicht oder ob etwa die Bibel vom "Heiligen Geist" inspiriert ist oder nicht. Die militärische Führung hat fürwahr andere Interessen, wie ein kurzer Rückblick in die Geschichte der MS enthüllt.

Die Entwicklung der Militärseelsorge

Es gibt Militärseelsorge, solange es Militär und Seelsorge gibt. In Deutschland bestand bis 1919 jenes Staatskirchentum, das nicht nur die enge Verbindung von Thron und Altar, sondern auch von Kreuz und Kaserne garantierte. Dies sollte sich durch die Weimarer Verfassung ändern. Die 1919 erfolgte formelle Trennung von Staat und Kirche wurde nicht nur von Konfessionslosen, sondern auch von den meisten Vertretern der Kirchen begrüßt, sogar von jenem berühmt-berüchtigten päpstlichen Nuntius in Deutschland, Eugenio Pacelli (3). Die MS wurde folgerichtig von 1920 bis zum Abschluß des Reichskonkordats 1933 in kirchlicher Regie durchgeführt und - geradezu ein Paradox für die gegenwärtige Situation - von den Ortsbischöfen hartnäckig als innerkirchliche Angelegenheit verteidigt (4). Gerade diese Haltung der damaligen Bischöfe widerlegt heutige Behauptungen mancher Kirchenvertreter, einzig die staatliche Organisation der MS gewährleiste eine ausreichende seelsorgerische Betreuung - mehr noch: Solche Behauptungen werden als blanke Unwahrheit entlarvt.

Es war interessanterweise die Reichswehr, die von Anfang an den heutigen Aufbau der MS "aus grundsätzlichen wie aus praktischen Erwägungen" forderte. Seit 1928 war dies sogar der einzige noch verbliebene Streitpunkt für den Abschluß eines Reichskonkordats (5). Nur der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt, daß sich der Taktiker Pacelli über die einhellige Ablehnung des deutschen Klerus hinwegsetzte und den Vertretern von Reichswehr, Zentrumspartei und schließlich NSDAP in der Frage der MS unter anderem unter der Bedingung entgegenkam, daß auch die von der Weimarer Verfassung in Art. 138 geforderte Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen "nicht ohne vorherige Verständigung" mit der Kurie (in der Praxis also überhaupt nicht) vollzogen werde. Ein Verfassungsbruch als Gegengeschäft für einen anderen Verfassungsbruch!

Die Interessen des Staates

Es ist klar, daß kein Staat so weitreichende politische und finanzielle Zugeständnisse macht, wenn er nicht entsprechende Gegenleistungen erhält. Was sich die Bundeswehr darunter konkret vorstellt, erklärte ein leitender Offizier der Schule für Innere Führung klipp und klar. "Wir erwarten von einem Pfarrer, der zu uns kommt als Seelsorger, daß er zur Bundeswehr ja sagt mit allen Konsequenzen, den Ernstfall eingeschlossen." (6) Diese Aussage, die stellvertretend für zahllose ähnliche angeführt wird, galt naturgemäß noch viel mehr für die MS in der Hitlerzeit.

Offen bleibt nur noch die Frage, ob und wie der Staat diese Position in den Verträgen mit den Kirchen absichern konnte.

Die Sicherung staatlicher Einflußnahme

Wie schon in der Einleitung angedeutet, sieht der Staat die MS einerseits als "Teil der kirchlichen Arbeit", die ihn weder berührt noch interessiert. Bei den militärisch-politischen Aspekten der MS werden die staatlichen Interessen auf zweierlei Weise gewahrt: durch die arbeitsrechtliche Stellung der Militärpfarrer und durch geeignete Einzelformulierungen in den Verträgen mit den Kirchen.

Die Bezahlung sämtlicher Mitarbeiter der MS durch den Staat bedingt, daß dieser Personenkreis als Arbeitnehmer der Armee unterstellt ist. Die Regelung der arbeitsrechtlichen Verhältnisse erfolgt, wie es schon im Hitlerkonkordat (Art. 27) heißt, "durch die Reichsregierung". Auch die Bundesregierung bestand später auf diesem Recht, was sogar der (auch zu früheren deutschen Armeen) überaus loyale Militärbischof Hermann Kunst vor Abschluß des Evangelischen Militärseelsorgevertrags vor der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland 1957 in Berlin-Spandau einräumen mußte: "Grundsätzlicher Widerspruch besteht nur bei einer Stelle des Vertrages, dem beamtenrechtlichen Status des Militärpfarrers und ... bei der Stellung des Kirchenamtes." Danach wurde er noch deutlicher: "Die Bundesregierung hat ... gemeint, darauf bestehen zu müssen, daß die Ihnen jetzt vorgelegte Regelung von uns angenommen wird." (7)

Mit Ausnahme der (im Angestelltenverhältnis leichter kündbaren) Dienstanfänger während der ersten drei Monate werden alle Militärseelsorger ins Beamtenverhältnis übernommen. Entsprechend den noch heute gültigen Grundsätzen des preußischen Berufsbeamtentums haben alle Beamten innerhalb und außerhalb ihres Dienstes eine besondere Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstherrn. Allein deshalb könnte das Bundesverteidigungsministerium beispielsweise einen in der Friedensbewegung mitarbeitenden Militärpfarrer zur Verantwortung ziehen.

Damit es jedoch gar nicht erst so weit kommt, haben Staat und Armee von Anfang an spezielle Sicherungen in die Vertragswerke eingebaut. Im Konkordat von 1933 heißt es zur Stellung des leitenden Armeebischofs in Art. 27: "Seine kirchliche Ernennung erfolgt durch den Heiligen Stuhl, nachdem letzterer sich mit der Reichsregierung in Verbindung gesetzt hat, um im Einvernehmen mit ihr eine geeignete Persönlichkeit zu bestimmen" - (Hervorhebungen vom Autor). Ferner heißt es an gleicher Stelle: "Die kirchliche Ernennung der Militärpfarrer und sonstigen Militärgeistlichen erfolgt nach vorgängigem Benehmen mit der zuständigen Reichsbehörde durch den Armeebischof."

Die Wendung "im Einvernehmen mit" bedeutet im Juristendeutsch, daß der Staat jederzeit sein Veto gegen den Militärbischof einlegen kann. Wenn hingegen die übrigen Militärgeistlichen lediglich "im vorherigen Benehmen mit der Regierung" ernannt werden, so bezeichnet dies eine Informationspflicht der Kirche, die nur bei begründeten Einwänden zur Annullierung einer Ernennung führt.

Diese zweite Maßnahme erwies sich in der Vergangenheit als unnötig, weil zur MS kaum Pfarrer tendieren, die persönlich das Militär ablehnen. Insofern war der Verzicht auf diese (die einfachen Pfarrer betreffende) Klausel im Evangelischen MS-Vertrag von 1957 naheliegend. Auch die Formulierung bezüglich des Leiters der MS, des Militärbischofs, klingt wesentlich unverfänglicher als im Konkordat von 1933: "Der Militärbischof wird vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland ernannt. Vor der Ernennung tritt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Bundesregierung in Verbindung, um sich zu versichern, daß vom staatlichen Standpunkt aus gegen den für das Amt des Militärbischofs vorgesehenen Geistlichen keine schwerwiegenden Einwendungen erhoben werden." (8)

In der Praxis besagt er allerdings dasselbe. Der Staat beschränkte sein direktes personelles Mitspracherecht auf die Spitze der militärkirchlichen Hierarchie in der weisen Erkenntnis, daß den ganzen Apparat bestimmt, wer den ersten Mann bestimmt. Der Militärbischof kann zum Beispiel einfache Pfarrer "aus wichtigen kirchlichen Gründen" vorzeitig abberufen. Und in der Tat: Immer wenn es Schwierigkeiten mit aufmüpfigen Seelsorgern gab, wurden sie von den kirchlichen Stellen zur vollsten Zufriedenheit des Militärs gelöst, ohne daß dieses sichtbar eingreifen mußte.

Fazit: Selbst wenn die Kirche - im günstigsten angenommenen Fall - wirklich nur eine neutrale Seelsorge "an einer besonderen Zielgruppe" wollte, kann der Staat die kirchliche Präsenz im Militär aufgrund seines personalpolitischen Einflusses auf die MS zur sogenannten moralischen Aufrüstung der Truppe ausnutzen.

Anmerkungen