Gutachten zum Ethikunterricht

"Eine unzumutbare Belastung" -
Gutachten von Rechtsanwalt Erwin Fischer zum Ethikunterricht

Aus: MIZ 1/87

In Bayern klagt ein konfessionsloser Vater dagegen, daß seinen vom Religionsunterricht abgemeldeten Kindern ein zwangsweise verordneter Ethikunterricht aufgepfropft werdend soll, der dazu noch von einem Religionslehrer erteilt wird. Wir kommen auf den Fall noch ausführlich zurück, zu dem Rechtsanwalt Erwin Fischer aus Ulm das folgende Gutachten erarbeitet hat. Rechtsanwalt Fischer, Autor des Standardwerks "Trennung von Staat und Kirche - Die Gefährdung der Religionsfreiheit in der Bundesrepublik", ist den MIZ-Lesern durch verschiedene Veröffentlichungen bekannt (vgl.: MIZ Nr.1/86: Buchbesprechung: Trennung von Staat und Kirche; ganz besonders wichtig sein Grundsatzreferat auf den gelben Seiten des Heftes 2/86). Darüber hinaus verweisen wir auf zahlreiche einschlägige Artikel zum Thema Ethikunterricht in unserer Zeitschrift.

Gutachten zur Frage, ob Ethikunterricht als Pflichtfach für den Lehrplan in gleicher Weise wie Religionsunterricht persönliches "Wahlfach" ist

Ethik als Zweig der Philosophie strebt nach gültigen Aussagen über Verhalten und Haltung des Menschen. Daher leuchtet ein, daß es verschiedene Begriffe der Ethik gibt, so den platonischen, den aristotelischen, den augustinischen und den kantischen Begriff der Ethik. Außerdem wird von einer "bibeltheologisch orientierten, christlichen Ethik" gesprochen (A. Schwan, Die geistesgeschichtliche Herkunft der Grundwerte in: Otto Kimminich, Was sind Grundwerte?, Schriften der Katholischen Akademie in Bayern, S. 32). Jüngst hat Walter Jens eine "wissenschaftliche Ethik" gefordert (in: Die Zeit, Nr.20 vom 11. Mai 1984, S. 48). Und im Zusammenhang mit der Einrichtung des Ethikunterrichts als eines Religionsersatzunterrichts meint H. Weber, hier könnte der Staat ja nicht auf irgendwelche Gruppen verweisen, sondern er müsse "im Grunde eine Staatsethik lehren" (Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, Band 11, S.140).

Wenn durch die Verfassungen einiger Länder und die Schulgesetze die Ethik Eingang in die Erziehung findet, und zwar als Alternative zum Religionsunterricht oder als Ersatz für nicht besuchten Religionsunterricht, so wird damit anerkannt, daß neben einer heteronomen Ethik - Gott gibt das Sittengesetz -, die durch den Religionsunterricht vermittelt wird, auch eine autonome, von Menschen geschaffene Ethik in verschiedener Ausprägung besteht. Dies entspricht auch den "Wertvorstellungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die sich zur Würde des Menschen und zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität bekennt" (BVerfGE 27, 195/201).

Wer bestimmt nun den Inhalt der Ethik, die für diejenigen Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, gemäß § 28 BayEUG nicht abwählbares Pflichtfach sein soll?

Zunächst ist festzustellen, daß die Landesverfassung lediglich bestimmt, daß der Ethikunterricht an die Stelle des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach tritt. Da aber Religionsunterricht zwar Pflichtfach, aber abwählbar ist, wäre durchaus der Schluß möglich, daß Ethikunterricht als Ersatzfach auch abwählbar ist. Das Verbot der Abwählbarkeit ergibt sich erst aus dem Schulgesetz. Jedenfalls ist aufgrund der allgemein vertretenen Auffassung, der Ethikunterricht trete als Alternativ- oder Ersatzunterricht anstelle des Religionsunterrichts, ein Vergleich mit dem Religionsunterricht nicht nur möglich, sondern sogar geboten, weil sich daraus Konsequenzen für den Ethikunterricht ergeben.

Religionsunterricht ist gemäß Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG zwar "ordentliches Lehrfach", Pflichtfach ist es aber weder für die Schüler noch für die Lehrer - als selbstverständliche Folgerung aus dem Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Link bezeichnet ihn daher als "relatives Pflichtfach" (HdbStKirchR II, S. 517). Während bereits Anschütz zu dem gleichlautenden Art. 149 WRV erklärt hat, "der Religionsunterricht ist Pflichtfach für die Schule (Giese Nr. 1 ,für den Lehrplan'), aber nicht für die einzelnen Lehrer und Schüler" (in: Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919, 10.A. S. 595). Als Pflichfach für den Lehrplan, aber als "persönliches Wahlfach" für Lehrer und Schüler wird der Religionsunterricht von v. Mangoldt-Klein deklariert (in: Das Bonner Grundgesetz, 1. Bd. 2.A. S. 286).

Die erste Frage lautet daher: Kann für Schüler, die am Religionsunterricht, möge er nun als persönliches Wahlfach oder relatives Pflichtfach bezeichnet werden, aufgrund der Religions- und Weltanschauungsfreiheit nicht teilnehmen, ein Alternativ- oder Ersatzunterricht als Pflichtfach ohne Abmeldungsmöglichkeit eingerichtet werden? Zunächst ist aber zu klären, was unter Religionsunterricht zu verstehen ist, welcher Stellenwert ihm aufgrund der verfassungsrechtlichen Bestimmungen zukommt, wonach er gemäß Art. 7 Abs. 3 S.2 "in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt" werden muß. Ernst Friesenhahn hat dazu in den "Essener Gesprächen" des Jahres 1979 erklärt: "Dem religiös-neutralen Staat spreche ich absolut das Recht ab, sich irgendwie in die Bestimmungen des Inhalts des Religionsunterrichts einzumischen" (Bd. 5, S. 108).

Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg geht sogar noch weiter. Nach Art. 18 wird er "nach den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften und unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staates von deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt". Ob diese Bestimmung, wie Friesenhahn meint (aaO. S. 78), nicht im Einklang mit dem Grundgesetz steht, kann hier dahingestellt bleiben.

Aus den Bestimmungen der Religionsgemeinschaften über den Inhalt des Religionsunterrichts ergibt sich, daß nach einer von Anschütz (aaO. S. 597) geprägten Formulierung der Religionsunterricht "in konfessioneller Positivität und Gebundenheit" zu erteilen ist. Dies bedeutet, daß sein Inhalt "vorwiegend die Vermittlung des Glaubens- und Bekenntnisinhalts einer bestimmten - nicht notwendigerweise christlichen - Religionsgemeinschaft" ist (U. Hemmrich im Grundgesetzkommentar, Hrsg. v. Münch' Bd. 1., 2.A., Art. 7 Rdnr. 20 unter Bezugnahme auf v. Mangoldt-Klein, IV, 3). Daraus folgt, daß er im Unterschied zu den wissenschaftlichen und künstlerischen Fächern zu sehen ist. Die Abgrenzung zu den übrigen Unterrichtsveranstaltungen sieht Maunz (OG-Komm. Art. 7 Rdnr. 29) darin, daß "Glaubenssätze einer bestimmten Religionsgemeinschaft dargetan werden", und zwar nicht in Form des Berichts, sondern als Unterweisung im Glauben (ebenso Peters in: Die Grundrechte IV, 1 S.417). Nur so ist verständlich, daß den Religionsgemeinschaften das Recht zusteht, den Religionslehrer zu legitimieren (missio canonica bzw. vocatio).

Aus dieser Besonderheit des Religionsunterrichts folgt der Verzicht auf den Teilnahmezwang. Soll anstelle des religiös determinierten ordentlichen Lehrfachs ein anderes Lehrfach treten, so bestehen zwei Möglichkeiten.

1. Handelt es sich um ein wissenschaftliches Lehrfach - wie etwa Religionskunde oder Religionsgeschichte im Sinne einer vergleichenden Darstellung von Weltreligionen -, so kann es sicherlich als Pflichtfach eingeführt werden (so in Niedersachsen § 104 (2) des Schulgesetzes). Insoweit stellt sich allerdings die Frage, ob Religionskunde als wissenschaftliches Lehrfach nicht für alle Schüler verbindlich sein müßte.

2. Handelt es sich bei dem Ersatzunterricht um ein Lehrfach, das weltanschaulich determiniert ist, so muß genauso die Möglichkeit der Abmeldung bestehen, wie bei einem religiös determinierten Lehrfach. Denn die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die religionsmündigen Schüler können sich auf die Religions- und Weltanschauungsfreiheit berufen. Insoweit besteht eine absolut gleiche Berufungsmöglichkeit auf ein unverletzliches Grundrecht.

Hinzu tritt aber ein gravierender Unterschied. Für den Inhalt des Religionsunterrichts sind aufgrund der aus der Religionsfreiheit abzuleitenden Kirchenfreiheit die Religionsgemeinschaften zuständig.

Für ein wissenschaftliches Ersatzfach ist mit Fug und Recht der Staat zuständig. Umgekehrt ist der Staat unter keinen Umständen für einen Ersatzunterricht zuständig, der weltanschaulich determiniert ist.

Die zweite Frage lautet daher: Handelt es sich bei dem vorgesehenen Ethikunterricht um ein wissenschaftliches Lehrfach mit Verbindlichkeitscharakter oder handelt es sich um ein weltanschaulich determiniertes Lehrfach, für das der Staat nicht zuständig ist, da ihm das Gebiet der Religion und Weltanschauung verschlossen ist? Der Einwand, aus der Bestimmung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach durch Art. 7 GG ergebe sich, daß auch ein Ersatzfach zulässig sein müsse, scheitert daran, daß eine entsprechende Anwendung von Art. 7 Abs. 3 S.1 GG auf ein anderes Lehrfach nicht möglich ist, ganz abgesehen davon, daß den Religionsgemeinschaften als Bestimmungsberechtigte für den Religionsunterricht nicht der Staat, sondern Weltanschauungsgemeinschaften (welche?) entsprächen. Zu prüfen ist daher, ob es sich bei dem in § 26 BayEUG angeordneten Ethikunterricht um ein wissenschaftliches - demnach zulässiges - Lehrfach oder um ein weltanschaulich determiniertes Lehrfach - also um ein Lehrfach ohne Pflichtfachcharakter - handelt.

Am Beginn dieses Gutachtens ist ausgeführt, daß es je nach Ansicht verschiedene Ethiken gibt. Dies beweist die Geschichte der Ethik. Auszugehen ist jedenfalls davon, daß für die Einführung eines Ethikunterrichts die Erwägung maßgebend war, daß die Schüler, die den Religionsunterricht nicht besuchen, deswegen einer Erziehung zu verantwortungs- und wertbewußtem Verhalten bedürfen. Stillschweigende, jedoch selbstverständliche Voraussetzung für diese dem Ethikunterricht gestellte primäre Aufgabe ist die Annahme, daß durch den Religionsunterricht den Teilnehmern dank der auf Gottes Gebot beruhenden christlichen Ethik das ethisch (sittlich) richtige Handeln ermöglicht werde.

Für den nichtchristlichen Schüler, für den der Ethikunterricht bestimmt ist, kommt - von wenigen Ausnahmen abgesehen - eine heteronome Ethik nicht in Betracht. Daher bleibt die Auswahl unter so vielen Varianten des Ethikunterrichts, wie es Ethiken gibt. Wenn man sich nicht für eine wissenschaftliche Ethik (s. o. Jens) entscheidet oder den Ethikunterricht auf den "Zugang zu philosophischen und religionskundlichen Fragestellungen" beschränkt, eröffnet sich für den Inhalt des zu sittlichem Verhalten erziehenden Ethikunterrichts ein breites Spektrum von weltanschaulich bedingten Möglichkeiten. Schon hier stellt sich die Frage, wessen Weltanschauung dem Ethikunterricht zugrunde gelegt werden soll. Da dem Staat das Gebiet Religion und Weltanschauung verschlossen ist, scheidet der Staat einschließlich der Staatspädagogen aus. Beim Religionsunterricht stellt sich diese Frage nicht, da die jeweils zuständige Religionsgesellschaft seinen Inhalt Kraft der sich aus der Religionsfreiheit abzuleitenden Kirchenfreiheit souverän bestimmt.

Diese Problematik liegt auch den vorliegenden Äußerungen im Schrifttum zugrunde. So hat Maunz (Maunz-Dürig, GG-Komm. Art. 7 Rdnr. 52a) gegen einen obligatorischen Ethikunterricht Bedenken mit folgender Begründung geäußert:

"Soweit diese Fächer in irgendeiner Hinsicht eine weltanschauliche Prägung haben, muß eine Abmeldung möglich sein, wie beim Religionsunterricht. Daher ist diese These wohl kaum haltbar, der Schüler müsse in jedem Falle zwischen Religionsunterricht und Ethik frei wählen können, jedoch an eines der beiden Fächer gebunden sein. Er muß vielmehr auch die Möglichkeit haben, sich von beidem abzumelden, sofern eine weltanschauliche Prägung auch bei letzterer vorliegt ... Ob es eine weltanschaulich nicht geprägte Ethik gibt, ist bestritten. Die Ethik hat hier ein ähnliches Schicksal wie das Naturrecht, von dem auch von manchen gesagt wird, es stehe über allen Rechtsordnungen und sei diesen vorgelagert, während andere einwenden, in der pluralen Gesellschaft könne sich jeder auch zu einer anderen Auflassung von Naturrechten bekennen. Schon wenn eine Ethik auf der Grundlage christlich-abendländischer Kultur angeboten wird, kann der eine oder andere erklären, er wolle sich daran nicht beteiligen, da er dies als Gewissenszwang ansehe. Daher ist eine Verkettung des Religionsunterrichts mit dem Ethikunterricht in einer Weise, daß, wer nicht an einem teilnimmt, am anderen teilnehmen muß, rechtlich bedenklich, soweit die Regelung auf einen Gewissenszwang hinauslaufen kann. Dagegen wird mit der Gewissensfreiheit wohl vereinbar sein, Schüler vom Ethikunterricht zu befreien, die am Religionsunterricht teilnehmen; darin kann jedenfalls kein Gewissenszwang gesehen werden, da hier die Freiheit der Wahl besteht. Das Umgekehrte, also statt Religion Ethik auf freiwilliger Grundlage, ist schon deshalb zulässig, weil eine Abmeldung vom Religionsunterricht ohnehin gestattet ist. Schließlich wird man wohl auch gestatten dürfen, daß ein Schüler am Religions- und gleichzeitig am Ethikunterricht teilnimmt, wenn er das wünscht und eine schulorganisatorische Möglichkeit hierfür besteht."

Soweit Maunz. Auch in den weiteren Ausführungen über den Ethikunterricht weist er darauf hin, daß "der Eintritt in den weltanschaulichen Bereich damit neu eröffnet sei" (aaO. Rdnr. 52b) und meint abschließend: "Dem Lehrer muß es aus den gleichen Gründen freistehen, ob er Ethikunterricht erteilen will oder nicht. Die Ablehnung kann aus religiöser Überzeugung oder aus nichtreligiösen Überlegungen erfolgen. Rechtsgrundlage ist in beiden Fällen Art. 7 GG" (aaO. Rdnr. 52 f).

Friesenhahn hat in seinem bereits zitierten Vortrag über Religionsunterricht und Verfassung (Essener Gespräche 1970, S. 87) bemerkt: "Grundsätzlich sollte ein solcher Ethikunterricht überall vorgeschrieben werden, und da ein solcher Ersatzunterricht bekenntnismäßig nicht gebunden wäre, sondern informatorischen und berichtenden Charakter hätte, bräuchte insofern um der Gewissensfreiheit Willen keine Freistellungsmöglichkeit zu bestehen". Da ein so gearteter Unterricht als ein wissenschaftliches Lehrfach zu bewerten wäre, ist Friesenhahns Schlußfolgerung zuzustimmen.

Scheuner hat in der Diskussion hierzu ausgeführt: "Der erste Punkt ist der obligatorische Ersatzunterricht. Hier habe ich ein wenig Zweifel, ob dieser Unterricht pflichtmäßig allen Schülern auferlegt werden könnte. Das hängt damit zusammen, was wir unter Gewissensfreiheit verstehen. In der schweizerischen Lehre ist gar kein Zweifel nach den Entscheidungen, die das Bundesgericht schon in den neunziger Jahren in zwei Fällen getroffen hat, daß ein solcher Unterricht die Gewissensfreiheit berühren würde, wobei allerdings natürlich die Bestimmung des § Art. 27, Abs. 3 der Eidgenössischen Verfassung eine Rolle spielt, der sich in dieser Gestalt bei uns nicht findet. Da heißt es: 'Die öffentlichen Schulen sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können'. Immerhin meine ich, daß diese These der Lehre aus Art. 4 wird herausgelesen werden. - Mir schiene also eine Sittenlehre unter Umständen als obligatorisch denkbar, wenn sie als allgemeine ethische Sittenlehre erscheint. Mir schiene dagegen jede weltanschaulich ausgerichtete Lehre zweifelhaft. Eine Religionskunde mag an der Grenze liegen. Wenn sie als wissenschaftlicher Religionsunterricht gedacht ist, dürfte sie unbedenklich sein. Wenn sie als ein wertender Unterricht gedacht ist, trägt sie doch wohl schon weltanschaulichen Charakter, weil hier das Kind dem Lehrer überantwortet wird, der unter Umständen einen sehr starken subjektiven Einfluß in diesem Unterricht nehmen kann".

Link (HdbStKirchR II, S. 529f.) billigt den obligatorischen Charakter eines Ersatzunterrichts, weil er davon ausgeht, daß der Ethikunterricht "per Definition weltanschaulich neutral zu sein" habe, so daß eine grundrechtlich relevante Gewissensbeschwerung ausgeschlossen sei. Zur Klarstellung meint er aber, die Neutralität gebiete die "Nichtidentifikation mit einem materiellen Ethos im Sinne des Verbindlichmachens einer Religion oder Weltanschauung", verlange aber nicht das Ignorieren der "religiösen und weltanschaulichen Fundamente von Individual- und Sozialethik" unter Bezugnahme auf "die übereinstimmenden sittlichen Grundanschauungen der Kulturvölker" (BVerfGE 12, S.4). Hier übersieht Link aber, daß in dieser Formulierung, die in der Entscheidung vom 16. Oktober 1968 (BVerfGE 24, S.236/246) wiederkehrt, nur der Rahmen für die erlaubte Religionsausübung abgesteckt wird.

In diesem Zusammenhang sind auch Ausführungen von Böckenförde - jetzt Bundesverfassungsrichter - in den Essener Gesprächen des Jahres 1976 von Bedeutung (Bd. 11 S.37-39). Er geht davon aus, daß das ethische Fundament des Staates "im modernen Vernunftsrecht angelegt sei, und zwar im Sinne, daß er die elementaren Lebensbedürfnisse der Menschen wie Sicherung des Lebens, Ermöglichung von Freiheit und eigener Lebensverwirklichung sicherstellt und gewährleistet, daß er aber im geistigen Bereich die einzelnen in die Offenheit und die Pluralität der Auffassungen frei setzt und sich darüber kein Urteil anmaßt".

Nach Ausführungen über "ethisch-sittliche Grundauffassungen" - Gegenstand des Ethikunterrichts und daher als weitere kritische Bemerkung zu werten - führt Böckenförde aus: "Die Grundrechte sind ja zentrale Freiheitsrechte; sie gewährleisten in den Sach- und Lebensbereichen, die sie garantieren, Freiheit von staatlicher Indoktrination, von staatlichen Zugriffen usw., also Selbstentfaltungsmöglichkeiten für die einzelnen nach ihrem eigenen Urteil. Insofern bewirken sie natürlich auch Emanzipation, sie emanzipieren die einzelnen auch von der staatlichen einforderbaren Anerkennung bestimmter, als gemeinverbindlich angesehener Inhalte".

Aus all diesen kritischen Bemerkungen ergibt sich, daß Ethikunterricht ohne weltanschauliche Bezüge nicht erteilt werden kann. Insbesondere ergibt sich dies aus der Verweisung auf die sittlichen Grundsätze, wie sie in der Verfassung des Freistaates Bayern niedergelegt sind und auch im Grundgesetz niedergelegt sein sollen (siehe Art. 26 BayEUG).

Hierzu ist in Art. 131 (2) BV bestimmt, daß "Ehrfurcht vor Gott" oberstes Erziehungsziel ist. Dieses Gebot, das sich auf den Ethikunterricht bezieht, besitzt eine religiöse, vom Christentum bestimmte Prägung. Es als unverbindlich und bedeutungslos hinzustellen, würde dem Gewicht einer Verfassung sowie dem Schulgesetz nicht entsprechen. Hier handelt es sich nicht, wie bei der Präambel des Grundgesetzes, um eine nur "enunziative oder deklaratorisch geartete Äußerung" (vgl. v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz 2.A. Bd. 1,S.40), sondern um eine verbindliche Festlegung für die Schule, der im § 26 Abs. 2 S.2 Schulgesetz Folge geleistet wurde.

Daher verstößt ein Zwang, einen so gearteten Unterricht besuchen zu müssen, gegen das unverletzliche Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Es widerspricht auch der Logik, über die Teilnahme am Religionsunterricht die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die religionsmündigen Schüler bestimmen zu lassen, jedoch den als Ersatzunterricht gedachten Ethikunterricht, wenn auch nicht konfessionellen aber eindeutig religiösen Vorstellungen - Ehrfurcht vor Gott - oder weltanschaulichen Vorstellungen, die abgelehnt werden, zu unterstellen und ihn trotzdem als Pflichtfach einzurichten. (Hervorhebung durch die MIZ-Redaktion).

Hierzu ist auch auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1975 (BVerfGE 41, 23ff.) zu verweisen, wonach das Freiheitsrecht aus Art. 4 GG der Abwehr staatlicher Maßnahmen diene, die beeinträchtigend in den persönlichen, grundgesetzlich geschützten Bereich hineinwirken. Dieses Individualrecht gewinnt seine besondere Bedeutung als Minderheitenschutz, wenn der Einzelne durch den Staat ohne die Möglichkeit des Ausweichens mit einer weltanschaulich ausgerichteten Einrichtung konfrontiert werde. Es folgt die Verweisung auf das Urteil "Kreuz im Gerichtssaal", in dem betont wird: "Das als unverletzlich gewährleistete Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit steht - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont hat - in enger Beziehung zur Menschenwürde als dem obersten Wert im System der Grundrechte und muß wegen seines Ranges extensiv ausgelegt werden (BVerfGE 24, 236). Das in ihm verkörperte Freiheitsrecht, von staatlichen Zwängen in weltanschaulich-religiösen Fragen unbehelligt zu bleiben, kann einen Minderheitenschutz von verhältnismäßig geringfügigen Beeinträchtigungen jedenfalls dort rechtfertigen, wo - wie im Bereich der staatlichen Gerichtsbarkeit - die Inanspruchnahme dieses Schutzes nicht mit Rechten einer Bevölkerungsmehrheit zur Ausübung ihrer Glaubensfreiheit kollidiert" (BVerfGE 35, 366/376).

Hieraus ergibt sich zweierlei. Wenn schon das Kreuz im Gerichtssaal als unzumutbare Belastung nicht hingenommen zu werden braucht, so gilt dies umsomehr für einen Ethikunterricht, für den die Erziehung der Schüler "In Verantwortung vor Gott" vorgeschrieben ist. Und so wenig wie die Entfernung des Kreuzes mit der Ausübung der Glaubensfreiheit der Bevölkerungsmehrheit kollidiert, werden die christlichen Schüler in ihrer Religionsfreiheit tangiert, wenn der für eine Minderheit vorgesehene Ethikunterricht als verfassungswidrig erklärt wird. Durch eine solche Entscheidung wird der durch das Grundgesetz garantierte Religionsunterricht nicht im geringsten berührt. Vielmehr wird dadurch verhindert, daß die Minderheit der nichtchristlichen Schüler im Ersatzunterricht weltanschaulich-religiösen Einflüssen ausgesetzt wird, denen sie durch Abmeldung vom Religionsunterricht gerade entronnen ist. (Hervorhebung durch die MIZ-Redaktion).

In diesem Zusammenhang ist noch von Bedeutung, daß das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hinsichtlich des Ethikunterrichts am 23. September 1985 an den Bund für Geistesfreiheit, Vereinigung Kirchenfreier Humanisten e. V., geschrieben hat, der Inhalt des Ethikunterrichts orientiere sich an den sittlichen Grundsätzen, die in der Verfassung des Freistaates Bayern niedergelegt seien. Hier handelt es sich wieder um die Ehrfurcht vor Gott als oberstes Erziehungsziel. In dem Schreiben heißt es weiter, das Ministerium sei nicht befugt, für den Ethikunterricht vorgesehene Lehrer hinsichtlich ihrer Konfession zu befragen. Religionslehrer sollten in der Regel den Ethikunterricht allerdings nicht erteilen. Im vorliegenden Fall steht aber fest, daß der Ethikunterricht in der Hauptschule Stätzling-Derching von dem Lehrer Herbert Kober erteilt wird, der als Religionslehrer tätig ist. Dies ist unzumutbar. Da übrigens Religionslehrer die missio canonica beziehungsweise vocatio nachweisen müssen, ist nicht einzusehen, weshalb Ethiklehrer nicht einen entsprechenden Nachweis zu führen haben.

Rechtsanwalt Erwin Fischer, Ulm