Dienstgemeinschaft? Evangelische Kirche bevormundet ihre Beschäftigten

Erhard Schleitzer

Aus: MIZ 4/92

Mit ca. 750.000 ArbeitnehmerInnen in den alten Bundesländern ist die Kirche der zweitgrößte Arbeitgeber in der BRD. Die konfessionellen Krankenhäuser stellen ca. 40% aller Krankenhausbetten in West-Deutschland. Allein das Diakonische Werk der EKD (Evangelische Kirche Deutschlands) beschäftigte nach eigenen Angaben am 1. 1. 1988 - inclusive Teilzeitkräften - 280.000 hauptamtliche MitarbeiterInnen.

Doch der zweitgrößte Arbeitgeber der Republik genießt eine arbeitsrechtliche Sonderstellung. Das Grundgesetz erlaubt den Kirchen, eigene Regelungen innerhalb der Schranken des geltenden Gesetzes zu treffen. Die kirchlichen Arbeitgeber nutzen diesen Autonomiestatus weidlich aus. So weigern sich fast alle kirchlichen Arbeitgeber, mit der Gewerkschaft Tarifverträge abzuschließen. Begründung: In ihrem Bereich gebe es den Gegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht. Gewerkschaften werden durchweg als Störenfriede der sogenannten Dienstgemeinschaft angesehen. Auch gibt es keine Personalräte bzw. Betriebsräte, sondern sog. Mitarbeitervertretungen (MAV), deren Aufgaben und Rechte in den jeweiligen Mitarbeitervertretungsgesetzen festgelegt sind, die in der evangelischen Kirche ihrerseits wieder von Kirchensynoden bzw. Arbeitgeberversammlungen des Diakonischen Werkes beschlossen werden.

Zur Zeit wird in der evangelischen Kirche und den angeschlossenen Diakonischen Werken heiß über die Neufassung eines zentralen Mitarbeitervertretungsgesetzes diskutiert. Dieses neue Kirchengesetz hat eine interessante Vorgeschichte. Bei der Verabschiedung des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 konnten die Kirchen erreichen, daß sie explizit von dem Geltungsbereich des Gesetzes über den sogenannten Tendenzschutzparagraphen (§118 Betriebsverfassungsgesetz) ausgenommen wurden. Ausschlaggebend war damals das Argument, die Stellung der Kirchen in der DDR nicht zu verschlechtern. Im Bericht des Vorsitzenden des Ausschusses für Arbeit im Bundestag wurde das im Jahre 1952 wie folgt begründet:

"Die Mehrheit der Ausschüsse war der Ansicht, daß die hier gewählte Fassung zweckmäßig und der Eigenart dieser Betriebe und Einrichtungen angemessen sei, nicht zuletzt im Hinblick auf die Tatsache, daß diese Stellen selbst in der sowjetischen Besatzungszone nicht unter das dortige Betriebsverfassungsgesetz fallen, da man ihnen eine gewisse Autonomie eingeräumt habe. Man müsse daher verhindern, daß sich wegen einer Nichtzuerkennung dieser Selbstverwaltungsbefugnisse durch die Gesetzgebung des Bundes die Lage der kirchlichen Einrichtungen in der Ostzone verschlechtere."

Erhard Schleitzer, Jahrgang 1953, Unterrichtspfleger, Mitglied der Mitarbeitervertretung des St. Elisabethenstifts in Darmstadt.

Das Argument des Schreckgespenstes "Ostzone" bescherte den kirchlichen MitarbeiterInnen in den nächsten 40 Jahren ein wesentlich schlechteres Arbeitsrecht als ihren KollegInnen in denselben Berufen des Öffentlichen Dienstes.

Zur Begründung der Neufassung des Mitarbeitervertretungsgesetzes muß nun wieder die Ex-DDR herhalten. Die Evangelische Kirche entdeckte in nunmehr 24 Landeskirchen eine weitgehende Rechtszersplitterung. Es existieren eine Vielzahl abweichender Mitarbeitervertretungsgesetze für die Evangelischen Landeskirchen und ebenso unterschiedliche Mitarbeitervertretungsordnungen für die Diakonischen Werke der Landeskirchen. Diese Zersplitterung soll jetzt mit einem einheitlichen Mitarbeitervertretungsgesetz überwunden werden, dies aber auf dem allerniedrigsten Niveau. Vorlage für den Novellierungsentwurf waren die Mitarbeitervertretungsgesetze der Landeskirchen, die ihren MAVen die wenigsten Rechte zustanden. Für die überwiegende Mehrzahl der MAVen in den anderen Landeskirchen bedeutet der vorliegende Entwurf einen gravierenden Rückschritt. Im einzelnen:

  • Die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Mitarbeiter in sozialen und personellen Angelegenheiten werden stark beschnitten.
  • Das Initiativrecht für Mitarbeitervertretungen wird wesentlich eingeschränkt und damit u.a. der Abschluß von Dienstvereinbarungen erschwert.
  • Das Wahlrecht für MitarbeitervertreterInnen wird stark eingeschränkt: Nur noch Mitglieder einer christlichen Kirche sind wählbar für die Mitarbeitervertretung.
  • Reduzierung der Freistellung für die Mitarbeitervertretungen (im letzten Entwurf ist eine Halbierung gegenüber dem Betriebsverfassungsgesetz vorgesehen); dabei wird den Leitungen ein Entscheidungsrecht bei der Feststellung für MitarbeitervertreterInnen eingeräumt.
  • Verweigerung des Zugangsrechtes für Gewerkschaften zu Mitarbeiterversammlungen.
  • Einschränkung der Fortbildung für MitarbeitervertreterInnen auf Billigangebote und damit verbundene Erschwerung der Teilnahme an Gewerkschaftsveranstaltungen.
  • Installierung von innerkirchlichen Schlichtungsstellen und damit einhergehende zunehmende Verselbständigung gegenüber dem weltlichen Arbeitsrecht.

Die Mitarbeitervertretungen auf landeskirchlicher Ebene laufen Sturm gegen dieses Gesetz. "Der vorliegende Entwurf bedeutet für die Mitarbeitervertretungen der Diakonischen Werke der EKD eine wesentliche Verschlechterung. Der gesamte Gesetzesentwurf drückt eine autoritäre und bevormundende Haltung gegenüber kirchlichen ArbeitnehmerInnen aus", heißt es in einer gemeinsamen Stellungnahme der Mitarbeitervertretungen aus dem Diakonischen Werk der EKD. Es wird auf den unglaubwürdigen Umgang der Evangelischen Kirche mit ihren eigenen Erklärungen hingewiesen, wie auf die Denkschrift, verabschiedet auf der letzten EKD-Synode im November 1991, in der "es für nowendig (gehalten wird), - die Elemente der Mitbestimmung von ArbeitnehmerInnen, die eine Form von Gewaltenteilung im wirtschaftlichen Bereich darstellen, im Prozeß der europäischen Integration zu sichern und auszubauen, (...) - durch vorbildliches und mutiges Verhalten auf der individuellen Ebene den Handlungsspielraum auf der strukturellen Ebene zu erweitern." Gefordert wird deshalb die ersatzlose Streichung des vorliegenden Entwurfes zum Mitarbeitervertretungsgesetz und mindestens entsprechende Arbeitnehmerrechte wie sie im Betriebsverfassungsgesetz festgelegt sind.

Bei einem Hearing des Rechtsausschusses der EKD im Mai 1992 in Kassel haben die Arbeitnehmervertreter deutlich ihre Position zu dem Gesetzentwurf vorgebracht. Einige Mitglieder des Rechtsausschusses schienen von den Argumenten doch ein Stück weit beeindruckt und erklärten, einen überarbeiteten Entwurf zum Mitarbeitervertretungsgesetz vorzulegen. Dieser neue Entwurf soll der Synode der EKD, die in der ersten Novemberwoche in Suhl (Thüringen) stattfinden soll, zur Abstimmung vorgelegt werden. Einzelheiten des neuen Entwurfes sind noch nicht bekannt, aus der Geschichte heraus ist nach wie vor eine große Skepsis angebracht. Für den Bereich der Diakonischen Werke muß in einem anschließenden Verfahren ein eventuell verabschiedetes Mitarbeitervertretungsgesetz nochmals gesondert übernommen werden. Einige Diakonische Werke haben inzwischen bereits erklärt, für ihre Bereiche keine Verschlechterungen der jeweils geltenden Mitarbeitervertretungsordnungen vorzunehmen.

Für den Tag der Lesung des Entwurfs zum neuen Mitarbeitervertretungsgesetz haben die Arbeitnehmervertretungen bereits eine Sternfahrt zur Synode nach Suhl angekündigt.

(ursprünglich erschienen in Dr. med. Mabuse 8-9/1992.)