Kruzifix als verfassungsrechtliches Streitobjekt

Gerhard Czermak

Das Kruzifix als verfassungsrechtliches Streitobjekt oder: Christliche Schule im weltanschaulich neutralen Staat?

Aus: MIZ 1/92

Wenn man versucht, die Dokumente des Falls Seler - über den das BVerfG 1992 entscheiden will - unbefangen im Detail zu studieren: Behördenschreiben1, Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Regensburg2 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs3, so mag man es nicht für möglich halten, daß solche Relikte eines historisch schon längst überwundenen glaubensstaatlichen Denkens nach über 40 Jahren Geltung des Grundgesetzes noch möglich sind; das alles unter grobem Verstoß gegen juristische Sorgfaltspflicht und die Gesetze der Logik.

I. Allgemeines zur rechtlichen Situation

Wer die Verhältnisse in diesem weltanschaulich geladenen Bereich in Rechtslehre und Rechtspraxis im allgemeinen und in Bayern insbesondere kennt, wird sich weniger wundern. Und Bürger anderer Bundesländer wie insbesondere Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland haben vermutlich auch noch keinen Grund, sich über Vorkommnisse erhaben zu fühlen, die mit der weltanschaulichen Neutralität des Staats nicht zu vereinbaren sind.

Theoretisch ist die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staats, und zwar in Bund und Ländern4, völlig unbestritten. Sie wird aus Art. 4 Abs. 1, 3 Abs. 3, 33 Abs. 3 GG und Art. 136 Abs. 1 und 4 sowie Art. 137 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung i. V. m. Art. 140 GG ("Inkorporation" der Weimarer Kirchenartikel) abgeleitet. Mit dieser Begründung hat das BVerfG 1965 festgestellt: "Das GG legt... dem Staat als Heimstatt aller Bürger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religiöse Neutralität auf. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse." 5 Die Rechtspraxis verkehrt diesen Satz häufig ins Gegenteil. Diese Entwicklung besteht nunmehr seit über 40 Jahren. Die gigantische Verfassungsverbiegung, die im Rahmen eines spezielleren Kurzbeitrags nicht näher skizziert werden kann, hat der bekannte Verfassungsrechtler und ehemalige Bundesverfassungsrichter Hans H. Rupp 1969 wie folgt beschrieben: "Die staatskirchenrechtlichen Artikel der Weimarer Reichsverfassung, vom Grundgesetz en bloc rezipiert, wurden mit Hilfe höchst fragwürdiger und bis dahin in der Rechtswissenschaft unbekannter Methoden mit neuen Inhalten gefüllt und dem neuen staatskirchenrechtlichen Verständnis dienstbar gemacht. Diese Umdeutung fand in atemberaubender Schnelligkeit allgemeine Anerkennung und Eingang in die Rechtsprechung. Besorgte oder kritische Stimmen ... blieben entweder ungehört oder gingen in beißender Kritik unter... So entstand auf dem Boden der Bundesrepublik ein eigenartig autoritär-kirchenfreundliches Staatsgebilde, das heute gelegentlich mit dem Schlagwort der Pastoraldemokratie gekennzeichnet wird."6

Durch diese Denkweise war auch der Bereich "Schule und Weltanschauung" geprägt. Daß aber die Rupp'sche Beschreibung in einem Teil des Bundesgebiets noch mehr als 20 Jahre danach trotz einer mittlerweile völlig geänderten weltanschaulichen Situation noch nicht veraltet ist, muß in der Tat erstaunen. Aber Juristen, die sich mit dem Staats"kirchen"recht einschließlich der weltanschaulichen Schulverfassung beschäftigen, korrekter: mit dem Verhältnis des Staats zu den "Religionsgesellschaften" und sonstigen weltanschaulichen Vereinigungen und insgesamt mit dem Religionsverfassungsrecht, sind schätzungsweise zu über 95 % Kirchenjuristen oder doch kirchlich engagierte, zumindest politisch "konservativ" eingestellte Menschen. Entsprechend sind Literatur und Rechtsprechung eingefärbt. Selbst die gar nicht so seltene punktuelle Kritik erfolgt überwiegend von christlichen Juristen. Die Literatursituation ist somit kritisch, wenn auch neuerdings nicht mehr ganz so hoffnungslos. Das BVerfG hat zwar einige freiheitliche Pflöcke eingeschlagen - was man auch als selbstverständlich ansehen kann - , aber doch zumeist im Zweifelsfall die kirchenfreundlichere Alternative gewählt. In diese juristische Szenerie7 ist das Problem des Kreuzsymbols in der Schule eingebettet.

II. Das Kruzifix im Klassenzimmer und das Grundgesetz

Es geht dabei nicht nur um ein Detailproblem des Vefassungsrechts, sondern um eine für die geistige Befindlichkeit unserer Republik grundlegende Frage. Die überregionalen Medien scheinen, auch soweit sie näher informiert waren, gar nicht erkannt zu haben, daß es um mehr geht als ein kleines Provinzdrama. Die rechtliche Problemstellung ist eigentlich einfach: Besitzt der Staat bzw. die öffentliche Hand die Kompetenz, Schulräume mit dem "markanten Symbol", ja dem "symbolischen Inbegriff des christlichen Glaubens" (so das BVerfG)8 auszustatten? Verletzt der Staat, wenn er es tut, die Glaubensfreiheit von Schüler und Lehrern bzw. Elternrecht?

1. Zur weltanschaulichen Neutralität

Hat man das Bild eines freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats mit Minderheitenschutz vor Augen, der sich nach jahrhundertelangem und oft blutigen Kampf zu einem Staat der Religionsfreiheit gewandelt hat, in dem alle Bürger eine "Heimstatt" sehen können, wie das BVerfG mit schönem Pathos formulierte, so ist das Problem gar keines: Selbstverständlich verstößt das Kreuz (Kruzifix) in der allgemeinen öffentlichen Schule wie in allen anderen öffentlichen Gebäuden des Staats, der Gemeinden usw. gegen den Verfassungsgrundsatz der weltanschaulichen Neutralität. Das gilt etwa für Gerichte und Verwaltungsgebäude nicht anders als für Parlamentsgebäude, Rathäuser, öffentliche Krankenhäuser, öffentliche Museen, Bahnhöfe der Bundesbahn usw. sofern es sich nicht um traditionelle Bestandteile von Baudenkmälern handelt. Denn die öffentliche Hand ist in Bund, Ländern und Gemeinden sowie allen anderen Trägern öffentlicher Gewalt wie z.B. Handwerkskammern strikt an den aus dem GG abzuleitenden Grundsatz der weltanschaulichen Neutralität gebunden, und zwar ungeachtet der religiösen und christlichen Elemente in verschiedenen Verfassungen der Bundesländer Denn gemäß Art. 31 GG geht bekanntlich Bundesrecht vor Landesrecht, und zwar auch vor Landesverfassungsrecht. Das GG ist oberste Instanz des gesamten deutschen Rechtssystems. Mit ihm unvereinbare Rechtsvorschriften sind ungeachtet ihrer Herkunft und ihres Geltungsbereichs und einer etwaigen langen Tradition ungültig. Das ist gegebenenfalls gerichtlich festzustellen.

Ein Aspekt des Neutralitätsprinzips ist - theoretisch unbestritten - das Prinzip der Nichtidentifikation, d.h. das Verbot, daß sich der Staat mit einer bestimmten weltanschaulichen Richtung auch nur teilweise identifiziert. Wie sollte nun das von Amts wegen fest installierte christliche Glaubenssymbol in Klassen- und Lehrerzimmern keine Identifikation mit dem christlichen Glauben darstellen? Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn auch andere religiös-weltanschauliche Symbole gleichwertig neben dem Kreuz als Ausstattungsgegenstand verwendet werden: etwa Halbmond und Stern, Davidstern bzw. siebenarmiger Leuchter, freigeistig-humanistische Symbole, das buddhistische Rad.

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtidentifikation bedürfte einer besonderen verfassungsrechtlichen Legitimation. Eine solche ist aber beim Kreuz in der Schule nicht erkennbar. Zwar ist die Schule nicht nur ein Ort der Ausübung staatlicher Schulhoheit (Art.7 Abs.1 GG), sondern zugleich wohl auch eine gesellschaftliche Einrichtung, in der den Schülern ebenso wie politische auch weltanschauliche Äußerungen als Ausdruck grundrechtlicher Freiheit möglich sind. Erörtert ein Schüler ein weltanschaulich bedeutsames Unterrichtsthema aus spezieller weltanschaulicher Sicht, so kann er das durchaus als Frage der persönlichen Glaubensausübung empfinden. Das macht aber keinesfalls das Vorhandensein eines entsprechenden Symbols oder gar in willkürlicher Bevorzugung (vergl. Art.3 Abs.3 GG) nur seines, vorzugsweise christlichen, Symbols als einziges von mehreren.

Das BverfG hat zwar 1979 Schulgebete für grundsätzlich als zulässig erklärt9, wobei die Gründe freilich z.T. widersprüchlich, rechtsdogmatisch unausgereift10 und auch pädagogisch fragwürdig sind. Aber ungeachtet der in der Rechtsliteratur z.T. geübten deutlichen Kritik bleibt festzuhalten:

  • Das Schulgebet ist im Gegensatz zum Kreuzsymbol jeweils nur von kurzer Dauer
  • es dient nur der individuellen Glaubensausübung und nicht auch der Identifikation des Schulträgers mit dem jeweiligen Gebetstext (wenn man von dem - freilich wichtigen - Problem der Berechtigung des Lehrers, auch einer Amtsperson, zur Mitwirkung einmal absieht)
  • es hat laut BVerfG absolute Freiwilligkeit bei Schülern und Lehrern zur Voraussetzung
  • niemand hat laut BVerfG einen Rechtsanspruch auf Abhaltung eines Schulgebets
  • die Schulaufsicht/Schulleitung könnte laut BVerfG Schulgebete ohne weiteres untersagen, wohingegen §13 der 1983 erlassenen Bayerischen Volksschulordnung in Abs. 1, S.3 ausdrücklich und ausnahmslos vorschreibt: "In jedem Klassenzimmer ist ein Kreuz anzubringen."

Schulgebet und Schulkreuz sind in keinem wesentlichen Punkt vergleichbar. Es bleibt dabei: Kreuze (Kruzifixe) verstoßen gegen das objektiv-verfassungsrechtliche Gebot der weltanschaulichen Neutralität bzw. den Grundsatz der Nichtidentifikation11.

2. Zum Grundrecht nichtchristlicher Schüler und Eltern und zu einem Musterbeispiel justizförmiger Ideologie

Das Kreuz im Klassenzimmer verstößt auch gegen das subjektive Grundrecht der Glaubensfreiheit der immer zahlreicher werdenden nichtchristlichen Schüler (Art. 4, Abs. 1 GG) und das Elternrecht (Art. 6, Abs. 2 GG).

Wohl für immer wird es das Geheimnis des 7. Senats des BayVGH bleiben, wie Folgendes möglich sein soll: daß einerseits der Staat mit dem Anbringen einer Kreuzesdarstellung als einem "Sinnbild des Leidens und der Herrschaft Jesu Christi" zwar "die Anschauungen des Christentums" "fördert", und damit Andersdenkende u.U. in einen Konflikt bringt, die Schule dadurch aber gleichwohl nicht "missionarisch" tätig wird! Denn, so fährt der 7. Senat fort, die weltanschauliche Prägung der Schule geschehe ja nicht durch eine bildliche Darstellung, (und sei es ein Kruzifix mit 80cm Höhe an der Vorderwand des Klassenzimmers). Wörtlich: "Es wird weder ein Absolutheitsanspruch bezüglich bestimmter konfessioneller Glaubenswahrheiten erhoben, noch findet sonst irgendeine Diskriminierung der Ast. (Antragsteller, d. Verf.) statt, noch kann hierin die Werbung für eine bestimmte christliche Konfession gesehen werden." Und weiter: ein Kruzifix erscheine "insbesondere in keiner Weise geeignet, die neben der Schule eigenständige elterliche Erziehung zu beeinträchtigen". Wer das nicht einsehen möchte, leide an "einem extrem übersteigerten Subjektivismus", und wer infolge des Anblicks einer Kreuzesdarstellung "seelische Schäden" erleidet, möge das gefälligst "glaubhaft" machen. Soweit einige Kostproben aus einer Entscheidung eines hohen Gerichts, dessen Vorsitzender die Entscheidung offenbar aus Überzeugung einer großen Fachzeitschrift zur Veröffentlichung übersandte12.

Daß doch das BVerfG in diesen juristischen Sumpf wie ein Blitz fahren möge! Die bayerische Verwaltungsgerichtsbarkeit hat es wahrlich nicht verdient, durch solcherart "Ideologiejurisprudenz"13 in Mißkredit gebracht zu werden. Missionarisch wirkt das Kreuz also - laut BayVGH - nicht. Das darf auch nicht sein, hat doch das BVerfG in seinen Entscheidungen zur christlichen Gemeinschaftsschule in Baden-Württemberg und in Bayern aus dem Jahr 197514 jegliche Art von christlicher (oder sonstiger) Missionierung im allgemeinen Unterricht mit eindrucksvollen Worten ausdrücklich untersagt. Das Christentum dürfe auch in den sogenannten christlichen Gemeinschaftsschulen lediglich als wesentlicher Faktor der Geschichte behandelt werden, nicht aber als zu bevorzugendes Glaubenssystem. Das BVerfG wies seinerzeit eigens darauf hin, die Schule müsse auch gegenüber den Nichtchristen legitimiert sein. Es gehe in der Schule "um das Bestreben nach Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit im weltanschaulich-religiösen Bereich gemäß der Grundentscheidung des Art.4 GG"15. Nach dem hier vom BVerfG zugrundegelegten Begriff des Missionsverbots, an den der 7. Senat wegen der Bindungswirkung der tragenden Entscheidungsgründe der ganz ähnlichen, Bayern betreffenden Entscheidung wohl gebunden gewesen wäre (§ 31 des Gesetzes über das BVerfG) hätte der BayVGH anders entscheiden müssen. Er war erkennbar beeinflußt durch die völlig ideologisierte Rechtsprechung des Bayer. Verfassungsgerichtshofs16. Daß die bayerische Schulpraxis noch verfassungswidriger ist17, ändert nichts an dem Mißgriff.

Das Vorliegen einer Grundrechtsverletzung wird unterstrichen durch verschiedene obergerichtliche und höchstrichterliche Urteile, die ideologische Beeinflussungen z. T. speziell weltanschaulicher Art, in der Schule sehr streng beurteilen:

  • Der BayVGH18 und das OVG Hamburg19 beanstandeten die religiöse Werbung, die mit dem Tragen roter Bhagwan-Kleidung durch einen Lehrer verbunden sei. Das verstoße auch gegen den Neutralitätsgrundsatz.
  • Selbst das Tragen einer Antiatomkraft-Plakette hat das BVerwG Lehrern 1990 untersagt20, weil mit solchen politischen Außerungen der Anschein erweckt werden könne, der Dienstherr stehe dahinter.
  • Schulbücher dürfen laut BVerwG (1988)21 und BVerfG (1989)22 nicht zugelassen werden, wenn sie eine gezielte Beeinflussung in einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung darstellen.
  • Bei der Bewerbung von Lehrern für den staatlichen Schuldienst ist nach BVerwG23, entschieden 1988 zum Fall eines konfessionslosen Lehrers in Niedersachsen, Konfession ein "unsachliches Auswahlkriterium".

Diese Beispiele ließen sich noch ergänzen, nicht zuletzt durch die Kruzifix-Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26.9.1990.

III. Ergebnis und Ausblick

Das Kreuz in der Schule ist eindeutig verfassungswidrig und verletzt auch Grundrechte von Nichtchristen. Es geht dabei nicht um ein Aufeinandertreffen widerstreitender grundrechtlicher Ansprüche. Das BVerfG kann die Verfassungsbeschwerde Seler nicht abweisen, ohne hinter den im Bereich der ideologischen Betätigung der öffentlichen Hand bzw. in öffentlichen Einrichtungen erreichten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zurückzufallen, sein eigenes Ansehen schwer zu schädigen und weitere unangenehme Konflikte vorzuprogrammieren. Das höchste Gericht der Republik würde sich dann nicht als ein Element der Einung erweisen und die Zeichen der Zeit verkennen.

Schwer vorstellbar erscheint etwa, daß den immer zahlreicheren Klassen mit starker islamischer Minderheit, z. T. sogar islamischer Mehrheit das Kreuzsymbol aufgezwungen werden soll, in aller weltanschaulicher Neutralität. Auch die ebenfalls immer häfiger anzutreffenden Klassen mit starkem Anteil säkulär denkender Schüler werden das aufgezwungene Kreuzsymbol nicht zu schätzen wissen. Und selbst bei nur einzelnen jüdischen Schülern würde ein Unterricht "unter dem Kreuz" nach fast 2000 Jahren Verfolgung der Juden im "christlichen Abendland"24 gerade in Deutschland fast zynisch wirken.

Die hohen Herren in Karlsruhe werden sich ihre 1992 anstehende Entscheidung in der Sache Seler hoffentlich trotz der chronischen Überlastung des Gerichts reiflich überlegen. Auf eine Entscheidung von so hoher verfassungsrechtlicher Bedeutung kann man gespannt sein.

Anmerkungen:

1 Siehe die ausführliche Dokumentation in KETZERBRIEFE 15(16 (1989), 54-65; 21 (1990), 53-58, jeweils Freiburg: Ahriman

2 VG Regensburg BayVBI 1991, 345 mit krit. Anm. Renck S.346 f.

3 BayVGH NVwZ 1991, 1099 (7. Senat)

4 Dabei gilt Art.31 GG: "Bundesrecht bricht Landesrecht."

5 BVerfGE 19, 206/216, U.v. 14.12.1965

6 H. H. Rupp in: ANSTÖSSE. Bericht aus der Arbeit der evangel. Akademie Hofgeismar H. 1/2 (1969) S. 9f.

7 Vgl. hierzu die Skizze von G. Czermak ZRP 1990, 475-479 ("Bewegung ins Staatskirchenrecht!"); S. schon E. Fischer MIZ 1986, H. 2, s. I-VIII ("Bürger und Christ? Leben wir in einem quasi-christlichen Staat?")

8 BVerfG NJW 1973, 2196/2198 bzw. 2197 (Kreuz im Gerichtssaal)

9 BVerfGE 52,223 = NJW 1980, 575

10 Kritisch vor allem Böckenförde DÖV 1980, 323ff. und Renck BayVBI 1980, 338 f.

11 S. die wichtige Abhandlung von Böckenförde ZevKR 20 (1975), 119-147 zum Kreuzsymbol in Gerichtssälen

12 s. Anm. 3

13 Vgl. v. Zezschwitz JZ 1971,11/11

14 BVerfGE 41, 29 = NJW 1976, 947 (christl. Gemeinschaftsschule badischer Überlieferung) bzw. BVerfGE 41, 65 = NJw 1976, 950 (christl. Gemeinsch.schule in Bayern)

15 s. Anm. 14, erstgen. Entsch.

16 Vgl. hierzu insb. Renck NVwZ 1991,116 ff. und ders. in NJW 1989, 2442

17 Renck NVzW 1991, 116; zur Praxis wesentlich ausführlicher neuestens G. Czermak in: Kritische Justiz 1992, Heft 1 ("Verfassungsbruch aJs Erziehungsmittel?"), dort auch eine noch etwas ausführlichere rechtl. Erörterung der Schulkreuz-Problematik. Bahnbrechend zur verfassungswidrigen Schulpraxis in Bayern dürfte ein Sammelband für konfessionslose Lehrer, Schüler und Eltern werden, der noch 1992 unter der Herausgeberschaft von W. Proske erscheinen soll

18 BayVGH NVwZ 1986, 405 (3. Senat)

19 OVG Hamburg NVwZ 1986, 406

20 BVerwG NJW 1990,2265

21 BVerwG NVwZ 1988,928

22 BVerfG NVwZ 1990,54

23 BVerwG NJW 1989, 921; anders noch die Vorinstanzen

24 G. Czermak, Christen gegen Juden. Geschichte einer Verfolgung. Von der Antike bis zum Holocaust, von 1945 bis heute. Frankfurt 1991: Eichborn (kompakte Überblicksdarstellung mit viel dokumentarischem Material; Bibl.)

Abkürzungen:

BayVBI
= Bayerische Verwaltungsblätter
DÖV
= Die öffentliche Verwaltung
JZ
= Juristenzeitung
NJW
= Neue Juristische Wochenschrift
NVwZ
= Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
ZevKR
= Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
ZRP
= Zeitschrift für Rechtspolitik
BayVGH
= Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
BVerfG
= Bundesverfassungsgericht
BVerwG
= Bundesverwaltungsgericht
BVerfGE
= amtl. Sammlung der Entscheidungen des BVerfG, zitiert nach Band und Seite
OVG
= Oberverwaltungsgericht
VG
= Verwaltungsgericht
MIZ
= Materialien und Informationen zur Zeit - (Vierteljahreszeitschrift)