Kinder, Grundrechte, Religionsfreiheit

Irene Nickel

Aus: MIZ 2/94

"Kinder sind (...) Menschen. D.h. ihre Würde ist prinzipiell gegeben und soweit zu achten und zu schützen, und sie sind von Anfang an Träger aller Grundrechte", so schreibt Professor Dr. Heinhard Steiger1. - Eigentlich sollte das selbstverständlich sein.

Aber in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland war davon lange Zeit wenig zu spüren. Im Grundgesetz erscheinen Kinder als Objekte des Erziehungsrechts ihrer Eltern: Artikel 6 nennt die "Pflege und Erziehung der Kinder" zuerst "das natürliche Recht der Eltern" und dann "die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht"; von "Rechten der Kinder" ist hier nicht die Rede. Ein ähnliches Bild ergibt der Blick in ältere Ausgaben des BGB, §§ 1626 ff: Kinder erscheinen als Objekte der "elterlichen Gewalt", und die Pflichten der Eltern werden nur wenig präzisiert durch die Zielvorgabe "Wohl des Kindes" (§ 1627). "Herrschender Auffassung zufolge werden die den Minderjährigen zustehenden Grundrechte von den Eltern oder dem Vormund ausgeübt, wie es das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt", so steht es noch 1984 in Erwin Fischers "Trennung von Staat und Kirche"2.

Aber darf man denn Grundrechte so einfach und in diesem Umfang von einem Menschen auf andere übertragen?

Allmählich rücken gewandelte Vorstellungen in den Vordergrund. So sagte 1992 bei der 6. Öffentlichen Anhörung der Gemeinsamen Verfassungskommission die sachverständige Dr. Eva Marie von Münch: "Schon heute ist ja vom Bundesverfassungsgericht anerkannt, daß Kinder eigene Grundrechte haben, daß Eltern verpflichtet sind, diese Rechte des Kindes im Laufe der Erziehung bis zum 18. Lebensjahr zunehmend zu beachten..."3, und "Pflege und Erziehung der Kinder sind eben nicht mehr in erster Linie das Recht der Eltern, sondern die Kindererziehung hat, wie E. W. Böckenförde es einmal gesagt hat, treuhänderischen Charakter.4 Auch im BGB zeigt sich der Wandel: der unsägliche Ausdruck "elterliche Gewalt" wurde ersetzt durch "elterliche Sorge"; und es ist schon öfter von Mitsprache des Kindes die Rede. Insbesondere in § 1626 Abs.2: "Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem und verantwortungsbewußtem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an."

"Über die religiöse Erziehung eines Kindes bestimmt die freie Einigung der Eltern...", so beginnt das deutsche "Gesetz über die religiöse Kindererziehung" vom 15. 7. 1921. Begründen läßt sich dies Elternrecht einerseits mit dem Erziehungsrecht der Eltern, andererseits mit ihrem Recht auf Religionsausübung. Einige Religionen fordern ja ihre Anhänger auf, Einfluß auf das religiöse Verhalten anderer Menschen zu nehmen.

Religiöse Selbstbestimmung

So kann Religionsausübung leicht mit der Religionsfreiheit anderer Menschen in Konflikt geraten. Dann muß gelten: Selbstbestimmung geht vor Fremdbestimmung; das Recht, über das eigene religiöse Verhalten zu bestimmen, muß Vorrang haben vor dem Wunsche, das religiöse Verhalten anderer Menschen zu bestimmen. Niemand kann das Recht auf Religionsfreiheit in Anspruch nehmen, um die Religionsfreiheit anderer Menschen einzuengen. Auch für Eltern gegenüber ihren Kindern sollte das gelten. Gegen die religiöse Selbstbestimmung der Kinder wenden darf sich die Religionsfreiheit der Eltern ebensowenig wie ihr Erziehungsrecht.

In den ersten Lebensjahren haben Kinder noch keine eigene Meinung in religiösen Fragen. Ihre Religionsfreiheit wird noch nicht beeinträchtigt, wenn die Eltern die religiöse Erziehung bestimmen, wenn sie mit ihren Kindern beten, singen und Gottesdienste besuchen, oder wenn sie die Kinder in religiöse Rituale wie die Taufe einbeziehen.

Die frühen religiösen Handlungen hindern keinen Menschen, später ohne Religion zu leben. Sie sind auch im allgemeinen kein Hindernis, sich später einer anderen Religion zuzuwenden. Sollte dies jedoch einmal der Fall sein, dann ist dafür der Staat nicht zuständig. Der Staat hat in religiösen Angelegenheiten neutral zu sein; er hat folglich überhaupt nicht die Aufgabe, dafür zu sorgen, daß Menschen den Anforderungen einer Religion oder Religionsgemeinschaft genügen.

Taufe und Mitgliedschaft

Über die Taufe als religiöse Handlung hat der Staat die Entscheidung den Eltern zu überlassen. Fragwürdig sind jedoch die Rechtsfolgen der Taufe: eine unbefristete Kirchenmitgliedschaft samt Kirchensteuerpflicht. Dies ist ein Eingriff in ein anderes Grundrecht des Kindes: in sein Recht auf Eigentum (Artikel 14 GG). Würden die Eltern die Mitgliedschaft des Kindes finanzieren, so wäre dies nicht zu beanstanden; ihr eigenes Geld können die Eltern verwenden, wie sie wollen. Über das Eigentum ihres Kindes können sie nicht ebenso frei verfügen. Zu Recht gibt es Einschränkungen, um des Kindes Recht auf Eigentum zu schützen. Zum Beispiel § 1641 BGB: "Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen...". Ebenso gute Gründe gibt es dagegen, aus Eigentum des Kindes Mitgliedsbeiträge an eine Religionsgemeinschaft zu zahlen. Denn die charakteristische Gegenleistung einer Religionsgemeinschaft, nämlich Beihilfe zur Religionsausübung, hat keinerlei objektiv feststellbaren Wert. Es gibt sogar Beobachtungen, nach denen Religionsausübung dem Kinde schaden kann, z.B. ekklesiogene Neurosen auslösen, Wie auch immer der Einzelne den Nutzen oder Schaden von Religionsausübung bewerten mag - vor der Rechtsordnung eines religiös neutralen Staates kann ihr Wert nur als unbestimmbar gelten. Es ist nicht zu billigen, wenn der Staat den Eltern gestattet, das Geld ihres Kindes für Dienstleistungen von unbestimmtem Wert auszugeben.

Wenn ein Kind schon vor Vollendung des 14. Lebensjahres Kirchensteuern zahlen muß, dann ist es machtlos gegen diesen Eingriff in sein Recht auf Eigentum. In der Regel aber beginnen Kirchensteuerzahlungen erst nach Aufnahme einer bezahlten Arbeit, also meistens nach Vollendung des 14. Lebensjahres. So ist die Pflicht zur Kirchensteuerzahlung für die meisten jungen Leute nicht unvermeidlich; sie können rechtzeitig aus der Kirche austreten. Dazu sind sie allerdings genötigt, aktiv zu handeln und einen beträchtlichen Zeitaufwand in Kauf zu nehmen. Auf diese Weise ergibt sich keine Rechtfertigung für die Befugnis der Eltern, in Vertretung ihres Kindes eine Verpflichtung zur Kirchensteuerzahlung einzugehen.

Ältere Kinder entwickeln mehr und mehr eigene religiöse Standpunkte. Ihrem wachsenden Interesse an religiöser Selbstbestimmung trägt das "Gesetz über die religiöse Kindererziehung" Rechnung: "Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres steht dem Kinde die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden."5

Religionsmündigkeit

Hier hat der Gesetzgeber, anders als in vielen anderen alten Gesetzen, den Kindern schon lange vor ihrer Volljährigkeit weitgehende Selbstbestimmungsrechte zugebilligt; diese Rechte können noch heute als bewahrenswerte Errungenschaft gelten. Die festgelegten Altersgrenzen sind großenteils vernünftige Ergebnisse der Abwägung zwischen Selbstbestimmung einerseits und Schutz des Kindes andererseits. Wenn Kinder erst mit 14 Jahren ihre Religionszugehörigkeit frei bestimmen können, dann mag man darin eine bedauernswerte Einschränkung der Religionsfreiheit sehen - aber andererseits kann so die größere Lebenserfahrung der Eltern einen gewissen Schutz für die Kinder bieten: Eltern werden eher erkennen, wo Gefahren drohen durch religiösen Wahn oder kriminelle Machenschaften von echten oder vorgeblichen Religionsgemeinschaften. Das geringere Mindestalter für das Recht, bei der bisherigen Religionszugehörigkeit zu bleiben, ist sinnvoll: die schützende Lebenserfahrung der Eltern wirkte ja schon in ihrem Entschluß, das Kind in dieser Religion zu erziehen. Vermissen mag man eine Bestimmung, nach der das Mindestalter von 12 Jahren auch für den Fall gelten könnte, daß ein Kind seine Gemeinschaft verlassen will, ohne sich einer anderen anzuschließen. Ein Kind könnte durch eine Religionsgemeinschaft gefährdet werden, es könnte auch durch eine atheistische Gemeinschaft gefährdet werden, aber ohne Gemeinschaft entfallen derlei Gefahren.

Mitglied einer Religionsgemeinschaft werden die meisten Menschen schon im Säuglingsalter, z.B. durch die Taufe. So entsteht durch die Entscheidung der Eltern eine unbefristete Mitgliedschaft des Kindes. Dies ist fragwürdig, Die Zuständigkeit der Eltern für die Religionszugehörigkeit des Kindes endet, wenn das Kind mit 14 Jahren religionsmündig wird, Dann sollten auch alle Mitgliedschaften in Religionsgemeinschaften enden, die nicht vom Kinde selbst rechtswirksam herbeigeführt wurden.

Religionsmündigen Kindern eine Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft vorzugeben, ist ein Eingriff in die Rechte des Kindes. Dieser Vorwurf wird nicht gegenstandslos durch den Einwand: "Das religionsmündige Kind kann ja aus der Kirche austreten". Kirchenaustritt ist derart umständlich und zeitaufwendig, daß viele Menschen wirksam daran gehindert werden, einen Entschluß zum Kirchenaustritt unverzüglich in die Tat umzusetzen: das Emnid-Institut fand 1992 4% Protestanten und 3% Katholiken, die angaben: "Werde bestimmt austreten" (DER SPIEGEL, 25/1992). Tatsächlich tritt aber nur ein Bruchteil aus. Die abschreckende Austrittsprozedur werte ich als (versuchte) Nötigung zur Kirchenmitgliedschaft; eine Vereinfachung ist ein Gebot der Religionsfreiheit!

Mitspracherecht

Schon bevor ein Kind selbständig entscheiden darf, kann es mitreden. Das Mitspracherecht des Kindes wurzelt im obersten Wert unseres Grundgesetzes, in der Würde des Menschen. Das Bundesverfassungsgericht hat, in etwas anderem Zusammenhang, den Menschen "eine mit der Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensgestaltung begabte Persönlichkeit" genannt und "um seiner Würde willen" weitreichende Schlußfolgerungen daraus gezogen.6 Was dem Erwachsenen die "eigenverantwortliche Lebensgestaltung" ist, das sind dem Kinde die Mitsprache und die verantwortliche Mitgestaltung seines Lebens im Rahmen seiner Fähigkeiten; sie gehören zur Menschenwürde des Kindes.

Für einige spezielle Fälle sieht das "Gesetz über die religiöse Kindererziehung" vor, Kinder ab 10 Jahren "zu hören".7 Weitergehende Mitspracherechte des Kindes lassen sich aus § 1626 Abs.2 BGB herleiten: soweit es nach dem Entwicklungsstand des Kindes angezeigt ist, haben die Eltern mit dem Kind die Fragen der elterlichen Sorge zu besprechen, also auch Fragen der religiösen Erziehung. Ein solches Gespräch ist mit Sicherheit angezeigt, wenn ein Kind darum bittet. § 1627 BGB verpflichtet die Eltern, die elterliche Sorge zum Wohle des Kindes auszuüben; das Wohl des Kindes erfordert Rücksichtnahme auf seine religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen. So kann ein Kind eine Änderung seiner religiösen Erziehung herbeiführen, wenn es die Unterstützung seiner Eltern gewinnen kann. Im "Gesetz über die religiöse Kindererziehung" wird diese Möglichkeit nicht erwähnt, aber sie bleibt offen: eine Einigung der Eltern über die religiöse Erziehung ist jederzeit widerruflich und wird durch den Tod eines Ehegatten gelöst.

Dem Schutz von Menschenwürde und Religionsfreiheit dient Artikel 136 der Weimarer Verfassung, der nach Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist. Besonders wichtig ist Absatz 4: "Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen (...) gezwungen werden."

Bei einem religionsmündigen Kinde kommt dies Recht voll zur Entfaltung, wie der Bundesgerichtshof festgestellt hat (BGHZ 21, 340ff). Für jüngere Kinder aber, so bemerkte er, "mag" dies Recht "Beschränkungen unterliegen, wo das Erziehungsrecht gegenüber dem Kinde in Frage steht." Dem ist aus weltanschaulich neutraler Sicht entgegenzuhalten: Schon die Anwesenheitspflicht bei religiösen Handlungen ist fragwürdig und als rechtswidrig einzustufen. Wenn aber ein Kind genötigt wird, gegen seine Überzeugung aktiv an religiösen Handlungen teilzunehmen, stellt das eine Nötigung zur Heuchelei und einen schweren Angriff auf die Menschenwürde des Kindes dar.

Von Bedeutung ist auch Absatz 3 von Artikel 136 der Weimarer Verfassung: "Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren (...)." Dieses Recht schützt die Religionsfreiheit in intoleranter Umgebung: dort kann Schweigen das einzige Mittel sein, Repressalien zu vermeiden, ohne heucheln zu müssen. Zugleich schützt dieses Recht die Menschenwürde: denn die religiöse Überzeugung ist eine zutiefst persönliche Angelegenheit, über die nicht jeder gern Auskunft gibt. Gerade Kinder in ihrer Abhängigkeit sind darauf angewiesen, daß ihre seelischen Bedürfnisse ernst genommen und beachtet werden. Und gerade Erziehungsberechtigte sollten wissen, daß Offenheit und Vertrauen sich nicht erzwingen lassen. Offenheit und Vertrauen sind nur zu gewinnen durch Rücksichtnahme und Geduld. Zum Schutze der Menschenwürde des Kindes muß gelten: Kein Kind darf genötigt werden, an religiösen Handlungen teilzunehmen oder seine religiöse Überzeugung zu offenbaren!

Anmerkungen: