Gieriger Klerus

Aus: IBKA Rundbrief März 2000

Auch die Zeitschrift FINANZtest ließ sich vom Jammern der Kirchen erbarmen und veröffentlichte 8/99 den Artikel "Kirchensteuer: Wen die Kirchen künftig zur Kasse bitten wollen". Der damalige Regionalbeauftragte des IBKA in Hessen, Rolf Heinrich, klärte die "Finanzexperten" über die Kirchenfinanzierung auf (veröffentlicht in FINANZtest 11/99):

Die so genannte Kirchensteuer ist lediglich der Mitgliedsbeitrag der Kirchenmitglieder an die evangelische beziehungsweise katholische Kirche, der durch den ausschließlich in Deutschland praktizierten Einzug durch den Staat einen pseudostaatlichen Charakter erhält. Was als Grundlage über die Kirchensteuer auch nicht erwähnt wird, ist die Tatsache, dass die beiden Großkirchen - auch nach eigenen Angaben - nur etwa 8 Prozent der Kirchensteuereinnahmen für öffentliche soziale Zwecke ausgeben. Im Gegenzug erhalten sie aber etwa das Zehnfache aus öffentlichen Steuergeldern - also auch von Nichtmitgliedern - für rein innerkirchliche Belange wie zum Beispiel Religionsunterricht, Militärseelsorge, theologische Fakultäten. Der Anteil der Kirchen an den laufenden Kosten ihrer Einrichtungen beträgt zwischen 10 Prozent bei den Kindergärten und 0 Prozent bei Krankenhäusern und Altenheimen. Durch die hundertprozentige Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer wird ein Teil davon wieder vom Staat erstattet.

Die im Artikel getroffene Aussage, die (nicht verdienende) Ehefrau bleibe in der Kirche, "damit die Familie die kirchlichen Leistungen in Anspruch nehmen kann", ist ohne weitere Erklärung (bewusst?) missverständlich, denn damit sind lediglich die rituellen Leistungen wie Hochzeits- und Beerdigungszeremonien gemeint, die nur Mitgliedern zuteil werden. Dagegen ist die Inanspruchnahme von zum Beispiel Kindergärten, Krankenhäusern, Altenheimen und Sozialstationen in kirchlicher Trägerschaft nicht von einer Mitgliedschaft in einer Kirche abhängig, und die Kirchen dürfen hier keine Selektion vornehmen.

Rechtswidrig ist die Praxis, bei "glaubensverschiedenen Ehen", in denen das Kirchenmitglied kein eigenes Einkommen hat, das gemeinsam zu versteuernde Einkommen zur Berechnung heranzuziehen. Die Finanzämter sind nicht berechtigt, den Kirchen Auskünfte über das Einkommen von Nichtmitgliedern zu geben. Klagen gegen diese Praxis laufen bereits.


Sicher an der Erlösung ist nur der Erlös daraus.

(Karlheinz Deschner)