Kirchen und Betriebsräte

Aus: IBKA Rundbrief Mai 2002

Eine besonders dreiste Fensterpredigt hielten am 9. Januar die beiden großen Kirchen in Deutschland. Ausgerechnet sie, die in ihren eigenen Einrichtungen keine Betriebsräte, sondern nur rechtlich schlechter gestellte Mitarbeitervertretungen zulassen und ihren Angestellten wichtige Arbeitnehmerrechte verweigern, haben zur Teilnahme an den Betriebsratswahlen aufgerufen.

Man höre und staune: Nur ein funktionierender Betriebsrat könne die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft wirksam wahrnehmen, hieß es in einer gemeinsamen Erklärung. Mit ihrem hohen persönlichen Einsatz leisteten die Betriebsräte nicht nur einen "unverzichtbaren Beitrag zum innerbetrieblichen Frieden und Fortschritt, sondern darüber hinaus auch einen wichtigen zwischenmenschlichen und gesellschaftlichen Dienst, der Anerkennung und Respekt verdient".

Zwei Tage nach dieser Schamlosigkeit veröffentlichte auch die Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Rottenburg-Stuttgart eine Erklärung. Darin forderten sie vehement volle Mitbestimmungsrechte und die Abschaffung des Tendenzschutzes, "denn die Stiftungen, gGmbHs, eingetragene Vereine und sonstige Rechtsträger im kirchlichen Bereich wandeln sich zu Wirtschaftsbetrieben mit Bilanzsummen von zwei- bis dreistelligen Millionenbeträgen und prägen die Existenz tausender Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. [...] Sie werden zunehmend zu privatrechtlichen Kapitalgesellschaften umgestaltet."

Die Arbeitsgemeinschaft beklagt, dass in der Mitarbeitervertretungsordnung wesentliche Informations- und Mitbestimmungsrechte ausgenommen werden. Den Angestellten würden wirtschaftliche Informationen sowie wirksame Mitsprache vorenthalten und Mitbestimmung in sozialen und personellen Angelegenheiten würde stark beschränkt. Unter den Bedingungen des Wettbewerbs würde der Begriff 'karitativ' zunehmend zum Einengen der Mitbestimmungsrechte missbraucht. So verlangt die Mitarbeitervertretung: "Auch Arbeitnehmer/innen in kirchlichen Einrichtungen haben das Recht auf eigenständige, uneingeschränkte Interessenvertretung."